Entscheidungsvorlage - FB 36/0239/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

1.)    Der Tagesordnungsantrag beinhaltet eine Abfrage zum Sachstandsbericht des Solarförderprogramms der Stadt Aachen. Konkret werden folgende Punkte abgefragt:

  • Anzahl der genehmigten Anträge in den Jahren 2020, 2021 und 2022
  • Installierte Leistung in den einzelnen Jahren
  • Ausgezahltes Fördervolumen in den einzelnen Jahren
  • Anzahl der geförderten Anlagen auf Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäusern in den einzelnen Jahren

2.)    Außerdem wird die Verwaltung gebeten, auf Basis des Sachstands Vorschläge zur Weiterentwicklung des Förderprogramms zu machen, um den Solarausbau zu steigern und die Ziele des IKSK (Integriertes Klimaschutzkonzept) und dessen Fortschreibung zu erreichen.

 

Bestandteile der aktuellen Förderrichtlinie

Der Rat der Stadt Aachen hat am 26. August 2020 ein Solarförderprogramm beschlossen. Im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz am 21.11.2021 wurde eine Anpassung/Erweiterung der ursprünglichen Richtlinie beschlossen. Seitdem wurde die Nutzung von Sonnenergie folgendermaßen gefördert:

 

Photovoltaikanlagen

Von 1 bis 2 kWp

750 € pauschal

über 2 bis 5 kWp

1100 € pauschal

über 5 bis 10 kWp

1500 € pauschal

über 10 bis 30 kWp

100 € /vollendetes kWp + 1500 € von den ersten 10 kWp

Ab 30 kWp

3500 € pauschal

Solarthermische Anlagen

für Warmwasserbereitung

1000 Euro pauschal

Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung

2000 Euro pauschal

Post-EEG-Anlagen

Umrüstung auf Eigenverbrauch

200 € pauschal

Stecker-Solargeräte

von 150 bis 600 VA

300 € pauschal

Bonus PV und Gründach

Errichtung einer PV-Anlage in Verbindung mit einem Gründach

500 € pauschal

Speicher

Speicher max. 1 kWh Speichergröße / 1 kWp Anlagengröße

200 €/ vollendete kWh; max. 4000 €

 

 

1.)    Sachstand Solarförderung

In Tabelle 1 ist der Sachstand des Solarförderprogramms nach Jahren dargestellt. Die Anzahl der Anträge ist stetig angestiegen. Im Jahr 2022 konnten daher nicht alle Anträge bearbeitet werden. Die Bearbeitung der noch offenen Anträge (450) erfolgt im Frühjahr 2023.

Den Großteil der beschiedenen Anträge machen die PV-Anlagen aus. Diese wurden in 2022 häufig in Kombination mit einem Speicher beantragt. Die Anzahl geförderter Steckersolargeräte war im Jahr 2022 zwölf Mal höher als im Vorjahr. Die Anfragen hierzu sind über das Jahr gesehen konstant angestiegen. Bei den solarthermischen Anlagen, Nachbarschaftsfesten und Umrüstungen von Post EEG-Anlagen auf Eigenverbrauch waren die Antragszahlen deutlich geringer.

Die Anzahl geförderter PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern (MFH) und Unternehmensgebäuden ist in allen Jahren deutlich geringer als auf Ein- und Zweifamilienhäuser. Im Jahr 2022 wurde insbesondere die Förderung von Steckersolargeräten durch Mieter und Wohnungseigentümer in MFH häufig in Anspruch genommen.

Die Fördermittel wurden in 2022 fast vollständig gebunden (max. verfügbare Mittel in 2022: 1,5 Mio. €). Von den gebundenen Mitteln wurden ca. 12 % ausgezahlt. Dieser Anteil ist damit zu begründen, dass die Anlagen nach der Antragstellung und Bewilligung (zu diesem Zeitpunkt werden die Mittel in FB36 gebunden) beauftragt und gebaut werden. Aktuell sind, aufgrund von Handwerkerverfügbarkeit und Materialknappheit hohe Wartezeiten bis zur Installation von PV-Anlagen und Speicher üblich. Wenn die Anlage fertig gestellt ist und die erforderlichen Nachweise beim Fachbereich Klima und Umwelt eingereicht wurden, wird der Förderbetrag ausgezahlt.

