Entscheidungsvorlage - FB 32/0021/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Betriebsausschuss Kultur und Theater empfiehlt dem Hauptausschuss und dem Rat, die bestehenden Verordnungen zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt vom 29.06.2021 nebst der Verlängerungsverordnung vom 30.03.2022 mit deren Ablauf durch eine gleichlautende Verordnung zu ersetzen.

 

Auf Empfehlung des Betriebsausschusses Kultur und Theater empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat, die bestehenden Verordnungen zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt vom 29.06.2021 nebst der Verlängerungsverordnung vom 30.03.2022 mit deren Ablauf durch eine gleichlautende Verordnung zu ersetzen.

 

Auf Empfehlung des Betriebsausschusses Kultur und Theater sowie des Hauptausschusses

beschließt der Rat, die bestehenden Verordnungen zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt vom 29.06.2021 nebst der Verlängerungsverordnung vom 30.03.2022 mit deren Ablauf durch eine gleichlautende Verordnung zu ersetzen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Ermöglichungskultur - Straßenmusik liberalisieren

 

Im Sommer 2021 wurde, initiiert durch einen entsprechenden Ratsantrag, auf Beschluss der zuständigen Gremien und Entscheidung des Rates der Stadt das einzelfallbezogene Erlaubnisverfahren zur Genehmigung von Straßenmusik als Ausnahmeentscheidung nach § 10 Abs. 4 LImSchG zeitlich begrenzt für die Dauer eines Probezeitraumes außer Kraft gesetzt. Die Anforderungen, unter denen die Darbietung von Straßenmusik zulässig sein sollte, wurden mit der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt vom 29.06.2021 festgeschrieben.

Diese Verordnung galt bis zum Ablauf des 31.03.2022. Neben den allgemein geltenden Vorgaben wurden der Theaterplatz, Elisenbrunnen und Hof neu in den „bespielbaren“ Raum aufgenommen.

 

Mit Blick auf die in diesem Zeitraum immer noch andauernde durch Corona bedingte Lage mit all ihren Einschränkungen als auch unter Berücksichtigung der in den Herbst- und Wintermonaten vorherrschenden Witterung stellte sich die Gesamtsituation zum Ablauf der Verordnung noch als nicht vergleichbar mit Zeiten, in denen „normales Leben“ im öffentlichen Bereich möglich ist, dar.

 

Vor diesem Hintergrund wurde die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt um ein weiteres Jahr bis zum 31.03.2023 verlängert, um auf der Grundlage der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse weitergehende Entscheidungen treffen zu können.

 

Im Rahmen der Beratungen zur Ermöglichungskultur Innenstadt im Herbst des vergangenen Jahres beschloss der Hauptausschuss im Rahmen des Zukunftsprozesses Innenstadt u.a., „die Verwaltung möge prüfen, welche befristeten Maßnahmen der Ermöglichungskultur - wie z.B. im Bereich der Straßenmusik - entfristet werden sollten und die politische Beschlussfassung vorbereiten“.

 

Regelungsgehalt der Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik sind – neben dem Verzicht auf das einzelfallbezogene Erlaubnisverfahren – die Festlegung der räumlichen Geltungsbereiche und des zeitlichen Rahmens, in denen die Darbietungen zulässig sind. Darüber hinaus enthält die Verordnung Vorgaben zu den Spielzeiten, Standortwechseln und das Verbot des Einsatzes von Lautsprechern und Verstärkeranlagen.

 

Diese Rahmenbedingungen gilt es weiter per ordnungsbehördlicher Verordnung festzuschreiben. Entsprechend der Beschlusslage kann diese Verordnung ohne zeitliche Beschränkungen erlassen werden. Kraft Gesetzes käme dieser sodann eine 20jährige Geltungsdauer zu.

 

In dem Fall aber, in dem die mögliche Beschwerdelage ein erträgliches Maß überschreiten würde, müsste die Handhabung – durch eine entsprechende Änderung der Verordnung – angepasst werden.

 

Vor diesem Hintergrund wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die bestehenden Verordnungen zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt vom 29.06.2021 nebst der Verlängerungsverordnung vom 30.03.2022 mit deren Ablauf durch eine gleichlautende Verordnung zu ersetzen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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