Kenntnisnahme - FB 36/0248/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung in Abstimmung mit der Städteregion Aachen das skizzierte Maßnahmen-programm umzusetzen und insbesondere auf die Unterhaltung einer gemeinsamen Wildtier-Hotline mit dem Kreis Düren hinzuwirken.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Hintergrund

Die Aachener Tierpark Gemeinnützige AG hat die zwischen ihr und der Stadt Aachen seit 1989 beste-hende und 2009 erneuerte Vereinbarung über den Betrieb einer Tierpflegestation mit Schreiben vom 22.06.2022 und Wirkung zum 31.12.2022 gekündigt. § 4 dieser Vereinbarung sieht ein beiderseitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Jahresende vor.

Kernstück dieser Vereinbarung ist die Unterhaltung einer Pflegestation für heimische Wildvögel und weitere Wildtierarten (insbesondere Igel und Eichhörnchen) auf dem Gelände des Tierparks durch die Aachener Tierpark Gemeinnützige AG. Bislang sind während der Geschäftszeiten kranke, verletzte oder aus anderen Gründen in Not geratene wild lebende Tiere in Pflege genommen und soweit mög-lich wieder in die Freiheit entlassen worden, die  sowohl von Privatpersonen als auch Behördenver-treter*innen (insbesondere durch die Feuerwehr) aufgegriffen worden sind.

Als Gegenleistung hat die Stadt Aachen in den zurück liegenden Jahren 90 % der Lohnkosten für die Stationsbetreuung sowie 90 % der Futterkosten und tierärztlichen Behandlungskosten übernommen. Zu diesem Zweck wurden in 2022 insgesamt 30.249,- € an die Aachener Tierpark Gemeinnützige AG überwiesen. Die verbleibenden 10% wurden bis dato von der Städteregion Aachen getragen, da die Tierpflegestation auch von Personen aus dem ehemaligen Kreisgebiet für vermeintlich in Not geratene Tiere aufgesucht werden konnte.

Frequentierung der Tierpflegestation in den zurückliegenden Jahren

In den zurückliegenden Jahren ist die Zahl der in Obhut genommenen Tiere von 336 in 2008 auf 566 in 2019 kontinuierlich angestiegen. Bedingt durch Corona (große Teile der Bevölkerung haben sich wegen fehlender kultureller, sportlicher und anderer Freizeitangebote vermehrt in der freien Natur aufgehalten) war in den letzten beiden Jahren ein nochmaliger deutlicher Anstieg zu verzeichnen (2020: 839 Tiere, 2021: 751 Tiere). Auch die Zahl der aufgenommenen Tiere aus dem ehemaligen Kreisgebiet der Städteregion hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Der prozentuale Anteil lag in den Jahren zwischen 2008 und 2017 überwiegend bei etwa 15 Prozent, 2018 stieg deren Anteil auf 28 Prozent und 2019 sogar auf 46 Prozent (2020: 44 Prozent, 2021: 35 Prozent). In Bezug auf die Anzahl der Pflegetage wurde die Station in den letzten beiden „Corona-Jahren“ sogar zu 50 Prozent (2020) bzw. 48 Prozent (2021) für Tiere aus dem ehemaligen Kreisgebiet in Anspruch genommen.

Von 231 aufgenommenen Säugetieren (darunter 180 Igel und 36 Eichhörnchen) konnten in 2021 bei einem Aufwand von 1788 Pflegetagen (Summe der Tage, die jedes einzelne Tier bis zu seinem Ableben oder erfolgreichen Auswilderung in der Station gepflegt wurde) lediglich 56 (39 Igel und 14 Eichhörnchen) bzw. 24,2 Prozent nach erfolgreicher Pflege wieder ausgewildert werden. Von 520 aufgenommenen Vögeln (ca. 60 verschiedene Arten, vor allem Amseln mit 84 -, Ringeltauben mit 58 - und Spatzen mit 43 Tieren) mit insgesamt 3383 Pflegetagen konnten immerhin 294 bzw. 56,5 Prozent wieder in die Freiheit entlassen werden.

Vorliegende Gründe für die Kündigung der Vereinbarung

Die EU-Verordnung 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), die zum 21. April 2021 in Kraft getreten ist, re-gelt eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen. Die Verordnung trägt den gestiegenen Risiken aufgrund von Veränderungen der Handelsströme, der Umwelt, des Kli-mas, der Tierzucht und landwirtschaftlichen Praxis sowie gesellschaftlichen Veränderungen Rech-nung.

Anhand dieser neuen Verordnung wurde deutlich, dass die vorhandene Tierpflegestation in Bezug auf die Verhütung von Seuchen nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere fehlt eine Quarantänestation, um der Gefahr einer Einschleppung von Seuchen durch erkrankte Wild-tiere vorzubeugen. Sollte auf diesem Wege eine Seuche in den Tierpark eingeschleppt werden, wäre dies mit gravierenden Auswirkungen für den eigenen Tierbestand verbunden. Die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest oder der Vogelgrippe verdeutlicht, dass ein derartiges Risiko nicht nur theoretisch, sondern auch real existiert.

