Entscheidungsvorlage - Dez II/0020/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu Kenntnis und empfiehlt dem Rat, die Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln bei städtischen Vergabeverfahren in Abhängigkeit von einer entsprechenden Erlasslage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zeitlich zu verlängern.

 

Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu Kenntnis und beschließt, die Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln bei städtischen Vergabeverfahren in Abhängigkeit von einer entsprechenden Erlasslage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zeitlich zu verlängern.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Rat hat in seiner Sitzung vom 08.06.2022 eine Anpassung der städtischen Vergabeverfahren durch Einarbeitung von Stoffpreisgleitklauseln beschlossen. Diese Entscheidung war in Anlehnung an den bezugnehmenden damaligen Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zunächst bis zum 30.09.2022 befristet.

 

Auch die Anwendung des fortgeschriebenen und hinsichtlich des Regelungsumfanges weitergehenden Erlass des BMWSB (s. Sitzungsvorlage Dez II/0013ZWP 18) wurde vom Rat in seiner Sitzung vom 24.08.2022, zunächst befristet bis zum 31.12.2022, beschlossen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Stoffpreisgleitklausel so lange im Rahmen der städtischen Vergabeverfahren anzuwenden, wie es der fortzuschreibende Erlass des BMWSB empfiehlt. Sollte sich im Rahmen der Fortschreibung des Erlasses erneut eine Erweiterung des Regelungsumfanges ergeben, welche nicht von den bisherigen Beschlüssen des Rates abgedeckt wäre, so wäre eine politische Beschlussfassung über den weitergehenden Regelungsumfang notwendig. Sofern der Erlass des BMWSB nicht mehr fortgeschrieben werden sollte, wird die Verwaltung die politischen Gremien entsprechend informieren.

 

Hinsichtlich der Anwendung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang sehr restriktiv ausgelegten § 313 BGB befindet sich die Verwaltung derzeit noch in der Abstimmung. Jede pauschale Regelung, die auch die nachzuweisenden Preissteigerungen so weit herabsetzt, dass sie quasi inflationsbedingt oder mit Blick auf die übliche Preisentwicklung immer greifen muss, würde zu einer pauschalen Bejahung der Regelungen des § 313 BGB führen. Jenseits welcher Bagatellgrenze auch immer, wäre damit eine Fortschreibung der Verträge nahezu zwangsläufig. Damit würde die Stadt sich auch außerhalb der grundsätzlichen Regelungen des § 313 BGB stellen und den Ausgangspunkt liefern, auch in Zukunft bei sich wieder normalisierenden Verhältnissen unter Druck zu geraten, da sie freiwillig die Risikosphäre entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung verschiebt. Ggf. wird die Verwaltung dem Rat in seiner Sitzung vom 01.02.2023 einen Vorschlag hinsichtlich der Anwendung des § 313 BGB unterbreiten. Im Übrigen bleibt es aber bei einer Einzelfallprüfung durch den jeweiligen Fachbereich/Eigenbetrieb bzw. durch FB 30.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Die finanziellen Auswirkungen sind – wie auch in der letzten diesbezüglichen Sitzungsvorlage Dez II/0013/WP18 zur Sitzung des Finanzausschusses vom 16.08.2022 sowie des Rates vom 24.08.2022 – abhängig von den nicht bezifferbaren Materialpreissteigerungen. Die Verwaltung wird die Mitglieder des Finanzausschusses fortlaufend über die Anwendung und die Wirkung der Stoffpreisgleitklausel informieren.

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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