Kenntnisnahme - FB 61/0617/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach eine zusätzliche Ausschilderung der Schrittgeschwindigkeit in Fußgängerzonen nicht zulässig ist, weil diese bereits im Fußgängerzonenschild inkludiert ist.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 39 bis 43 StVO „Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ legen unter I. fest:

Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.“

 

Die Straßenverkehrsordnung verweist bezüglich des Fahrverkehrs in Fußgängerzonen unter Nr. 2 zu Zeichen 242.1 „Beginn der Fußgängerzone“ auf die entsprechende Regelung zu Z. 239 „Gehweg“. Dort steht:

„Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehweges für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.“

 

Die Schrittgeschwindigkeit in Fußgängerzonen ist somit bereits durch Zeichen 242.1 i.V.m. Z. 239 StVO angeordnet und darf deshalb nicht mehr durch ein weiteres die rechtliche Lage nur noch einmal wiederholendes anderes Verkehrszeichen ausgeschildert werden.

 

Aus diesem Grunde enthält die Straßenverkehrsordnung auch weder ein amtliches Verkehrszeichen „Schrittgeschwindigkeit“ noch ein Schild „langsam“ in seinem Beschilderungskatalog, der für die Straßenverkehrsbehörde verbindlich und abschließend ist.

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Anlagen

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