Entscheidungsvorlage - FB 61/0569/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßen:

  1. Die im beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellten Bereiche als Bewohnerparkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“ mit Bewohnerparkausweis für Bewohner*innen einzurichten, den dargestellten Bereich der Zone „V“ als Zonenerweiterung zuzuführen und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festzulegen.

 

  1. In den BewohnerparkbereichenOst 1“ und „Ost 3“ sowie der Zonenerweiterung „V“ alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht zu belegen, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "Ost 1“, „Ost 3“ oder „V“ werden innerhalb der jeweiligen Zone von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.

 

  1. Die Straßen innerhalb der Zonen „Ost 1“ und „Ost 3“ werden gemäß der Plandarstellung in den Anlagen 5 und 7 beschildert.

 

  1. Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten wird auf die Zeit von montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgesetzt.

 

  1. In der Zone „Ost 1“ wird ein Tagesticket für 8 € eingerichtet, in der Zone „Ost 3“ für 6€.
  2. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kund*innen verzichtet.

 

  1. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

  1. Die Einrichtung der Bewohnerparkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“ sowie der Zonenerweiterung „V“ soll schnellstmöglich erfolgen.

 

  1. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.

 

  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.

 

  1. Dem Rat wird empfohlen, die Sonderparkberechtigung für:

a) Hauptwohnsitzler*innen, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich)

b) Hauptwohnsitzler*innen, die ein Firmenfahrzeug nutzen (für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen).

c) Hauptwohnsitzler*innen, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

d)  Hauptwohnsitzler*innen, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

e) Hauptwohnsitzler*innen, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen

zu beschließen.

f) Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt für die in seiner Zuständigkeit liegenden Straßen:

  1. Die im beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellten Bereiche als Bewohnerparkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“ mit Bewohnerparkausweis für Bewohner*innen einzurichten, den dargestellten Bereich der Zone „V“ als Zonenerweiterung zuzuführen und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festzulegen.

 

  1. In den Bewohnerparkbereichen „Ost 1“ und „Ost 3“ sowie der Zonenerweiterung „V“ alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht zu belegen, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "Ost 1“, „Ost 3“ oder „V“ werden innerhalb der jeweiligen Zone von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.

 

  1. Die Straßen innerhalb der Zonen „Ost 1“ und „Ost 3“ werden gemäß der Plandarstellung in den Anlagen 5 und 7 beschildert.

 

  1. Die Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten wird auf die Zeit von montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgesetzt.

 

  1. In der Zone „Ost 1“ wird ein Tagesticket für 8 € eingerichtet, in der Zone „Ost 3“ für 6€.

 

  1. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kund*innen verzichtet.

 

  1. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

  1. Die Einrichtung der Bewohnerparkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“ sowie der Zonenerweiterung „V“ soll schnellstmöglich erfolgen.

 

  1. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.

 

  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.

 

  1. Dem Rat wird empfohlen, die Sonderparkberechtigung für:

a) Hauptwohnsitzler*innen, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich)

b) Hauptwohnsitzler*innen, die ein Firmenfahrzeug nutzen (für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen).

c) Hauptwohnsitzler*innen, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

d)  Hauptwohnsitzler*innen, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

e) Hauptwohnsitzler*innen, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen

zu beschließen.

f) Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt:

  1. Sonderparkberechtigt werden:

a) Hauptwohnsitzler*innen, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich).

b) Hauptwohnsitzler*innen, die ein Firmenfahrzeug nutzen (für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen).

c) Hauptwohnsitzler*innen, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

d)  Hauptwohnsitzler*innen, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird.

e) Hauptwohnsitzler*innen, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

f) Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises wird auf 30,00 € festgesetzt.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:


Sachstand:

Die Ergebnisse der Voruntersuchung zu den geplanten Bewohnerparkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“ sowie der Zonenerweiterung „V“ wurden in den Sitzungen der Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 09.03.2022 und des Mobilitätsausschusses am 17.03.2022 vorgestellt und beraten.

 

Die erhobenen Daten belegen eine sehr hohe Auslastung des öffentlichen Parkraumangebotes im Gebiet der geplanten BewohnerparkzonenOst 1“ und „Ost 3“. In den meisten Straßen wurde die Parkraumkapazität im Tagesmittel sogar überschritten. Auffällig hoch ist auch der Anteil der „ortsfremden“ Fahrzeuge. Dieser überwiegt zum Großteil den Anteil der Kraftfahrzeuge von Bewohner*innen.

