Entscheidungsvorlage - FB 60/0070/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Gasborn“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS).

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

PSP 5-120102-900-02900-160-1 Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge

 

Maßnahmenbezogene Einnahmen

 

255.648,82 € Beiträge gem. § 8 KAG

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2019 reduziert sich dieser Betrag auf 145.468,26 €.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Die Erschließungsanlage Gasborn wurde im Zeitraum von 2017 bis 2019 erneuert. Grund für den Ausbau waren die erheblichen baulichen und funktionalen Mängel, die hier seit Jahren bestanden. Aufgrund der Schwere der Schäden war eine punktuelle Reparatur nicht mehr möglich, sodass ein vollständiger Ausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Parkstreifen erforderlich wurde.

Zudem wurde im o.g. Zeitraum der Mischwasserkanal erneuert. Hiervon ist lediglich der Anteil des Kanals beitragsfähig, der sich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht.

 

Die vorhandene Fahrbahn ist durchgängig mit Asphaltbelag befestigt. Nach dem Ausbau verfügt die Fahrbahn über eine 42 cm starke Frostschutzschicht, eine 14 cm Asphalttragschicht, 4,5 cm Asphaltbinder und eine 4,5 cm Asphaltdeckschicht (Gesamtaufbau 65 cm).

 

Nach dem Neuausbau weisen die Parkstreifen einen Gesamtaufbau von 50 cm auf. Dieser wird aufgeteilt in Natursteingroßpflaster von 15 cm, einem Brechsand-Splittgemisch von 4 cm, einer hydraulisch gebundenen Tragschicht von 20 cm und einer Frostschutzschicht von 11 cm.

Die RegioNetz GmbH trägt hiervon insbesondere die Kosten für das Natursteingroßpflaster.

Vor dem Neuausbau befanden sich die Parkmöglichkeiten überwiegend auf der Fahrbahn, sodass die Parkstreifen überwiegend neu angelegt wurden.

 

Die vorhandenen Gehwege sind teils in Plattenbelag und teils in Pflaster angelegt und sind durch Randsteine zur Fahrbahn abgegrenzt. Die Gehwege wiesen erhebliche Oberflächenschäden, insbesondere Absackungen auf.

Der Gehwegausbau erfolgte überwiegend in Betonsteinplatten mit einer Stärke von 8 cm auf einem Brechsand-Splittgemisch von 4 cm, einer hydraulisch gebundenen Tragschicht von 15 cm und einer Frostschutzschicht von 18 cm. Der Gesamtaufbau umfasst 45 cm. Der Gehweg wird mehrmals durch Grundstücksein- und -ausfahrten im Bereich der Gehwegplatten gequert. 

Die Ein- und Ausfahrten, die sich im Bereich des Gehweges befinden, wurden gepflastert. Hierdurch sind keine Mehrkosten entstanden.

 

Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits überschritten, sodass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG für die Teileinrichtung „Oberflächenentwässerung“ auslöst. Der beitragsfähige Aufwand umfasst die Kosten der neuen Abläufe sowie die Baukosten für den Anteil des Kanals, der sich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht.

 

Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

 

Die Einstufung der Straße Gasborn erfolgt als Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) SBS.

 

Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Nr.  2 der städtischen Ausbaubeitragssatzung und beträgt für die Teileinrichtungen

 

a) Fahrbahn    60%  bei einer anrechenbaren Breite von 6,50 m

c) Parkstreifen    75%  bei einer anrechenbaren Breite von 5,00 m

d) Gehweg    75%  bei einer anrechenbaren Breite von 2,50 m

g) Oberflächenentwässerung  75%

 

 

Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 9 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit.

 

Obwohl für diese Abrechnung ein Landeszuschuss nicht abgerufen werden kann, wird der mit Ratsbeschluss vom 11.12.2019 erfolgten Aufforderung an die Verwaltung, bei den bislang nicht rechtskräftig abgerechneten Verfahren den Betroffenen die Billigkeitsregelung in Höhe von 50 v. H. der Beitragssumme zukommen zu lassen, nachgekommen. Die Beitragssumme reduziert sich daher um 50 v. H.

 

Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

 

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu

verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Finanzielle Auswirkungen

 

PSP 5-120102-900-02900-160-1 Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge

 

Maßnahmenbezogene Einnahmen

 

255.648,82 € Beiträge gem. § 8 KAG

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2019 reduziert sich dieser Betrag auf 145.468,26 €.


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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