Kenntnisnahme - FB 45/0339/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
  2. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Zur Arbeit der Jugendgerichtshilfe lag dem Kinder- und Jugendausschuss letztmalig in der Sitzung am 08.08.2006 ein Sachstandsbericht vor. Mit dem vorliegenden Bericht soll erneut informiert werden.

 

  1. Die Jugendgerichtshilfe (JGH) im Allgemeinen
     

Die Jugendgerichtshilfe erhält ihren gesetzlichen Auftrag aus der Jugendhilfe, § 52 SGB VIII,

Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) und der Justiz, § 38 JGG.
Die Jugendgerichtshilfe ist ein wesentlicher Arbeitsbereich des Jugendamtes und arbeitet eng mit allen Abteilungen der Jugendgerichte zusammen. Ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens einer Straftat bis zur Erledigung aller richterlichen Weisungen berät und begleitet sie Jugendliche und Heranwachsende im Strafverfahren.

Im Sinne des Gesetzes ist jugendlich, wer 14 aber noch nicht 18 Jahre und heranwachsend, wer 18 bis 21 Jahre alt ist. Maßgeblich ist das Alter der Beschuldigten zur Tatzeit.

 

Zu den wesentlichen Rechten und Pflichten der Jugendgerichtshilfe gehören:

  •         Mitwirkung im gesamten Verfahren
  •         Anwesenheit in der Hauptverhandlung
  •         Mündliche Stellungnahme zur persönlichen Reife der Beschuldigten – insbesondere in der Hauptverhandlung
  •         Besuche der Inhaftierten in Untersuchungshaft
  •         Kontakt während des Vollzugs der Jugendstrafe
  •         Erstellung des Jugendgerichtshilfeberichts
  •         Mitwirkung bei Vorführungs- und Haftprüfungsterminen und Aufzeigen von Alternativen zur Untersuchungshaft zwecks Vermeidung der besonderen Belastungen des Vollzuges
  •         Vorschläge zur Ergreifung erzieherischer Maßnahmen
  •         Überwachung der Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Mitteilung an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht
  •         Betreuung der Beschuldigten – insbesondere den zu einer Jugendstrafe Verurteilten
  •         Mitwirkung bei der Resozialisierungsplanerstellung und Beteiligung an den Entlassungsvorbereitungen der Justizvollzugsanstalt
  •         Vermittlung zu geeigneten Hilfeangeboten, wie z. B. Schuldnerberatung, Suchtberatung, Jobcenter oder zum Allgemeinen Dienst der Sozialraumteams
  •         Durchführung von sozialen Trainingskursen

 

Im Jugendstrafrecht liegt der Schwerpunkt auf Erziehung, nicht auf Strafe – siehe §2 JGG - . Die Kernfrage lautet: Was soll geschehen, damit der junge Mensch künftig keine Straftaten mehr begeht?

 

  1. Die Jugendgerichtshilfe in Aachen

Zur Gerichtsbarkeit gehören das Amtsgericht mit den Jugendrichtern und Jugendschöffenrichtern, das Landgericht mit mehreren Jugendstrafkammern und die Staatsanwaltschaft mit dem Jugenddezernat.

In der JGH Aachen, Sitz in der Alfonsstraße, sind neben der Teamleiterin und der Sekretariatskraft derzeit sechs Jugendgerichtshelferinnen tätig. Zwei Stellen sind vakant. Das Verfahren zur Stellen-besetzung ist eingeleitet.

Im Rahmen von Kooperation und Netzwerkarbeit arbeitet die JGH Aachen …

  • mit den Sozialraumteams, der Suchthilfe, Ambulanten Betreuer*innen, Vormünder*innen, Bewährungshilfe, JVA, Rechtsanwält*innen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Haftvermeidungsprojekten, Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendrichter*innen u.a. eng zusammen.
  • Zur Organisation gemeinsamer Angebote bilden die Jugendgerichtshilfen aus Stadt und StädteRegion Aachen, den Städten Alsdorf, Eschweiler, Herzogenrath, Stolberg und Würselen die AG JGH.
  • Im Rahmen von Betreuungsweisungen nach richterlicher Weisung (mit Einverständnis der Betroffenen) oder auf freien Wunsch hin, kooperiert die JGH mit dem Verein für Jugendhilfe e.V.

 

  1. Angaben zu Delikten, Täter*innen und Maßnahmen
     

Übersicht der Delikte mit Zuständigkeit der JGH Aachen im Kalenderjahr 2022:
 

Delikte in 2022

Summe

18-21 Jahre

14-17 Jahre

ohne Angabe

männlich

weiblich

ohne Angabe

Migra-tion

ohne Migration

Diebstahl

400

64

286

50

273

118

9

26

374

Leistungserschleichung

378

145

172

61

215

161

2

27

351

BTM Vergehen

216

52

143

21

198

14

4

106

110

Körperverletzung

216

75

107

34

183

31

2

30

186

Sonstige Delikte

214

127

71

16

190

23

1

35

179

Betrug

166

106

34

26

139

27

 

10

156

Beleidigung Bedrohung

112

35

51

26

83

28

1

19

93

Verkehrsdelikt PKW

71

58

6

7

59

6

6

14

57

Sachbeschädigung

65

21

37

7

55

9

1

9

56

Verkehrsdelikt Zweirad

44

24

5

15

37

4

3

 

44

Sittlichkeitsdelikt ohne Gewalt

38

15

20

3

35

2

1

1

37

Raub / Erpressung

32

12

16

4

29

3

 

1

31

Nötigung

17

9

6

2

16

1

 

1

16

Widerstand

16

11

5

 

12

3

1

4

12

BTM Verbrechen

8

3

4

1

8

 

 

1

7

Einbruch

6

1

5

0

4

2

0

0

6

Unterschlagung

5

1

3

1

3

2

 

 

5

Hehlerei

3

 

1

2

3

 

 

 

3

Tötungsdelikte

2

1

1

 

2

 

 

 

2

Lokalspezifische Delikte

1

 

 

1

 

1

 

 

1

Sittlichkeitsdelikt Gewalt

1

1

 

 

1

 

 

 

1

Gesamt

2.011

761

973

277

1.545

435

31

284

1.727

Migration = Klient*in hat eine eigene Migrations- bzw. Fluchtbiografie

 

Wie auch in den Vorjahren ist die überwiegende Anzahl den Deliktkategorien Diebstahl, Leistungserschleichung, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Körperverletzung und Betrug zuzuordnen.