Die Einführung einer Bewohnerparkzone kann dazu beitragen, dass die Parkraumnachfrage durch „ortsfremde“ Kraftfahrzeuge im Untersuchungsgebiet sinkt und somit die Chancen der Bewohner*innen auf einen freien öffentlichen Parkstand steigen. Dies ist insbesondere in den Morgen- und Abendstunden relevant, wenn die Bewohner*innen zu Hause sind. Zudem würden Parksuchverkehre sowie regelwidriges Parken reduziert.

 

Beide Gremien haben die Verwaltung beauftragt, für die in ihrer jeweiligen Zuständigkeit liegenden Straßen eine Planung zur Einrichtung der Bewohnerparkzonen "Ost 1“ (Stolberger Straße) und „Ost 3" (Gneisenaustraße) sowie der Zonenerweiterung „V“ zu erstellen und den Bürger*innen in einer Informationsveranstaltung vorzustellen.

 

Gebietscharakteristik:

Die geplanten ZonenOst 1“ (Stolberger Straße) und „Ost 3“ (Gneisenaustraße) sowie die Zonenerweiterung „V“ (siehe Anlage 1 und 2) liegen östlich der Innenstadt. Die geplante Zone „Ost 1“ hat eine Ausdehnung von rund 760 m in Nord-Süd-Richtung und von rund 900 m in Ost-West-Richtung. Die Zone „Ost 1“ wird im Süd-Osten durch die Eisenbahnlinie Aachen – Köln und den Kennedy-Park, im Norden durch die Stolberger Straße und im Westen durch den Adalbertsteinweg begrenzt. Die geplante Zone „Ost 3“ hat eine Ausdehnung von rund 510 m in Nord-Süd-Richtung und von rund 710 m in Ost-West-Richtung. Die Zone „Ost 3“ wird im Osten durch die Peliserkerstraße bzw. den Wendehammer in der Gneisenaustraße, im Norden durch den Europaplatz, im Süden durch die Stolberger Straße bzw. die geplante Zone „Ost 1“ und im Westen durch den Ostfriedhof begrenzt.

 

Die beiden benachbarten Zonen grenzen im Norden an die Bewohnerparkzone „Ost 2, im Westen an den Ostfriedhof und im Süd-Westen an die Bewohnerparkzone „V“. Die Zonenerweiterung „V“ schließt die entstandene Lücke zwischen den Zonen „Ost 1“, „O“ und „V“. In der Zonenerweiterung befinden sich keine Parkplätze, den Bewohner*innen der betroffenen Häusern wird hierdurch die Möglichkeit gegeben, einen Bewohnerparkausweis zu beantragen.

 

Das Untersuchungsgebiet ist überwiegend durch eine reine Wohnnutzung mit einer mehrgeschossigen Bebauung geprägt. Lediglich am Adalbertsteinweg und in der Elsassstraße sind Einzelhandelsbetriebe und Gastronomie vorzufinden. Des Weiteren befinden sich in der Gneisenaustraße sowie in der Stolberger Straße vereinzelte Gewerbebetriebe. In der Stolberger Straße liegt zudem die Feuer- und Rettungswache 1 (Hauptwache) der Feuerwehr Aachen.

 

Information der Bürger*innen:

Alle in den Zonen gemeldeten ca. 5.800 Haushalte wurden mittels eines Informationsflyers über die geplante Einrichtung der Zonen „Ost 1“ und „Ost 3“ sowie die Zonenerweiterung „V“ informiert und eingeladen, sich an dem Planungsprozess zu beteiligen. Die Bürger*inneninformation wurde aufgrund der Corona-Pandemie nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt. Die Verwaltung stellte den Bürger*innen das Konzept zur Einrichtung der geplanten Zonen „Ost 1“ und „Ost 3“ sowie der geplanten Zonenerweiterung „V“ stattdessen in zwei unterschiedlichen Formaten zur Verfügung, sodass die Bürger*innen das für sie beste Informationsmedium auswählen konnten. Die Planung wurde sowohl als vertonte und verschriftlichte Präsentation im Internet als auch als Druckerzeugnis angeboten, das im Foyer des Verwaltungsgebäudes am Marschiertor ausgelegt war. Die Planung und ausführliche Erläuterungen zur Planung und Einrichtung der Bewohnerparkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“ sowie der Zonenerweiterung „V“ standen im Zeitraum 13.06. bis 03.07.2022 und im Internet auch noch darüber hinaus für Interessierte zur Information zur Verfügung.