 

Tabelle 1: Sachstand Solarförderprogramm 2020-2022

Jahr

2020

2021

2022

Anzahl eingegangener Anträge

148 Anträge

439 Anträge

ca. 1283 Anträge

Anzahl offener Anträge

-

-

ca. 450 Anträge

Anzahl beschiedener Anträge

148 Anträge

439 Anträge

833 Anträge

davon PV-Anlagen

136 Anlagen,

863 kWp

383 Anlagen,

2.946 kWp

503 Anlagen,

4.317 kWp

davon Speicher

-

-

413 Speicher,

3.865 kWh

davon Steckersolargeräte

-

20 Geräte

238 Geräte

davon solarthermische Anlagen

12 Anlagen

27 Anlagen

16 Anlagen

davon Solar-nachbarschaftsfeste

-

-

14 Feste

davon Umrüstungen von Post-EEG-Anlagen

-

4 Umrüstungen

2 Umrüstungen

Zuwendung

137.950 €

412.096 €

1.359.000 €

davon ausgezahlt

109.200 €

286.786 €

158.950 €

Gesamtkosten der Projekte (Angebotssummen)

2.260.090 €

7.426.676 €

13.744.024 €

Anzahl Anlagen auf MFH

8 Anlagen,

38 kWp

12 Anlagen,

102 kWp

97 Anlagen,

227 kWp,

davon 72 Steckersolargeräte

Anzahl Anlagen auf Unternehmensgebäuden

5 Anlagen,

40 kWp

27 Anlagen,

370 kWp

27 Anlagen,

537 kWp

 

 

2.)    Weiterentwicklung des Förderprogramms

a)      Inhaltliche Änderungen

In diesem Abschnitt sind inhaltliche Änderungen, die ab Februar 2023 in der Förderrichtlinie enthalten sein sollen, aufgeführt. Ziel der Änderungen ist es, den Sonnenenergie-Ausbau in den gering angefragten Bereichen (siehe Tabelle 1) stärker zu unterstützen. Dies betrifft für das Förderprogramm insbesondere die Bereiche „PV auf Mehrfamilienhäuser“ und „Thermische Solaranlagen“.

 

Förderung zusätzlicher Installations- und Materialaufwand Mehrfamilienhäuser

Um den PV-Ausbau auf Mehrfamilienhäusern stärker zu unterstützen, soll hier der zusätzliche Installationsaufwand und der Einbau intelligenter Messtechnik gefördert werden. Dies beinhaltet Material- und Installationskosten für Elektroverteilung und Messtechnik einschließlich ggf. erforderlicher Schlitz-, Stemm-, Putz- und Abkastungsarbeiten. Die Förderung soll 40 % der dafür in der Rechnung ausgewiesenen Kosten, max. jedoch 4000 € betragen.

 

Förderung von Beratungsleistungen PV auf Mehrfamilienhäusern (MFH) und Unternehmensgebäuden

Im AUK vom 13.09.2022 bzw. Rat am 28.09.2022 wurde aufgrund der Vorlage “Umsetzung Integriertes Klimaschutzkonzept IKSK: Ausbau Solaranlagen (IKSK 2.1)“ die Umschichtung von Finanzmitteln zum Aufbau einer Solarberatung für MFH-Besitzende und Unternehmen beschlossen. Marktrecherchen der Verwaltung haben ergeben, dass es für diese Themenfelder entgegen der bisherigen Annahme einen Markt an Beratungsdienstleistungen gibt und sich die Beauftragung externer Beratungsbüros unter vergaberechtlichen Aspekten auch daher schwierig gestaltet. Vor diesem Hintergrund, (und auch wegen personeller Engpässe) war eine Umsetzung über diesen Weg im Jahr 2022 nicht mehr möglich.

Mit Blick auf die MFH ist die Fachverwaltung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Teil-Übernahme der Kosten der Beratungsleistungen zunächst effektiver sein könnte, als die pauschale Beauftragung externer Büros. Für die Aktualisierung des Förderprogramms wird daher geplant Beratungsdienstleistungen für Vermieter*innen und Wohnungseigentumsgemeinschaften als neuen Programmbaustein zu fördern. Die Beratung soll zu 100 %, jedoch maximal mit einem Höchstsatz von 500 € gefördert werden. Wenn das Projekt nach der Beratung umgesetzt wird, erhalten die Antragsteller*innen einen nochmaligen Bonus von 300 €. So kann auch zunächst die Nachfrage nach Beratungsbedarf genauer ermittelt werden.

Außerdem ist in 2023 ein Beratungsangebot für Unternehmen geplant. Dazu soll gemeinsam mit Stakeholdern aus dem Handwerk ein möglichst zielorientiertes Beratungssystem aufgebaut werden. Ziel ist es damit viele Unternehmen zu erreichen und individuell zur Nutzung von PV-Energie zu beraten.

 

Wegfall der Förderung von Umstellung Post EEG Anlagen auf Eigenverbrauch

Die Förderung zur Umstellung von Post EEG-Anlagen auf Eigenverbrauch wurde insgesamt nur sechs Mal in Anspruch genommen. Zur Vereinfachung des Förderprogramms und dessen Bearbeitung soll diese nicht mehr angeboten werden.

 

Förderung von PVT-Anlagen

PVT-Anlagen produzieren Strom und Wärme. Die Module sind hierbei Kombinationen aus PV- und solarthermischen Modulen. Die Förderung soll sich in Zukunft aus der Summe der Förderung für die installierte PV-Leistung der PVT-Module und für die solarthermische Anlage zusammensetzen. Im Folgenden ist dargestellt wie der Gesamtförderbetrag berechnet wird.

