Entscheidungsvorlage - FB 45/0325/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Verteilung des Schulträgerbudgets der Stadt Aachen gemäß dem in der Vorlage formulierten Vorschlag der Verwaltung.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Das bisherige Förderprogramm „Aufholen nach Corona“, das sich anteilig aus Bundes- und Landesmitteln zusammengesetzt hat, ist zum 31.12.2022 ausgelaufen. Die in diesem Zusammenhang bewilligten Mittel durften nicht übertragen werden. Die Durchführung von Maßnahmen war nur bis zum 31.12.2022 möglich. Nicht verausgabte Mittel sind von Seiten des Schulträgers an das Land zu erstatten.

In diesem Zusammenhang hat die Verwaltung bereits in der Oktobersitzung am 25.10.2022 (vgl. Vorlage FB 45/0284/WP18) berichtet, dass in u.a. in der Fördersäule I (Schul-/Schulträgerbudget sowie Bildungsgutscheine) nicht gelingen wird, die Mittel bis zum Ende des Förderzeitraums vollständig zu verausgaben.

 

Zurzeit ist die Verwaltung in Abstimmung mit den Schulen sowie den Bildungsanbietern (zum Baustein Bildungsgutscheine) zur konkreten Höhe der Mittelverausgabungen und in Vorbereitung der Verwendungsnachweisung sowie anschließender Mittelerstattung der nicht verwendeten Mittel.

 

  1. Neuauflage Förderprogramm „Ankommen und Aufholen“ des Landes NRW

Bereits im letzten Jahr hatte das Land NRW kommuniziert, dass es die Fördersäule I fortsetzen möchte und dass die Landesregierung eine Verlängerung des Programms „Ankommen und Aufholen“ bis zum Ende der Sommerferien 2023 beschlossen habe. Nähere Informationen zur Ausgestaltung des Programms (u.a. welche Bausteine werden mit welchen Förderrichtlinien und in welchem Förderumfang fortgesetzt) lagen bislang nicht vor.

 

Mit Mail vom 26.01.2023 hat der DLR-Projektträger, weitere Informationen zum neuen Förderprogramm kommuniziert.

Dort wurde erläutert, dass den Schulträgern neue Mittel über eine fachbezogene Pauschale 2023 zur Verfügung gestellt werden. Die Mittel können für die Umsetzung schulbezogener und schulübergreifender Maßnahmen zum Ausgleich pandemiebedingter Defizite sowie für Bildungsgutscheine genutzt werden. Die bisherigen Regelungen sollen beibehalten werden.

 

Die Mittel dürfen ab dem 01.01.2023 verwendet werden – der Beginn und die Durchführung von Maßnahmen vor dem Erhalt des Bescheides (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) sind demnach nicht förderschädlich.

Der Projektträger weist darauf hin, dass die Bescheide an die Schulträger schnellstmöglich von Seiten der Bezirksregierung erteilt werden. Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung lagen diese noch nicht vor.

Die Gesamtbudgets der fachbezogenen Pauschale 2023 für die einzelnen Schulträger wurden am 26.01.2023 im Bildungsportal veröffentlicht (https://www.schulministerium.nrw/extra-geld).

 

Die Aufteilung der Mittel auf Maßnahmen – Bildung von Schul- bzw. Schulträgerbudgets sowie einem Budget für Bildungsgutscheine - liegt im Ermessen des Schulträgers. Die Verwaltung hat daher einen Vorschlag zur Aufteilung der Mittel und der Umsetzung des Schulträgerbudgets erarbeitet.

 

  1. Vorschlag zur Umsetzung des Schulträgerbudgets

Die Träger der sechs Ersatzschulen in der Stadt Aachen erhalten vom Land zugewiesene Mittel von insgesamt 101.220,28 €. Diese werden zunächst der Stadt Aachen zur Verfügung gestellt und anschließend unmittelbar an die Träger per Zuwendungsbescheid weitergeleitet. Die Träger der Ersatzschulen entscheiden eigenverantwortlich unter Beachtung der geltenden Regelungen über die Aufteilung und Verwendung der Mittel.

 

Der Stadt Aachen stehen als Schulträgerin über die fachbezogene Pauschale 2023 Mittel in Höhe von insgesamt 375.723,09 € zur Verfügung.

 

Der frühe Beginn der Sommerferien (22.06.2023) in Verbindung mit den erst jetzt vorliegenden Informationen zum neuen Programm führen dazu, dass der Durchführungszeitraum für Maßnahmen bereits jetzt sehr kurz bemessen ist und die sinnhafte und wirksame Verausgabung der bewilligten Mittel herausfordernd sein wird.

 

Baustein Schulträgerbudget

Eine Aufsplittung der Budgets in einzelne Bausteine würde zum einen zeitkritisch und die Summe, die einzelnen Schulen zur Verfügung steht, bei einigen Schulen so stark reduziert, dass diese nur noch eingeschränkt wirksame Maßnahmen durchführen könnten. Es wird daher seitens der Verwaltung vorgeschlagen, kein Schulträgerbudget zu bilden und die Gelder vollständig den Schulen zur Verfügung zu stellen.