 

Für ein Feedback, Hinweise und Rückfragen aus der Bürgerschaft stand neben einer direkten Ansprechpartnerin und einer projektspezifischen Mailadresse auch ein eigens für die Bürger*innenbeteiligung konzipierter Fragebogen bereit. Dieser bot die Möglichkeit, ein Meinungsbild aus der Bevölkerung zu erheben und individuelle Rückmeldungen zur Planung abzugeben.

 

Bis zum 18.07.2022 wurden 30 telefonische und schriftliche Anmerkungen und Hinweise von Bewohner*innen, Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen aufgenommen und durch die Verwaltung beantwortet (Anlage 3). Zusätzlich haben 32 Personen den Fragebogen ausgefüllt (sechs Arbeitnehmer*innen bzw. -geber*innen in der Zone „Ost 1“ und 26 Bewohner*innen der Parkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“). Davon haben 15 Personen eine individuelle Stellungnahme verfasst (Anlage 3). Anlage 3 beinhaltet die Rückmeldungen aus allen telefonischen und schriftlichen Eingaben sowie die individuellen Stellungnahmen und die Ergebnisse der allgemeinen Fragen aus den Fragebögen.

 

Insgesamt sind die Rückmeldungen zur Einrichtung der Bewohnerparkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“ sowie der Zonenerweiterung „V“ sehr unterschiedlich. Vor allem Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen lehnen die geplanten Zonen ab.

Die Möglichkeit, tagsüber und abends einen Parkplatz in der Zone zu finden, wurde von den Bewohner*innen überwiegend als nicht ausreichend bezeichnet, wobei die Situation abends noch angespannter empfunden wird als tagsüber. Neben den Grundsatzfragen zum Verfahren wurden folgende wesentliche Themen in den Bürgereingaben formuliert und im Folgenden zusammengefasst:

 

-          Veränderte Zonengrenzen

-          Zusätzliche Schaffung von Parkplätzen

-          Günstigere Parktickets und Bewohnerparkausweise

-          Ausweitung der Parkausweise für angrenzende Bewohnerparkzonen

-          Ausnahmegenehmigungen für Arbeitnehmer*innen

-          Parkausweise für Besucher*innen

 

Veränderte Zonengrenzen

Einige Eingaben betrafen die Zonengrenzen. Vor allem die in der Nähe der Grenzen lebenden Menschen bewerteten diese als kritisch, wenn die räumliche Zuordnung bzw. der üblich genutzte Parkraum nicht der Zonenaufteilung entspricht.

 

Zusätzliche Schaffung von Parkplätzen

Für Besucher*innen, Pendler*innen und auch Bewohner*innen (mit Nebenwohnsitz) oder Zweitwagen wurden zusätzliche Parkflächen, wie z.B. ein P&R Parkplatz oder alternative Mobilitätsangebote gewünscht. Darüber hinaus wurde die Berücksichtigung neuer Ladezonen und zusätzlicher Fahrradabstellanlagen gewünscht.

 

Günstigere Parktickets und Bewohnerparkausweise

Es wurden ablehnende Eingaben zu den Kosten der Bewohnerparkausweise eingebracht. Die zum Zeitpunkt der Information gültige Gebühr von 30 € im Jahr für einen Bewohnerparkausweis wird für Bewohner*innen mit einem geringen Einkommen als zu hoch erachtet, daher wird eine Vergünstigung für bestimmte Berechtigte gewünscht.

 

Ausweitung der Parkausweise für angrenzende Bewohnerparkzonen

Es wurde gewünscht, die Bewohnerparkausweise auch in angrenzenden Zonen gelten zu lassen. Dies bezog sich vor allem auf die Bereiche der Zonengrenzen, z.B. wurde gewünscht, am Adalbertsteinweg oder der Stolberger Straße auf beiden Straßenseiten mit demselben Bewohnerparkausweis parken zu können.

 

Zusätzlich wurde angeregt, die gültigen Bewohnerparkausweise für die Zone „Ost 2“ auch in der zukünftigen Zone „Ost 3“ gelten zu lassen bzw. hier einen nahtlosen Übergang zu schaffen.

 

Ausnahmegenehmigungen für Arbeitnehmer*innen

Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen, die beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sind, wiesen auf eine starke Benachteiligung durch die geplante Bewirtschaftung mittels Parkscheinautomaten in Bewohnerparkzonen hin.

 

Für längere Standzeiten wurde ein Tagesticket gewünscht, um diese günstiger zu machen. Zusätzlich wurde eine Höchstparkdauer von den Arbeitnehmer*innen ablehnend bewertet.