Jugendliche begehen häufiger eine Straftat als Heranwachsende. Signifikant überwiegen die männlichen vor den weiblichen Delinquenten. 16 % der insgesamt 2.011 Straftaten in 2022 wurden von strafmündigen jungen Menschen mit eigener Einwanderungs- bzw. Fluchtbiografie verübt.

 

Im Jugendstrafverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, ob das Verfahren entweder eingestellt wird oder es zu einem Diversionsverfahren, zu Untersuchungshaft und/oder zur Anklage kommt. Im Falle der Anklageerhebung folgt die Verhandlung, die wiederum zur Einstellung oder aber zum Urteil führt. Die meisten Verfahren enden mit der Sanktion einer erzieherischen Maßnahme. Hierzu gehören Erzieherische Gespräche, Eigentumsinformationsseminare (EIS), Erste-Hilfe-Kurse, Verkehrsinformationsabende,  Verkehrssicherheitstraining, Legal-Digital (LeDi), Konflikttraining, Beratungsgespräche Suchthilfe, Arbeitsweisungen/Sozialstunden, Cannabisgruppe, Rausch-Sucht-Seminare, Geld-im-Blick Seminare (GiB), intensive Sozialpädagogische Beratungsgespräche, Focus Deeskalation (Focus D), Anti-Gewalttraining, Betreuungsweisungen, Ring frei! Sportbasiertes Gruppentraining und Täter-Opfer-Ausgleich (derzeit nicht im Angebot der JGH Aachen).
Maßnahmen für Gruppen finden i.d.R. in Kooperation der o.g. AG JGH innerhalb der StädteRegion Aachen statt.

 

Mit Stand 01.01.2023 gab es laut Kriminalkommissariat 15 in der Stadt Aachen 19, in der StädteRegion 21 Intensivtäter (mehrfach strafrechtlich aufgefallene Jugendliche und Heranwachsende). Die jungen Menschen mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Aachen wurden zwischen 2008 und 2002 geboren und sind entsprechend 14 bis 20 Jahre alt. In diesen Fällen arbeiten die Fachkräfte der Polizei, der Justiz und der JGH in enger Abstimmung zusammen.

 

„Kurve kriegen“, eine kriminalpräventive Initiative der Landesregierung für kriminalitätsgefährdete Kinder und Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr, hat in Aachen mit Stand vom 05.01.2023 acht aktive Teilnehmer. Hier findet die Kooperation mit den jeweils zuständigen Sozialraumteams statt.

 

  1. Fazit

 

  • Die Fallzahlen der JGH Aachen bewegen sich auf einem relativ konstant bleibenden Niveau.
  • Zugenommen hat die Anzahl der Strafverfahren, die vor den Strafkammern verhandelt werden. Diese sind für die JGH deutlich zeitintensiver als solche vor den Einzelrichter*innen.
  • Im Bereich der Betrugsdelikte ist die Anzahl steigend. Dies wird u.a. auf die veränderten digitalen Gegebenheiten und Möglichkeiten zurückgeführt.
  • Auf stets hohem Niveau bleiben Fälle von „Erschleichen von Leistungen“. Immer wieder wird geprüft, ob das „Schwarzfahren“ in der Zukunft nicht mehr weiter als Straftat, sondern als
    Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll, um die Auswirkungen wie z.B. die Anzahl der Gerichtsverfahren und Haftstrafen zu verringern und in ihrer Verhältnismäßigkeit anzupassen.
     
  • Während der Corona-Pandemie fanden kaum bzw. keine erzieherischen Maßnahmen in Gruppen statt. Diese konnten im Jahresverlauf 2022 wieder aufgenommen werden und spielen auch künftig eine wesentliche Rolle.

 

  1. Ausblick

 

  • Damit die JGH Aachen – wie auch in der Vergangenheit - zukünftig wieder selbst das wichtige Instrument des Täter-Opfer-Ausgleichs anbieten kann, ist eine Fachkraft des Teams bereit, eine fundierte Fortbildung wahrzunehmen.

Ziel des Angebotes ist die Konfliktbewältigung zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens zwischen Täter/n – Opfer/n.

  • Darüber hinaus ist seitens der JGH Aachen der Ausbau an Maßnahmen zur Primär-Prävention geplant, z.B. mittels Info-Veranstaltungen in Schulen und Jugend(hilfe)einrichtungen.

In Kooperation mit der Staatsanwaltschaft Aachen und der Polizei startet ab Sommer 2023 in den Räumen der JGH Aachen gemeinsam das „Haus des Jugendrechts“.
Unter diesem Begriff ist der Zusammenschluss der oben genannten drei Behörden zur strukturierten und zielgerichteten Zusammenarbeit im Hinblick auf die Intensivtäter innerhalb der Kommune gemeint. Hierüber wird in der 2. Jahreshälfte 2023 gesondert berichtet.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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