Aus kapazitäts- und organisatorischen Gründen ist eine strikte Trennung des Tierpflegepersonals in die Bereiche Tierpark und Tierpflegestation nicht möglich. Der dauerhafte Einsatz des Personals in beiden Bereichen verstärkt das Risiko der Übertragung von Krankheiten und Seuchen von Wildtieren auf den eigenen Tierbestand.

Die Fortführung der Tierpflegestation wäre darüber hinaus mit einer erheblichen Erweiterung der Do-kumentationspflichten verbunden (z. B. Erfassung besonderer Merkmale, Gewicht und körperliche Verfassung bei Aufnahme und Auswilderung, umfangreiche Diagnostik und Medikation, Pflegeverlauf, Begründung besonderer Eingriffe wie Zwangsfütterung, Todesursache). Der Arbeitsaufwand für das vorhandene Tierpflegepersonal würde hierdurch deutlich erhöht.

Unter diesen Voraussetzungen wäre der Fortbestand einer Tierpflegestation für Wildtiere mit erhebli-chen baulichen Maßnahmen (die auf dem begrenzten Gelände des Aachener Tierparks aller Voraus-sicht nach nicht zu realisieren sein werden) und einer wesentlichen Aufstockung des bisherigen Per-sonaleinsatzes verbunden.

Artenschutzrechtliche Grundlagen

Gemäß § 44 Absatz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es u. a. verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten (hierzu zählen alle heimischen Vogel- und nahezu sämtliche heimischen Säugetierarten) nachzustellen oder sie zu fangen.

Abweichend von diesen Verboten ist es gemäß § 45 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz – vorbehalt-lich jagdrechtlicher Vorschriften - zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten kön-nen. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landespflege zuständigen Behörde be-stimmte Stelle abzugeben. Seit Gründung der Städteregion Aachen liegt die Kontrolle und Überwa-chung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Haltung und Pflege von Wildtierarten auch für das Gebiet der Stadt Aachen beim Veterinäramt der Städteregion und den beiden unteren Natur-schutzbehörden von Städteregion und Stadt Aachen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Pflegesta-tion für Wildtiere besteht nicht. In der Regel werden derartige Stationen von ehrenamtlichen Trägern (insbesondere Tierschutzvereine) und privaten Initiativen betrieben. So sind neben der bis-herigen Station im Aachener Tierpark in der Stadt bzw. Städteregion Aachen seit vielen Jahren auch eine ganze Reihe ehrenamtlicher Institutionen und Helfer*innen aktiv, um in Not geratene Wildtiere zu pflegen.

 

Weitere Vorgehensweise aus Sicht der Verwaltung

 

Seit mehr als 30 Jahren und insbesondere in den letzten „Corona-Jahren“ war die Pflegestation für Wildtiere im Aachener Tierpark eine wichtige Anlaufstelle für Bürger-*innen aus der gesamten Städteregion, um kranke und offenkundig in Not geratene Wildtiere in Pflege zu geben.

 

Die Gründe der Aachener Tierpark Gemeinnützige AG, die Station nicht weiter fortzuführen, sind je-doch plausibel und nachvollziehbar. Der Tierpark ist eine wertvolle Institution innerhalb der Stadt und Städteregion Aachen, um der Bevölkerung und insbesondere Kindern die Vielgestaltigkeit unserer natürlichen Tierwelt und deren Wertigkeit zu vermitteln. Es liegt deshalb nicht im Interesse der Stadt und Städteregion Aachen, dass der Tierpark durch eine Fortführung der Tierpflegestation unter den bisherigen Rahmenbedingungen (die ohnehin nicht mehr allen Anforderungen der genannten neuen EU-Verordnung entsprechen) ein unkalkulierbares Risiko für seinen eigenen wertvollen Tierbestand eingeht.

 

Nahezu alle Wildtiere, die in den vergangenen Jahren in der Tierpflegestation behandelt und gepflegt wurden, zählen laut Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Arten. Bis auf we-nige Ausnahmen handelt es sich hierbei überwiegend um weit verbreitete und ungefährdete Arten wie Igel, Eichhörnchen, Amseln, Elstern, Krähen, Tauben, Enten oder Meisen, sogenannte „Allerweltsarten“. Ferner ist davon auszugehen, dass nur ein ausgesprochen geringer Prozentsatz in Not geratener Wildtiere in menschliche Obhut gelangt. Die meisten Tierschicksale finden in freier Na-tur abseits menschlicher Beobachtung statt.

Der Beitrag der Tierpflegestation für den Natur- und Artenschutz bzw. den Erhalt lokaler Populationen ist deshalb aus Sicht der Verwaltung als gering einzustufen.

 

Hinzu kommt, dass oftmals nur scheinbar verlassene Jungtiere von Tierliebhaber*innen in Obhut ge-nommen und an der Station zur weiteren Pflege abgegeben werden. Bei vielen Arten bleiben die Jungtiere während der Futtersuche allein zurück, werden aber weiterhin von ihren Eltern versorgt. So verlassen bei vielen Vogelarten die Jungvögel bereits das Nest (z. B. Amseln), obwohl sie noch nicht fliegen können. Dies ist Teil ihres natürlichen Verhaltens, weil hierdurch das Risiko vermindert wird, dass alle Jungvögel gleichzeitig von einem Fressfeind erbeutet werden. Erst durch die menschliche Inobhutnahme geraten diese Jungtiere in eine für sie lebensbedrohliche Situation.