 

Parkausweise für Besucher*innen

Es wurde der Vorschlag gemacht, gesonderte Parkausweise für Besucher*innen auszustellen, da diese bei einem längeren Besuch für die vorgeschlagene Tarifierung 12 € in 24 Stunden zahlen müssten. Hierzu wurde eine Idee aus den Niederlanden eingebracht, infolge derer die Bewohnenden Parkkarten bzw. Besucher*innenpässe für besuchende Personen erhalten.

Planung

Nachfolgend werden die jeweiligen Eingaben geprüft und nach einer Abwägung beantwortet. Im Anschluss werden weitere planerische Elemente aufgeführt und erläutert.

 

Zonengrenzen

Zu Beginn der Planung wurde die Grenze der Bewohnerparkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“ hinsichtlich geänderter planungsrelevanter Rahmenbedingungen überprüft. Dabei wurde die maximale Ausdehnung der Gebiete von 1.000 m (vgl. Verwaltungsvorschrift zur StVO zu § 45 Ziffer X Nr. 3) im Hinblick auf die Erschließung der Gebiete sowie die Erreichbarkeit von Straßen und Straßenabschnitten geprüft. Bewohnerparkzonen sollen möglichst so abgegrenzt sein, dass den Bewohner*innen in dem ausgewiesenen Gebiet ausreichend private und öffentliche Parkplätze zur Verfügung stehen, Parksuchverkehre geringgehalten werden und angrenzende Zonen zur Erschließung nicht durchfahren werden müssen. Aus diesen Gründen empfiehlt die Verwaltung, die Zonengrenzen gemäß dem Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 17.03.2022 sowie den Plandarstellungen in den Anlagen 6, 8 und 9 beizubehalten.

 

Zusätzliche Schaffung von Parkplätzen durch Ausgleichsflächen und alternative Mobilitätsangebote

Als alternative Mobilitätsangebote für Beschäftigte in den Zonen „Ost 1“ und „Ost 3“ stehen weiterhin der öffentliche Nahverkehr, die Fahrradnutzung, sowie Sharing-Angebote zur Verfügung. Am Bahnhof Rothe Erde existiert ein P&R-Parkplatz. Zusätzlich befinden sich Parkhäuser auf dem Adalbertsteinweg und am Bahnhof Rothe Erde. Die radverkehrliche Anbindung der Zonen „Ost 1“ und „Ost 3“ aus der Innenstadt ist gut und wird im Zuge der Entwicklung der Rad-Vorrang-Route Haaren weiter ausgebaut. Es stehen Car-Sharing-Stationen für die Bewohner*innen der Zonen „Ost 1“ und „Ost 3“ an den Gebietsgrenzen zur Verfügung, diese befinden sich am Bahnhof Rothe Erde sowie an der Kongressstraße und am Blücherplatz. Darüber hinaus befinden sich Velocity-Stationen an der Josefskirche und am Bahnhof Rothe Erde.

Die Bewohnerparkbereiche weisen über die Stolberger Straße (Linien 23 und 47), Elsassstraße (Linien 2, 12 und 22) und den Adalbertsteinweg (diverse Linien mit hoher Taktdichte) eine mittlere bis gute ÖPNV-Anbindungen auf.

Darüber hinaus berät die Stadt Aachen gerne Unternehmen und Beschäftigte im Rahmen des betrieblichen Mobilitätsmanagements. Anfragen werden vom Projektteam #AachenMooVe! entgegengenommen, eine kostenlose Mobilitätsanalyse von Unternehmen angeboten.

 

Günstigere Parktickets und Bewohnerparkausweise

Die Bewohnerparkausweise werden entsprechend der aktuell gültigen Gebührenordnung ausgestellt. Bei den angegebenen Gebühren von 30€ im Jahr handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Planung aktuellen Verwaltungsgebühren, die den Aufwand für die Ausstellung der Ausweise decken. Diese Verwaltungsgebühren können nicht vergünstigt werden, daher können auch die Gebühren für einen Bewohnerparkausweis nicht verringert werden. Parallel zur Formulierung dieser Vorlage wird die zukünftige Gebührengestaltung diskutiert, die neben der Einbeziehung des Verwaltungsaufwandes auch den Bodenwert mit einbezieht.

 

 

Ausweitung der Parkausweise für angrenzende Bewohnerparkzonen

Für die Beantragung eines Bewohnerparkausweises muss gemäß der Verwaltungsvorschrift zur StVO eine meldebehördliche Registrierung sowie der Hauptwohnsitz innerhalb der jeweiligen Zone nachgewiesen werden. Aus diesem Grund ist eine Ausweitung der Bewohnerparkausweise auf umliegende Zonen nicht möglich.

