Kenntnisnahme - FB 36/0260/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksvertretung Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Die Anfrage der Fraktion Bündnis 90 die Grünen gilt hiermit als behandelt.

 


 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Mit der Anfrage an die Bezirksvertretung Laurensberg zum „Zaun im Bereich Sieben Quellen, Seffent“ hat die Fraktion Bündnis 90 die Grünen am 02.01.2023 die Verwaltung um Stellungnahme gebeten:

In der AZ/AN vom 30.12.2022 wurde über die Errichtung eines Zaunes im Bereich Sieben Quellen berichtet sowie über Kritik an diesem Zaun. Wir möchten die Verwaltung bitten, die folgenden Fragen diesbezüglich zu beantworten:

 

- War die Errichtung des Zaunes seitens der RWTH Aachen angekündigt?

- Hat der Eigentümer des Geländes – der Bau- und Liegenschaftsbetrieb BLB NRW - das Recht der Umzäunung in diesem öffentlichen Naherholungsgebiet?

- Wird der Begründung für die Errichtung des Zaunes seitens der Umweltverwaltung zugestimmt?

- Gibt es in der Stadt Aachen Erfahrungen, dass die Aufforstung eines Geländes auch ohne schützenden Zaun erfolgreich durchgeführt werden konnte?

- Wie schätzt die Verwaltung die im Artikel benannte Kritik ein?

 

Nachtrag zur Anfrage vom 07.01.2023

 

Besteht die Möglichkeit, statt eines Zaunes um das gesamte Gebiet

zur Sicherung der Nachpflanzungen kleine Zäune um die jungen Bäume zu errichten.

Dann wäre dem Schutz der Bäume gedient, ohne dass ein umzäuntes Gelände entstehen muss. Der jetzt errichtete Zaun könnte dann wieder abgebaut werden und die Aufregung sich legen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

  1. War die Errichtung des Zaunes seitens der RWTH Aachen angekündigt?

 

Mit einer Pressemitteilung der RWTH Aachen vom 15.08.2022 (Nr. 154/22) wurde die geplante Aufforstung und die Einzäunung mitgeteilt.

 

  1. Hat der Eigentümer des Geländes – der Bau- und Liegenschaftsbetrieb BLB NRW - das Recht der Umzäunung in diesem öffentlichen Naherholungsgebiet?

 

Die Errichtung des Zaunes geht auf eine Aufforderung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW als untere Forstbehörde zurück, wonach die Fläche um die Sieben Quellen aufgeforstet und die Forstkultur bzw. die Anpflanzungen entsprechend zu schützen sind.

 

Der Eigentümer muss die geltenden gesetzlichen Vorschriften einhalten. Ansonsten hat er das Recht bzw. ist in diesem Fall einer Aufforderung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW nachgekommen.

 

Naturschutzgebiet

 

Die Sieben Quellen liegen in einem Naturschutzgebiet. Die Ausweisung des Naturschutzgebietes erfolgt durch den Landschaftsplan der Stadt Aachen, der auch die Schutzzwecke und die jeweiligen Gebote, Verbote und Ausnahmen sowie Unberührtheiten festlegt. Grundsätzlich zählt die Errichtung oder Änderung von Wegen, Zäunen oder anderen Einfriedungen zu den verbotenen Handlungen. Allerdings gilt das Verbot explizit nicht für ortsübliche Weidezäune oder für den Forstbetrieb notwendige Kulturzäune. Unabhängig der Frage, ob der Zaun in der jetzigen Ausführung für den Forstbetrieb notwendig ist, bestehen weitreichende Unberührtheiten für bestimmte Maßnahmen. In Naturschutzgebieten gelten sämtliche Verbote beispielsweise nicht, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die von der unteren Forstbehörde angeordnet oder von ihr genehmigt wurden. Demnach ist keine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich (vgl. Frage 6).

 

Gewässer

 

An fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern darf eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Öffentliche Belange sind die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele des § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für oberirdische Gewässer und die Sicherstellung der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 2 WHG.

 

Der Wasserverband Eifel-Rur als Unterhaltungsträger für den Wildbach und Dorbach kann aufgrund der fehlenden Zugänglichkeit durch die Zaunanlagen die ordnungsgemäße Unterhaltung nicht mehr sicherstellen. Aus diesem Grund müssen die Zaunanlagen von der Böschungsoberkante des Wildbachs und Dorbachs drei Meter zurück versetzt werden. Ist eine Versetzung nicht möglich (z.B. am Weg zwischen den Quelltöpfen und Seffent) muss der Zaun ersatzlos entfallen. Die Errichtung der Zaunanlage ist bei der Unteren Wasserbehörde nicht beantragt worden und wurde nicht genehmigt.

 

  1. Wird der Begründung für die Errichtung des Zaunes seitens der Umweltverwaltung zugestimmt?

 

Die Pflicht zur Wiederaufforstung geht gemäß des Landesforstgesetzes auch mit der Pflicht einher, die Kulturen entsprechend zu pflegen und zu schützen. Für die Sieben Quellen wurde seitens der unteren Forstbehörde dabei zunächst eindringlich die Errichtung eines Forstschutzzaunes empfohlen.