 

Naturschutzfachliche Aspekte spielen deshalb bei der Inobhutnahme und Pflege offenbar in Not gera-tener Wildtiere eine untergeordnete Rolle. Auslöser ist vielmehr ein in der Bevölkerung weit verbreite-ter Tierwohlgedanke und ethisch/moralische Vorstellungen. Um dem Wunsch vieler Mitbürger*innen, Wildtieren in Not zu helfen, Rechnung zu tragen und einen adäquaten Ersatz für den Wegfall der Tier-pflegestation im Aachener Tierpark zu schaffen, schlägt die Verwaltung folgende konkreten Maßnah-men vor.

 

  1. Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit

 

Durch sachbezogene Presseinformationen und andere Medien (z.B. Infobroschüren) soll die Bevölkerung umfassender als bisher darüber aufgeklärt werden, wann sich ein Tier tatsächlich in einer Notlage befindet, die ein menschliches Eingreifen rechtfertigt. Insbesondere für viele Jungtiere ist ein Verbleib in der Natur die bessere Alternative.

 

  1. Angestrebte Kooperation mit dem Kreis Düren zur Unterhaltung einer Wildtier-Hotline

 

Der Kreis Düren hat im April des vergangenen Jahres eine zentrale Wildtierhotline eingerichtet. Personell besetzt ist die Hotline mit ausgebildeten Tierpfleger*innen des Tierschutzvereins für den Kreis Düren e. V. und des Brückenkopfzoos in Jülich, die aufgrund ihrer Erfahrungen wissen, ob ein Tier überhaupt Hilfe benötigt und wie diesem ggf. am besten zu helfen ist. Im Bedarfsfall erfolgt über die Hotline eine Vermittlung der Tiere zu geeigneten ehrenamtlichen Pflegestellen.

Die Verwaltung beabsichtigt, mit dem Kreis Düren Möglichkeiten einer dauerhaften Kooperation zu prüfen. Durch eine finanzielle Beteiligung von Städteregion und Stadt Aachen könnte die Hotline zudem verstärkt werden (z. B. Ausbau der Servicezeiten).Sollte es nicht zum Abschluss einer entsprechende Kooperationsvereinbarung kommen, wäre aus Sicht der Verwaltung die Einrichtung einer eigenen Hotline für die Städteregion und Stadt Aachen zu prüfen.

 

 

 

  1. Unterstützung ehrenamtlicher Pflegestellen

 

Die durch den Wegfall der Tierpflegestation im Aachener Tierpark frei werdenden Haushaltsmittel kön-nen aus Sicht der Verwaltung in Zukunft - neben der Unterhaltung einer Wildtier-Hotline - auch zur fi-nanziellen Unterstützung ehrenamtlicher Pflegestellen in der Stadt und Städteregion Aachen einge-setzt werden. Die Vergabe öffentlicher Mittel an derartige Stellen ist hier selbstverständlich an die Voraussetzung gebunden, dass die Haltung pflegebedürftiger Wildtiere den gesetzlichen Anforderungen des Arten- und Tierschutzes Rechnung trägt.

 

  1. Kooperation mit Land NRW und Kreis Düren bzgl. Bau und Unterhaltung einer öffentlich getragenen Tierpflegestation

Aufgrund der beschriebenen Sachlage und den gesetzlichen Anforderungen an eine derartige Institu-tion, stehen der Bau und die erforderliche personelle Ausstattung einer neuen Tierpflegestation für Stadt und Städteregion Aachen aus Sicht der Verwaltung in keinem vertretbaren Verhältnis zu den eher geringen positiven Auswirkungen für den Natur- und Artenschutz.

 

Nach Informationen des Kreises Düren strebt das Land NRW gegenwärtig die Einrichtung regionaler Auffangstationen für bestimmte Tierarten an. Für die Einrichtung einer derartigen Institution hat der Kreis Düren bereits investive Mittel eingestellt und ist gegenwärtig auf der Suche nach einem geeigne-ten Grundstück.

Bei einer für Stadt und Städteregion geeigneten Standortwahl wäre aus Sicht der Verwaltung eine Be-teiligung im Zuge einer Kooperation mit dem Kreis Düren und dem Land NRW zu prüfen, da sich Städteregion und Stadt Aachen nicht alleine auf ehrenamtliche Tierpfleger stützen können und auch in Zukunft eine dem Aachener Tierpark vergleichbare fachlich qualifizierte Institution benötigt wird. Dieses Ziel wird aber aufgrund der erforderlichen Vereinbarungen mit dem Land NRW und dem Kreis Düren sowie des aufwändigen Planverfahrens für eine allen gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Station erst mittelfristig erreichbar sein.               

 

 

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2023*

Fortgeschriebener Ansatz 2024*

Ansatz 2025** ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2026** ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

30.249,-€*

30.249,-€**

30.249,-€**

30.249,-€**

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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