 

Die Parkausweise der Bewohner*innen in dem Teil der heutigen Zone „Ost 2“, der zukünftig der Zone „Ost 3“ zugeschlagen wird, werden durch den Bürger*innenservice ersetzt. Hierbei wird die aktuelle Laufzeit der jeweiligen Bewohnerparkausweise berücksichtigt und beibehalten. Die neuen Ausweise werden rechtzeitig vor Beginn der Einrichtung versandt.

 

Ausnahmegenehmigungen für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen

Eine Ausnahmegenehmigung für Arbeitgeber*innen in Bewohnerparkzonen wird immer wieder durch die in der Zone ansässigen Betriebe gefordert. Gemäß § 46 der StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, wie u.a. von der Anordnung von Bewohnerparkzonen, genehmigen. Dabei sind die näheren Bestimmungen, wie die Festlegung des Berechtigtenkreises, im Einzelnen zu prüfen und gesondert zu formulieren.

 

Zuletzt wurde 2018 im Rahmen der Evaluation der Bewohnerparkzonen „V“ und „Z“ die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende gemäß §15 (2) EStG zum Parken in Bewohnerparkzonen geprüft und abschlägig beraten. Zu den Gewerbebetrieben gehörten Betriebe, deren Betätigung weder als Ausübungen von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als andere selbständige Arbeit anzusehen waren. Die Anzahl möglicher Antragsteller*innen war trotz zusätzlicher Auswahlkriterien sehr hoch und das übergeordnete Ziel, die Schaffung von freien Parkplatzflächen für die Bewohner*innen in den Zonen „V“ und „Z“, hätte nicht erreicht werden können.

Im Sinne einer einheitlichen Lösung für alle Bewohnerparkzonen in der Stadt Aachen wird von einer Ausnahmegenehmigung für Arbeitgeber*innen in den Zonen „Ost 1“ und „Ost 3“ abgesehen.

 

Für die Einführung von Parkausweisen für Arbeitnehmer*innen sieht die Verwaltung vor dem Hintergrund der mit dem Bewohnerparken beabsichtigten Ziele der Schaffung von freien Parkplatzflächen für die Bewohner*innen des Viertels weiterhin keine Möglichkeit.

 

Im Zuge der Maßnahmen des kommunalen Klimaschutzes und im Rahmen von Förderprojekten entwickelt und erprobt die Stadtverwaltung Konzepte, um den Kreis der Jobticket-Berechtigten auszuweiten. Gerne bietet die Stadt in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer Beratungsgespräche im Rahmen eines betrieblichen Mobilitätsmanagement an.

 

 

Parkausweise für Besucher*innen

Zur Entlastung für Besucher*innen wurde der Wunsch nach Einführung von Parkausweisen für Besucher*innen geäußert. Die StVO sieht keine Besucherparkausweise vor; diese lassen sich wegen der Unbestimmtheit des Personenkreises auch nicht durch eine Ausnahme genehmigen.

 

 

Tagesticket

Um dem Wunsch nach einer kostengünstigen Parklösung für Besucher*innen nachzukommen, könnte ein Tagesticket angeboten werden. Zur Zeit gibt es in Aachen drei Tagestickettarife. Diese gelten jeweils für 8 Stunden und kosten je nach Zone 5€, 6€ oder 8€. Die geplanten Bewohnerparkzonen liegen zwischen der Zone „V“ mit einem Tagesticketpreis in Höhe von 8€ und der Zone „Ost 2“ mit einem Tagesticket für 5€. Daher könnte das Tagesticket in der Zone „Ost 1“ wie in der benachbarten Zone „V“ (Viktoriaallee) zu einem Preis von 8,00  angeboten werden. Im Bereich der Zone „Ost 3“ könnte das Tagesticket zu einem günstigeren Preis von 6,00  angeboten werden, da das Tagesticket in der benachbarten Zone „Ost 2“ zur Zeit 5,00  kostet.

 

Aus Erfahrungen mit anderen Bewohnerparkzonen ist bekannt, dass die Nachfrage des Tagestickets trotz vorhandener Besucher*innen und Arbeitnehmer*innen gering ist und somit grundsätzlich keinen Widerspruch zu dem primären Ziel einer Bevorrechtigung der Bewohner*innen darstellt.