PVT-Anlagen werden derzeit noch selten eingesetzt. Diese bieten jedoch die Möglichkeit, auch auf kleineren Dächern Strom und Wärme gleichzeitig zu erzeugen. Durch die Förderung dieser Anlagen, soll deren Ausbau in Aachen beschleunigt werden.

 

Möglichkeit der Verlängerung der Gültigkeit der Zuwendungsbescheide

In der aktuellen Förderrichtlinie ist eine Gültigkeit des Zuwendungsbescheids von 18 Monaten ohne Option auf Verlängerung vorgesehen. Danach verfällt der Anspruch des Zuwendungsempfängers auf die Förderung. Aufgrund von Handwerker- und Materialknappheit können die Zuwendungsempfänger*innen in einigen Fällen diese Frist nicht mehr einhalten. Daher wird angestrebt in der aktualisierten Richtlinie die Möglichkeit einzuräumen, die Gültigkeit des Zuwendungsbescheids einmalig um weitere 12 Monate zu verlängern. Dazu muss der Zuwendungsempfänger einen entsprechenden Antrag mit Begründung an die Verwaltung stellen.

 

b)      Änderung der Fördersätze

In diesem Abschnitt sind die Änderungen der Fördersätze, die zukünftig in der Solarförderrichtlinie enthalten sein sollen, aufgeführt.

 

 

 

 

Absenkung der Sätze für PV-Anlagen und Speicher

Die Förderung von PV-Anlagen und Speichern wird derzeit stark nachgefragt. Aufgrund steigender Strompreise, höherer Einspeisevergütungen durch das EEG und dem Wegfall der Mehrwertsteuer verbessert sich die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen.

Daher soll die Förderung von PV-Anlagen wieder auf das Niveau von 2021 gesenkt werden. Speicher sollen je 1 kWh Speicherkapazität mit 100 € gefördert werden. Die abgesenkten Fördersätze sind im Folgenden dargestellt:

 

Photovoltaikanlagen

Von 1 bis 2 kWp

500 € pauschal

über 2 bis 5 kWp

750 € pauschal

über 5 bis 10 kWp

1000 € pauschal

über 10 bis 30 kWp

75 € /vollendetes kWp + 1000 € von den ersten 10 kWp

Ab 30 kWp

2500 € pauschal

 

Speicher

Speicher max. 1 kWh Speichergröße / 1 kWp Anlagengröße

100 €/ vollendete kWh; max. 2000 €

 

Hierdurch werden größere Mitnahmeeffekte ausgeschlossen. Insbesondere da die Wirtschaftlichkeit der Anlagen verbessert ist, ist davon auszugehen, dass ein Ausbau aktuell nicht so sehr von der öffentlichen Förderung abhängig ist, wie bisher.

 

Anhebung der Fördersätze für solarthermische Anlagen

Solarthermische Anlagen werden derzeit kaum im Förderprogramm nachgefragt. Solarthermische Anlagen erzeugen klimafreundliche Wärme zur Beheizung von Gebäuden und Brauchwasser. Deshalb sind diese eine gute Möglichkeit, den Prozess der Wärmewände in Aachen zu unterstützen. Um höhere Ausbauraten zu erzielen, sollen in diesem Förderbaustein die Fördersätze jeweils um 500 € angehoben werden. Der angepasste Förderbaustein ist im Folgenden dargestellt.

 

Solarthermische Anlagen

für Warmwasserbereitung

1500 € pauschal

Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung

2500 € pauschal

 

 

 

 

 

 

 

Weiteres Vorgehen

Wenn die vorgesehenen Änderungen beschlossen werden, wird die neue Richtlinie mit diesen Änderungen am 07.02.2023 in Kraft treten. Die bisher eingegangenen Anträge werden nach der alten Richtlinie bezuschusst. Die Marktlage wird auch weiterhin beobachtet und die Förderkonditionen soweit erforderlich angepasst.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass zwischen Verwaltung, Handwerkskammer und Kreishandwerkerschaft ein regelmäßiger Austausch über dieses (und andere) Förderprogramme vereinbart wurde. Gemeinsames Ziel ist, die Umsetzung von Klimaschutz im Gebäudebestand zu beschleunigen und u.a. die Prozesse der Antrags- und Bewilligungsverfahren mit den beteiligten Unternehmen (Regionetz, STAWAG) und Verwaltungsbereichen kontinuierlich zu verbessern.   

 

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

PSP 4-140101-945-9, 53180000

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2023

Fortgeschriebener Ansatz 2023

Ansatz 2024 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2024 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2023

Fortgeschriebener Ansatz 2023

Ansatz 2024 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2024 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

1.500.000

0

4.500.000

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

Die Änderung der Förderrichtlinie hat keine Auswirkung auf die im Haushaltsplanentwurf 2023 und der Finanzplanung 2022 bis 2026 verankerten Mittel unter PSP 4-140101-945-9 /Sachkonto 53180000; die Ansätze verändern sich nicht.

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

x

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

 

 

 

 

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

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Anlagen

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