Entscheidungsvorlage - FB 32/0022/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt, es vor dem Hintergrund mangelnder gesetzlicher Möglichkeiten, bei der Anordnung des räumlich und zeitlich begrenzten Feuerwerksverbot innerhalb des inneren Grabenringes zu belassen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Allgemeines, stadtweites Feuerwerksverbot

 

 

Mit Ratsantrag vom 12.01.2023 beantragt die Fraktion DIE Zukunft im Rat der Stadt Aachen folgenden Beschluss zu fassen:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt für den Jahreswechsel 2023/2024 und folgende ein allgemeines, auf dem gesamten Gebiet der Stadt geltendes Verbot von privater Nutzung von Feuerwerkskörpern zu erlassen.

 

Als Alternative soll die Verwaltung ein Konzept zur Umsetzung von professionell durchgeführten Feuerwerken oder alternativ Lasershows und/oder Drohnenshows entwickeln“.

 

Begründet wird der Antrag im Wesentlichen mit der Verletzung von Menschen, durch Feuerwerke ausgelöste Brände, die Freisetzung von gesundheitsgefährdenden und umweltschädlichen Schadstoffen und Feinstäube, das Anfallen erheblicher Mengen Müll, der Lärmbelastungen für Mensch und Tier und das Eintreten der negativen Effekte mit Beginn des Verkaufs von Feuerwerkskörpern am 29.12. des Jahres.

 

Das grundsätzliche Anliegen der Einrichtung einer Böller- und Feuerwerkskörperfreien Zone in Aachen zum Silvesterabend ist ebenso, wie das Andenken der Ausrichtung alternativer Veranstaltungen, wie bspw. Lasershows und/oder Drohnenshows, nicht neu.

Der jetzt vorliegende Antrag unterscheidet sich insoweit von den zurückliegenden Anträgen, als lediglich die private Nutzung von Feuerwerkskörpern untersagt, der professionelle Abschuss von Feuerwerken aber weiter zulässig sein sollen.

 

Zuletzt wurde die Thematik in der Sitzung des Hauptausschusses am 15.09.2021 thematisiert.

 

Hierzu ist festzuhalten:

 

I Feuerwerksverbot für private Nutzer

 

Zu der Frage eines grundsätzlichen Feuerwerkverbots für private Nutzer ist insgesamt festzuhalten, dass ein solches mangels rechtlicher Grundlage bis zum heutigen Tage nicht umsetzbar ist.

Grundlage für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen ist das Sprengstoffgesetz des Bundes. Dieses ermächtigt die Ordnungsbehörden lediglich, ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 für den Zeitraum 31.12. und 01.01. des Folgejahres auszusprechen.

Dies ist jedoch nur möglich für:

-          das Abbrennen in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und

-          Feuerwerkskörper mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten.

 

Entsprechend dieser Vorgaben wurden anlässlich der vergangenen Jahreswechsel Abbrennverbote für Pyrotechnik der Klasse F2 für den Bereich des inneren Grabenringes verfügt.

 

Aufgrund der Geschehnisse in anderen Städten ist der kommunalen Familie bewusst, dass es einer gesetzgeberischen Rahmenbedingung bedarf. So appellierte der Recht- und Verfassungsausschuss des Deutschen Städtetages anlässlich seiner Sondersitzung am 17.01.2023 zu den Gewaltereignissen in der Silvesternacht u.a. dahingehend, dass weitere gesetzliche Möglichkeiten geprüft werden müssten, um Amtsträgerinnen und Amtsträger, wie z.B. Rettungs-, Ordnungs- und Polizeikräfte, zu schützen.

In diesem Zusammenhang gelte es ebenso der Frage rund um die Schaffung einer kommunalen Ermächtigung zur Einräumung größerer Verbotszonen wie auch der Frage nach einem generellen Feuerwerksverbot nachzugehen.

Die Thematik wird in der in Kürze bevorstehenden Sitzung des Deutschen Städtetages weiter erörtert werden.

 

II Alternativveranstaltungen

 

Die Prüfung der Durchführung alternativer Veranstaltungen, einschließlich zentraler professioneller Feuerwerke, erfolgte seinerzeit unter maßgeblicher Einbeziehung der Bezirksämter, des Kulturbetriebes und des Fachbereiches Umwelt.

Es bestand Einvernehmen, dass eine mögliche Alternativveranstaltung jedweder Art, hinsichtlich der Örtlichkeit/des Bereiches geeignet sein müsse, auch die Bezirksräume so abzudecken, dass der Anreiz zur Teilnahme ebenfalls die dortigen Menschen anspreche. Eine Veranstaltung dieser Größenordnung ist räumlich nach wie vor aus Sicht der Verwaltung nicht denkbar.

 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, an dem räumlich und zeitlich begrenzten Feuerwerksverbot innerhalb des inneren Grabenringes festzuhalten und von der Durchführung alternativer Veranstaltungen abzusehen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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