 

Um die rechtlichen Voraussetzungen zum Angebot des Tagestickets zu schaffen, ist es notwendig, die Parkgebührenordnung entsprechend anzupassen. Hierzu muss in § 2 Absatz 3 der Parkgebührenordnung hinzugefügt werden, dass in der Tarifzone II im Bereich der Bewohnerparkzone „Ost 1“ (Stolberger Straße) ein Tagesticket zu 8,00 € und im Bereich der Bewohnerparkzone „Ost 3“ (Gneisenaustraße) ein Tagesticket zu 6,00 € durch Verkehrsanordnung ermöglicht werden soll.

 

Berechtigtenkreis

Einen Bewohnerparkausweis sollen, analog zu allen Bewohnerparkzonen der Stadt Aachen, Bewohner*innen erhalten, die in einer der Bewohnerparkzonen „V“, „Ost 1“ oder „Ost 3“ ihren Hauptwohnsitz haben und darüber hinaus folgende Kriterien erfüllen:

a) sie fahren mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz (Kennzeichenmitnahme möglich)

b) sie nutzen ein Firmenfahrzeug. Für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen

c) sie sind an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert und ein Kfz wird nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt.

d) sie machen eine Ausbildung, können ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und ein Kfz wird nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt

e) sie nutzen ein CarSharing-Fahrzeug und können die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen.

 

Darüber hinaus sollen Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Bewohnerparkzone „V“, „Ost 1“ oder „Ost 3“ hat, eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Es wird nur ein Bewohnerparkausweis pro Person ausgestellt.

 

Beschilderung

Die Beschilderung erfolgt auf der Stolberger Straße (zwischen Josefskirche und Eifelstraße und im weiteren Verlauf auf der südlichen Seite bis zur Breslauer Straße) sowie auf der Nordseite des Adalbertsteinwegs (zwischen Josefskirche und Reichsweg) und auf der Sedanstraße mit dem Verkehrszeichen 314 StVO mit Zusatz „Zone Ost 1 mit Parkschein“.

 

Auf der Joseph-von-Görres-Straße (zwischen Europaplatz und Stolberger Straße), der Peliserkerstraße (zwischen der Hugo-Junkers-Realschule und der Joseph-von-Görres-Straße) und der Nordseite der Stolberger Straße (zwischen Eifelstraße und Hohenzollernplatz) erfolgt die Beschilderung mit dem Verkehrszeichen 314 StVO mit Zusatz „Zone Ost 3 mit Parkschein“.

 

Die übrigen Wohnstraßen werden mit Verkehrszeichen 290/292 StVO mit Zusatz „mit Parkschein frei“ ausgeschildert (analog der 30 km/h-Zonen).

 

Mit Hilfe von Hinweisschildern mit Pfeil und dem Text "Parkscheinautomat" soll bei Bedarf auf die Standorte der Parkscheinautomaten hingewiesen werden.

 

Höchstparkdauer

Um auswärtigen Angehörigen und Besuchern*innen die Möglichkeit zu geben, ihr Fahrzeug für mehrere Stunden abzustellen, soll keine Höchstparkdauer festgelegt werden. In den Zonen „BU2“, „BU3“, „E“, „E2“, „J1“, „K“, „KU“, „M“, „Ost 2“, „O“, „T“, „V“ und „Z“ gibt es ebenfalls keine Höchstparkdauer, hier wurden gute Erfahrungen mit dieser Lösung gemacht.

 

Gebührenpflichtzeit

Die Zonen „Ost 1“ und „Ost 3“ liegen außerhalb des Alleenrings in der Tarifzone II. Die Gebührenpflichtzeit dieser Tarifzone II ist montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr.

 

Parkgebühren

Die Parkgebühren im öffentlichen Straßenraum sollen analog der Parkgebührenordnung für die Tarifzone II (außerhalb des Alleenrings bis zur Stadtgrenze) gewählt werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage betrug der Tarif 0,50 € für die ersten 30 Minuten. Jede weitere halbe Stunde kostete ebenfalls 0,50 €. Der Mindesteinwurf betrug 0,50 €.

 

 

Kosten

Zur Einrichtung der Bewohnerparkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“ sowie der Zonenerweiterung „V“ wurden für 27 Parkscheinautomaten und die notwendige Beschilderung Kosten in Höhe von ca.183.000 Euro kalkuliert. Ausreichende Mittel stehen, vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushalts, im Haushalt im PSP-Element 5-120202-900-00100-300-1 „Einrichtung Bewohnerparken“ zur Verfügung.

