Entscheidungsvorlage - FB 20/0142/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Rat nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses 2021 zur Kenntnis und beschließt diesen zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weiterzuleiten.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Gemäß § 95 der Gemeindeordnung hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-, und Finanzlage der Stadt vermitteln.

 

Der Jahresabschluss besteht aus

- der Bilanz zum 31.12,

- der Ergebnisrechnung,

- der Finanzrechnung,

- den Teilrechnungen,

- dem Anhang

- und dem Lagebericht.

 

Zusätzlich wurden dem Anhang gemäß § 45 KomHVO NRW ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel, ein Verbindlichkeitenspiegel sowie ein Eigenkapitalspiegel und eine Übersicht über die in das Folgejahr übertragenen Haushaltsermächtigungen beigefügt. Darüberhinausgehend werden Rückstellungsspiegel, Rechnungsabgrenzungsspiegel, eine Übersicht über das Stiftungsvermögen sowie eine Übersicht über Angaben zu den Ratsmitgliedern und Mitgliedern des Verwaltungsvorstands gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW dem Anhang als Anlage beigefügt.

 

Der Jahresabschluss wurde durch die Stadtkämmerin aufgestellt und durch die Oberbürgermeisterin nach § 95 Abs. 5 GO NRW bestätigt.

 

Der vorliegende Jahresabschluss 2021 der Stadt Aachen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung für 2021 einen Überschuss in Höhe von 11.943.752,05 Euro aus. Der beschlossene Haushaltsplan 2021 sah ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 20.246.900,00 Euro vor, sodass sich im Vergleich zum Gesamtergebnis des Jahresabschlusses 2021 eine Verbesserung in Höhe von 32.190.652,05 € ergibt.

 

Der Rat der Stadt Aachen entscheidet gemäß § 96 der Gemeindeordnung über die Verwendung eines Jahresüberschusses.

 

Auch im zweiten Jahr der Pandemie wurde der Jahresabschluss noch wesentlich von den finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie geprägt, auch wenn diese nicht mehr das Ausmaß hatten, wie es noch im Jahr 2020 der Fall war.

Der Gesetzgeber hatte diesem Umstand bereits kurz nach Ausbruch der Pandemie durch die Verabschiedung des „Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen“ (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG) Rechnung getragen. Der aktuelle Gesetzesstand sieht vor, dass die Kommunen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses 2020 und auch 2021 die Summe der Haushaltsbelastung infolge der Corona-Pandemie in Form eines Aktivpostens in der Bilanz isolieren und gleichzeitig in der Ergebnisrechnung als außerordentlichen Ertrag darstellen können. Dieser Aktivposten ist dann gem. § 6 Abs. 1 NKF-CIG beginnend mit dem Haushaltsjahr 2025 linear über einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren erfolgswirksam abzuschreiben. Daneben eröffnet § 6 Abs. 2 NKF-CIG auch die Möglichkeit, die Bilanzierungshilfe im Jahr 2024 für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2025 auf Basis eines Ratsbeschlusses ganz oder teilweise gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Der derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetzesentwurf zum NKF-CUIG (NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz) beabsichtigt neben der Ausweitung des Zeitraums zur Isolierung der pandemiebedingten Belastungen auf das Haushaltsjahr 2023 ebenfalls eine Isolierung und Neutralisierung der finanziellen Schäden der Kommunen in Folge des Krieges in der Ukraine für die Jahre 2022 und 2023. Die Bilanzierungshilfe wäre dann gem. den Regelungen des NKF-CUIG ab dem Haushaltsjahr 2026 über einen Zeitraum von 50 Jahren abzuschreiben.

 

Die Stadt Aachen hat die coronabedingten Haushaltsauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 2 NKF-CIG im außerordentlichen Jahresergebnis ermittelt und neutralisiert. Ziel des Gesetzgebers ist es damit, das Jahresergebnis so darzustellen, als hätte es die Pandemie nicht gegeben.

Nachdem sich die finanziellen Belastungen der Corona-Pandemie im Jahr 2020 noch auf eine Höhe von rd. 50,15 Mio. beliefen, betragen diese im Haushaltsjahr 2021 rd. 34,63 Mio. Euro. Diese wurden im außerordentlichen Ergebnis neutralisiert und in der Bilanz der Stadt Aachen unter der Position „0. Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit“ auf der Aktivseite noch vor dem Anlagevermögen als oberste Position dargestellt.

Somit beläuft sich der Stand dieser Bilanzierungshilfe zum 31.12.2021 auf rd. 84,78 Mio. Euro.

 

 

Folgende weitere Verfahrensweise ist vorgesehen:

Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss mit einem entsprechenden Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt.

 

Feststellung des Jahresabschlusses durch Beschluss des Rates verbunden mit dem Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung der Oberbürgermeisterin.

 

Anzeige des vom Rat festgestellten Jahresabschlusses bei der Bezirksregierung.

 

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses.

 

Bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist der Jahresabschluss 2021 zur Einsichtnahme verfügbar zu machen.

 

Wegen des beträchtlichen Umfanges der Anlage (mehr als 2200 Seiten) bitten wir, diese digital im Ratsinformationssystem einzusehen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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