 

Baustein Bildungsgutscheine

Da die Inanspruchnahme der im letzten Förderprogramm fest vorgegebenen Budget (zu Beginn mind. 30% der Fördersumme) für Bildungsgutscheine von Schule zu Schule sehr unterschiedlich ausgefallen ist, wird vorgeschlagen, so wie es zuletzt auch möglich war und über die aktuellen Regelungen ebenfalls möglich ist, von einer festen Quote für diesen Baustein abzusehen.

Vielmehr werden die konkreten Bedarfe kurzfristig bei den Schulen abgefragt und anschließend ein schulscharfes und bedarfsgerechtes Budget für Bildungsgutscheine vorgesehen.

In der Folge wird das Schulbudget der Schule um den Anteil, der für die Finanzierung der gemeldeten Anzahl an Bildungsgutscheinen benötigt wird (200 €/Bildungsgutschein), reduziert. Sofern kein Bedarf für Bildungsgutscheine gemeldet wird, wird die volle Fördersumme als Schulbudget zur Verfügung gestellt.

 

Baustein Schulbudgets

Im Sinne einer schnellstmöglichen, bedarfsgerechten und möglichst individuellen Umsetzung der bewilligten Mittel wird daher vorgeschlagen, die fachbezogene Pauschale vollständig als Schulbudgets (ggfs. reduziert um den gemeldeten Bedarf für Bildungsgutscheine) zur Verfügung zu stellen.

 

Bei der Aufteilung des Gesamtbudgets auf die einzelnen Schulen wird vorgeschlagen, die gleichen Kriterien für die Verteilung zu nutzen, die der Ausschuss zu Beginn des letzten Förderprogramms in der Sitzung am 02.11.2021 (Vorlage FB 45/0150/WP18) zur Umsetzung des Schulträgerbudgets beschlossen hat. Die Vorlage ist in Anlage 1 beigefügt. Die Schüler*nnenzahl wurde auf Basis des Stichtages 15.10.2022 aktualisiert.

 

Die Fördersummen der einzelnen Schulbudgets, die sich nach Anwendung der zuvor genannten Berechnung ergeben, sind der Anlage 2 zu entnehmen.

 

  1. Einschätzung der Verwaltung und nächste Schritte

Von Seiten der Verwaltung wird das Vorgehen, den Durchführungszeitraum des bisherigen Programms „Aufholen nach Corona“ mit dem 31.12.2022 enden zu lassen und mit dem Förderprogramm „Ankommen und Aufholen 2023“ ein neues Förderprogramm mit neuem Förderzeitraum aufzulegen, in vielerlei Hinsicht als unglücklich empfunden.

Für die Schulen, die Kooperationspartner und den Schulträger hat diese Regelung zur Konsequenz, dass das „alte“ Programm aktuell arbeits- und zeitintensiv abzurechnen ist. Neben den Aufgaben, die hier für die Verwaltung entstehen, ist auch jede Schule / jeder Träger gefordert, die Mittelverwendung nachzuweisen. Anschließend sind die nicht verausgabten Mittel von Seiten des Schulträgers zurückzuzahlen. Dies hätte vermieden und auf den Zeitpunkt nach den Sommerferien 2023 verschoben werden können.

Das Ziel der Landesregierung, eine Verlängerung des Programms zu ermöglichen, was einen möglichst nahtlosen Übergang impliziert, ist über die Regelungen zum neuen Förderprogramm nicht gelungen. Aufgrund der Tatsache, dass Informationen zu den neuen Regelungen und der Förderhöhe erst Ende Januar mitgeteilt wurden, ist eine längere Förderlücke entstanden. Hinzu kommt, dass der Durchführungszeitraum für Maßnahmen aufgrund der frühen Sommerferien in diesem Jahr, die bereits Ende Juni beginnen, nochmals verkürzt worden ist.

In der Folge ist bereits jetzt fraglich, inwiefern es gelingen wird, die Mittel vollumfänglich und zielführend zu verausgaben.

 

Von Seiten des Schulträgers werden die Gelder auf Grundlage des politischen Beschlusses zur Verteilung der Mittel sowie nach Vorliegen der Rückmeldungen der Schulen zum Bedarf für Bildungsgutscheine, schnellstmöglich zu den Schulen verlagert.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

1)      4-030302-935-1 SK 41410000

2)      4-030302-935-1 SK 52790000

3)      4-030302-935-1 SK 53180000

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

1)0

1)476.943

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

2)0

3)0

2)375.723

3)101.220

0

0

0

0

Abschreibungen

1)0

1)476.943

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Die beabsichtigte Bewilligung der in dieser Vorlage beschriebenen Fördermittel aus der fachbezogenen Pauschale 2023 im Förderprogramm „Ankommen und Aufholen“ erfolgt haushaltsneutral. Die Mittel enthalten eine 100%ige Landesförderung


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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