 

Die Wahl der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen liegt zunächst nicht im Ermessen der städtischen Umweltverwaltung. Auch wenn eine Beruhigung des Gebietes (z.B. durch einen temporären Zaun) für den reinen Naturschutz positive Effekte haben kann (Beeinträchtigung durch Trittschäden, Bodenverdichtung, Verlust der Ufervegetation), kann der Zaun in der jetzigen Lage und Höhe von Seiten der Umweltverwaltung nicht mitgetragen werden (Gewässer, Landschaftsbild). Die Verwaltung ist bemüht eine konsensfähige Lösung zu finden, die die verschiedenen Belange zusammenbringt und sowohl den gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen als auch der Erholungsnutzung Rechnung trägt (vgl. Frage 2 und 6).

 

 

  1. Gibt es in der Stadt Aachen Erfahrungen, dass die Aufforstung eines Geländes auch ohne schützenden Zaun erfolgreich durchgeführt werden konnte?

 

Diese Frage kann nicht pauschal, sondern nur mit entsprechendem Hintergrundwissen zur örtlichen Situation beantwortet werden. Die Wahl der zu ergreifenden Schutzmaßnahme hängt im Wesentlichen vom Verbissdruck ab, der sich wiederum aus der Wilddichte, der Biotopkapazität und der Verbissempfindlichkeit der zu schützenden Baum- bzw. Straucharten ergibt. Darüber hinaus „verfegen“ männliche Rehe bestimmte Baumarten bevorzugt (bspw. Kirschen, Douglasien), d.h. sie reiben ihr frisch geschobenes Geweih im Frühjahr an jungen Pflanzen um ihre Geweihhaut abzustreifen, so dass die Pflanze ihre Rinde verliert und meist eingeht.

Forstschutzmaßnahmen sind daher oft - aber nicht zwingend - eine Kombination aus Fege- und Verbissschutz.

In den Aachener Wäldern gibt es sowohl Bereiche, in denen junge Bäume ohne Schutzmaßnahmen aufwachsen als auch solche, in denen ein Verbissschutzmittel auf die Terminalknospe aufgebracht wird (chemischer Einzelschutz) oder wiederum andere, in denen Bäume die durch Wuchshüllen geschützt werden (mechanischer Einzelschutz). Auch Wildschutzgatter (Flächenschutz) existieren im Aachener Wald, bspw. zum Schutz von verbissgefährdeten Eichen oder Weißtannen. Schutzmaßnahmen lassen sich durchaus auch kombinieren.

Fazit: Die Wahl von Wildschutzmaßnahmen hängt ist in erster Linie von den oben genannten Rahmenbedingungen und vom jeweiligen Schutzziel ab, aber auch vom Personalaufwand und den Kosten. Entscheidend ist immer die Erfahrung vor Ort.

 

  1. Wie schätzt die Verwaltung die im Artikel benannte Kritik ein?

 

  1. Besteht die Möglichkeit, statt eines Zaunes um das gesamte Gebiet zur Sicherung der Nachpflanzungen kleine Zäune um die jungen Bäume zu errichten. Dann wäre dem Schutz der Bäume gedient, ohne dass ein umzäuntes Gelände entstehen muss. Der jetzt errichtete Zaun könnte dann wieder abgebaut werden und die Aufregung sich legen.

 

Der Flächeneigentümer setzt mit der durchgeführten Maßnahme eine Aufforderung der unteren Forstbehörde um, für die es unter Wahrung der rechtlichen Vorschriften (hier u.a. Gewässer) keiner weiteren Genehmigung bedarf.

 

Die Verwaltung kann die Wünsche und Bedenken der Bevölkerung durch die Ausmaße des nun errichteten Zaunes nachvollziehen und ist auch aus diesem Grund in Abstimmungsgespräche mit dem Flächeneigentümer und -pächter sowie der unteren Forstbehörde getreten. Die Umweltverwaltung hat die Gespräche und stattgefundenen Abstimmungen zwischen den Beteiligten als konstruktiv und lösungsorientiert wahrgenommen.

 

Durch eine Anfrage der unteren Naturschutzbehörde bei der unteren Forstbehörde wurde sowohl der Errichtung von niedrigeren Zäunen als auch Einzelschutzmaßnahmen zugestimmt sowie eine mögliche Waldumwandlung in Aussicht gestellt. Der Fachbereich Klima und Umwelt konnte der unteren Forstbehörde eine Ausgleichsfläche zur Aufforstung anbieten. Somit würde auch die Anordnung einer forstlichen Aufforstung und das Erfordernis eines Forstschutzzauns entfallen. Weiterhin besteht die Absicht der Stadt das Grundstück zu kaufen.

Der nun angestoßene Prozess, unter Beteiligung des Naturschutzes, der Anwohner*innen und des Vereins Heimatfreunde Laurensberg und der Umweltverwaltung kann dazu beitragen, eine möglichst konsensfähige Lösung zu finden, die die verschiedenen Belange zusammenbringt und sowohl den gesetzlichen Vorschriften, der Historie, der stillen Erholungsnutzung sowie dem Naturschutz Rechnung trägt.

 

 


 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...