 

 

Überwachungskräfte

Für das Stellenplanverfahren 2023 hat der Fachbereich Sicherheit und Ordnung für das Bewohnerparken (bereits eingeführte und zum Jahresende ausstehende Zonen) insgesamt 14 neue Stellen beantragt. Weitere 6 Stellen wurden wie folgt allgemein begründet:

Für die Verstärkung der Verkehrsüberwachung in nicht bewirtschafteten Bereichen, welche nachweislich stark frequentiert sind, sich im Rahmen der Verkehrswende entwickelt haben oder als Gefahrenstellen im Stadtgebiet bekannt sind, ist zwecks Sicherstellung einer flexiblen, mobilen und bedarfsorientierten Einsatzplanung von einem Stellenbedarf von 6 Stellen mit 30 Stunden Wochenarbeitszeit (WAZ) auszugehen.

 

Grundsätzlich ließe sich der für die Zonen "Ost 1", "Ost 3" mit der Erweiterung "V" erforderliche Personalbedarf zunächst (teilweise) über die 6 zusätzlichen Stellen abdecken. Allerdings wird auch bereits bezüglich der Zonen "U" mit den Erweiterungen "J1" und "W" auf die vorgenannten Zusatzstellen zurückgegriffen. Dies führt folglich noch einmal zu einer erheblichen Verringerung der vorbeschriebenen notwendigen Schwerpunktkontrollen. Die (langfristige) Aufstockung entsprechender Stellen (auch mit der Überwachungsnotwendigkeit gem. IKSK) ist daher zeitnah zu prüfen.

 

Es ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der erforderlichen Überwachung des ruhenden Verkehrs für die Zonen "Ost 1", "Ost 3" mit der Erweiterung "V" die Schaffung von weiteren Stellen zwingend notwendig wird. Die konkreten Stellenbedarfe sollen im Stellenplan für das Jahr 2024 durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung berücksichtigt und i. V. m. dem Fachbereich Personal, Organisation, E-Government und Informationstechnologie geprüft werden.

 

Verwaltungsvorschlag:

Die Verwaltung schlägt vor:

  1. Die in dem beigefügten Plan (Anlage 2) dargestellten Bereiche werden als Bewohnerparkzonen „Ost 1“, „Ost 3“ und Erweiterung „V“ eingerichtet und die Gebietsgrenzen entsprechend dem beigefügten Plan festgelegt.

 

  1. In den Bewohnerparkbereichen „Ost 1“ und „Ost 3“ werden alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht belegt, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis „Ost 1“ oder „Ost 3“ werden von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.

 

  1. In den Bewohnerparkbereichen „Ost 1“ und „Ost 3“ sowie der Zonenerweiterung „V“ alle im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Parkstände mit Parkscheinnutzungspflicht zu belegen, mit Ausnahme von Parkplätzen, die als Behindertenparkplätze oder zum Liefern und Laden ausgeschildert sind. Die Bewohner*innen mit Bewohnerparkausweis "Ost 1“, „Ost 3“ oder „V“ werden innerhalb der jeweiligen Zone von der vorgegebenen Parkgebühr befreit.
  2. Die folgenden Straßen werden als Bewohnerparkzone „Ost 1“ mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ ausgeschildert:
  •    Alsenstraße
  •    Düppelstraße
  •    Eifelstraße (5 bis 51)
  •    Elsassplatz
  •    Elsassstraße (2a bis 125)
  •    Hohenzollernplatz
  •    Holsteinstraße
  •    Leipziger Straße
  •    Lützowstraße
  •    Reichsweg (1 bis 18)
  •    Rudolf-Schwarz-Weg
  •    Schleswigstraße
  •    Sedanstraße
  •    St.-Josefs-Platz
  •    Steubenstraße
  •    Stolberger Straße (102-160 und 155-187)
  •    Weißenburger Straße

Die Parkstände auf

  •    dem Adalbertsteinweg (nördliche Seite zw. St. Josef und Reichsweg),
  •    der Stolberger Straße (zw. St. Josef und Eifelstraße) und
  •    der Stolberger Straße (südliche Seite zw. Hohenzollernplatz und Lützowstraße)

werden mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz Zone Ost 1 mit Parkschein gekennzeichnet.

 

  1. Die folgenden Straßen werden als Bewohnerparkzone „Ost 3“ mit dem Zeichen 290 StVO und dem Zusatz „mit Parkschein frei“ ausgeschildert:
  •    Bischofstraße (zurzeit „Ost 2“)
  •    Eifelstraße (1 bis 3)
  •    Gneisenaustraße
  •    Peliserkerstraße (60 bis 91)

Die Parkstände auf der

  •    Joseph-von-Görres-Straße (49 bis 90, zum Teil zurzeit „Ost 2“),
  •    Peliserkerstraße (30 bis 55, zurzeit „Ost 2“) und
  •    der Stolberger Straße (nördliche Seite zw. Eifelstraße und Peliserkerstraße)

werden mit der Positivbeschilderung StVO Zeichen 314 mit Zusatz Zone Ost 3 mit Parkschein gekennzeichnet.

