Entscheidungsvorlage - B 03/0051/WP15

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt auf Grund

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße von Grünanlage nördliche Seite (ab einschl. Hausnr. 58 bzw. 69) bis Eilendorfer Straße zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Hermann-Löns-Straße im o.g. Bereich wurde in den  Jahren 2002/2003 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Gehweg und Oberflächenentwässerung als Haupterschließungsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 06.11.2003. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden und eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten war.

 

 

Die Fahrbahn, die vor dem Ausbau aus einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem stark beschädigten Unterbau bestand, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einem Splitt-Mastix-Belag auf einem Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.

 

Im Zuge des Ausbaus wurden erstmals Parkstreifen in Betonpflaster auf frostsicherem Unterbau als selbständige Teileinrichtung angelegt. Durch die Erweiterung um diese Teileinrichtung und die damit verbundene funktionale Neuaufteilung der Verkehrsfläche wurde eine höhere Verkehrssicherheit erreicht.

 

Die Gehwege, die überwiegend mit einem Asphaltbelag ohne ordnungsgemäßen Unterbau befestigt waren, erhielten einen Komplettausbau in Betonplattenbelag auf frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Pflaster angelegt.

 

Der Entwässerungskanal im Abschnitt von der nördlichen Seite der Grünanlage bis zur Straße Brander Heide wurde ebenfalls erneuert.

Im Bereich von der Grünanlage bis zur Straße Am Tiergarten stammte der Kanal aus den Jahren 1934/35 und befand sich in einem sehr schlechten technischen Zustand. Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum von ca. 60 bis 70 Jahren wird damit überschritten. Somit stellt der Neuausbau eine erforderliche, zeitablaufbedingte Erneuerung dar die eine Beitragspflicht gemäß $ 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht.

Im Bereich von der Straße Am Tiergarten bis zur Straße Brander Heide stammte der Kanal aus den Jahren 1952 bis 1970. Undichtigkeiten und hydrauliche Überlastung erforderten auch hier eine Kanalerneuerung. Eine beitragsrechtliche Auswirkung hat diese Neuverlegung jedoch nicht, da der Abschreibungszeitraum nicht annähernd erreicht wurde. Die Ausbaukosten sind daher nicht beitragsfähig.

Da die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen defekt waren und nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.

 

 

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.

 

1.      Die Einstufung der Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße von Grünanlage nördliche Seite (ab einschl. Hausnr. 58 bzw. 69) bis Eilendorfer Straße erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen Beitragssatzung als Haupterschließungsstraße.

 

2.      Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt.   397.145,10 

         Hiervon entfallen auf

         die Fahrbahn..............................................................................................................151.450,78 

den Parkstreifen...........................................................................................................20.479,12 

         den Gehweg ..............................................................................................................158.439,40 

         die Oberflächenentwässerung.................................................................................... 66.775,80 

 

3.      Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

die Fahrbahn 45.435,23  

            (30%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)

den Parkstreifen   10.239,56 

            (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. c) der städt. Satzung)

den Gehweg   79.219,70 

            (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)

die Oberflächenentwässerung   20.032,74 

(30%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)          

gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...........................................................154.927,23 

 

4.      Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit  =  142.203 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

5.      Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 1,09 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.

 

6.      Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitrags-fähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

Die Verwaltung schlägt dem Verkehrsausschuss vor, die Abrechnung der als Haupterschließungs-straße ausgebauten Erschließungsanlage Hermann-Löns-Straße von Grünanlage nördliche Seite (ab einschl. Hausnr. 58 bzw. 69) bis Eilendorfer Straße zu beschließen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

154.927,23 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

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