Kenntnisnahme - FB 20/0143/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Information über die geplante Verlängerung des alten Umsatzsteuerrechts um zwei weitere Jahre bis Ende 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Verfasst von:
- FB 20/300
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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13.12.2022
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Das Bundesfinanzministerium hatte am 15.11.2022 gegenüber dem Deutschen Städtetag bestätigt, dass an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen gearbeitet wird, mit welcher die bestehende Übergangsregelung (bislang: 31.12.2022) um zwei weitere Jahre verlängert werden soll. Dadurch soll es den jPdöR ermöglicht werden, das alte Umsatzsteuerrecht noch bis einschließlich 31.12.2024 anwenden zu können.
Ursächlich für die nochmalige Verlängerung der Übergangsregelung ist insbesondere die noch immer große Zahl an offenen Rechtsfragen, wie das neue Umsatzsteuerrecht (§ 2b UStG) in einzelnen Fällen (z.B. kommunalen Beistandsleistungen) auszulegen ist. Eine zutreffende und rechtssichere Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist somit derzeit flächendeckend nicht sichergestellt.
Der Deutsche Städtetag wies in einem Informationsschreiben vom 15.11.2022 darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit der gesetzlichen Verlängerung i.R.d. Jahressteuergesetzes 2022 als hoch einzuschätzen ist.
Das Jahressteuergesetzes 2022 wurde zwischenzeitlich am 30.11.2022 vom Finanzausschuss und vom Deutschen Bundestag am 02.12.2022 beschlossen. Es steht somit lediglich die Zustimmung des Deutschen Bundesrates am 16.12.2022 aus. Diese soll aber nach Information des Deutschen Städtetages als sicher gelten.
Verlängerung der Optierungsmöglichkeit für den Zeitraum 01.01.2023 -31.12.2024
Städte, die auch nach dem 31.12.2022 weiter das alte Umsatzsteuerrecht anwenden möchten, müssen keine gesonderte Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben. Die Verlängerung greift dann automatisch. Städte, die jedoch ab dem 1. Januar 2023 das neue Umsatzsteuerrecht (§ 2b UStG) anwenden möchten, müssen dazu mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres 2023 die bisherige Optionserklärung für die Anwendung des alten Besteuerungsregimes gegenüber dem Finanzamt widerrufen.
Um Bürger und Vereine in derzeit wirtschaftlichen schwierigen Zeiten nicht noch stärker finanziell zu belasten (z.B. Vermietung von Grillplätzen, Vermietung von Sporthallen und -plätzen und Lehrschwimmbecken) hätte die Stadt Aachen die nach neuem Umsatzsteuerecht anfallende Umsatzsteuer in vielen Bereichen zu ihren Lasten übernommen und geringere Erträge erwirtschaftet.
Auch wenn die Vorbereitungen der Stadt Aachen auf die Umstellung zum neuen Umsatzsteuerrecht (§ 2b UStG) bereits weit gediehen sind, so ist aus o.a. Gründen der Rechtssicherheit und auch aus den vorgenannten wirtschaftlichen Erwägungen heraus die Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht über dem 31.12.2022 hinaus in Anspruch zu nehmen.
Die Verlängerung der Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts bei der Stadt Aachen erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelung automatisch, es ist somit nichts Weiteres zu veranlassen.
Sollten bereits Anpassungen in Verträgen vorgenommen worden sein, die eine Umsatzsteuer ab dem 01.01.2023 vorgesehen hätten, beispielsweise mit der Stawag hinsichtlich der zu zahlenden Konzessionsabgabe, sind diese in dem Fall der Verlängerung der Optionsregelung aufzuheben bzw. rückabzuwickeln.