 

  1. Die Höhe der Parkgebühren richtet sich nach der Parkgebührenordnung der Stadt Aachen in der jeweils geltenden Fassung.

 

  1.  Die Gebührenpflichtzeit an Parkscheinautomaten ist auf die Zeit von Mo - Fr von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Sa von 9 Uhr bis 14 Uhr festgesetzt. Auf eine Begrenzung der Höchstparkdauer wird zugunsten von Besucher*innen und Kunden*innen verzichtet.

 

  1. In der Zone „Ost 1“ wird ein Tagesticket für 8 € eingerichtet, in der Zone „Ost 3“ für 6€.

 

  1. Die Sonderparkberechtigung gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

  1. Die Einrichtung der Bewohnerparkzonen „Ost 1“ und „Ost 3“ sowie der Zonenerweiterung „V“ soll schnellstmöglich erfolgen.

 

  1. Die Einführung wird durch einen Informationsflyer für Bürger*innen begleitet.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs zu schaffen. Dazu erhält der Personal- und Verwaltungsausschuss eine gesonderte Vorlage.

 

  1. Die Gebühr für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises auf 30,00 € festzusetzen.

 

  1. Sonderparkberechtigt werden, analog zu allen Bewohnerparkzonen der Stadt Aachen:

a) Hauptwohnsitzler*innen, die mit einem auf den Hauptwohnsitz in Aachen zugelassenem Kfz fahren (Kennzeichenmitnahme möglich)

b) Hauptwohnsitzler*innen, die ein Firmenfahrzeug nutzen (für Firmenfahrzeuge ist die dauerhafte dienstliche und private Nutzung lohnsteuerwirksam nachzuweisen).

c) Hauptwohnsitzler*innen, die an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

d)  Hauptwohnsitzler*innen, die eine Ausbildung machen, ein ÖV Azubi-Abo nachweisen und denen ein Kfz nicht nur vorübergehend von Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird

e) Hauptwohnsitzler*innen, die ein CarSharing-Fahrzeug nutzen und die Mitgliedschaft zu der Organisation nachweisen

zu beschließen.

f) Darüber hinaus erhalten Familienangehörige und nahestehende Personen, die eine nachweislich häuslich pflegebedürftige Person unterstützen, die ihren Hauptwohnsitz in einer Bewohnerparkzone hat eine Ausnahmegenehmigung. Diese bezieht sich auf den Wohnsitz der pflegebedürftigen Person.

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

vorbehaltlich der Rechtskraft des Haushalts

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

PSP-Element 5-120202-900-00100-300-1 "Einrichtung Bewohnerparken“

Investive Auswirkungen

Ansatz

2023

Fortgeschriebener Ansatz 2023

Ansatz 2024 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2024 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

370.000

370.000

990.000

990.000

0

0

Ergebnis

370.000

370.000

990.000

990.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

PSP-Element 4-120202-921-9 "Einrichtung Bewohnerparken"

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2023

Fortgeschriebener Ansatz 2023

Ansatz 2024 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2024 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

70.000

70.000

90.000

90.000

0

0

Ergebnis

70.000

70.000

90.000

90.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

X

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

Begründung:

Aus vergleichbaren Bewohnerparkzonenprojekten und deren Evaluation in den vergangenen Jahren, wie z.B. Zone „E“, „E2“, „T“ und „Z“ kann nachgewiesen werden, dass die Einrichtung einer Bewohnerparkzone zur Entlastung der Parkplatzsituation in einem definierten Bereich beiträgt und der hohen Auslastung der Parkplätze im öffentlichen Raum entgegenwirkt.

 

Dabei wird die Parkraumnachfrage durch gebietsfremde Personen deutlich reduziert. Entsprechend erhöhen sich die Chancen für Bewohner*innen, im unmittelbaren Wohnumfeld einen Parkplatz zu finden. Dadurch entstehen weniger Parksuchverkehre innerhalb der Zone, was wiederum zu einer Reduzierung der Schadstoffemissionen beiträgt. Außerhalb der Bewohnerparkzone kann es durch mögliche Verlagerungseffekte jedoch zu einer Erhöhung der Parksuchverkehre kommen, so dass im Hinblick auf die Gesamtstadt die Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz nicht eindeutig ist.

Reduzieren

Anlagen

Loading...