Entscheidungsvorlage - FB 32/0021/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Verfasst von:
- FB 32
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Kultur und Theater
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Anhörung/Empfehlung
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02.02.2023
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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15.03.2023
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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22.03.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Kultur und Theater empfiehlt dem Hauptausschuss und dem Rat, die bestehenden Verordnungen zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt vom 29.06.2021 nebst der Verlängerungsverordnung vom 30.03.2022 mit deren Ablauf durch eine gleichlautende Verordnung zu ersetzen.
Auf Empfehlung des Betriebsausschusses Kultur und Theater empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat, die bestehenden Verordnungen zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt vom 29.06.2021 nebst der Verlängerungsverordnung vom 30.03.2022 mit deren Ablauf durch eine gleichlautende Verordnung zu ersetzen.
Auf Empfehlung des Betriebsausschusses Kultur und Theater sowie des Hauptausschusses
beschließt der Rat, die bestehenden Verordnungen zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt vom 29.06.2021 nebst der Verlängerungsverordnung vom 30.03.2022 mit deren Ablauf durch eine gleichlautende Verordnung zu ersetzen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Ermöglichungskultur - Straßenmusik liberalisieren
Im Sommer 2021 wurde, initiiert durch einen entsprechenden Ratsantrag, auf Beschluss der zuständigen Gremien und Entscheidung des Rates der Stadt das einzelfallbezogene Erlaubnisverfahren zur Genehmigung von Straßenmusik als Ausnahmeentscheidung nach § 10 Abs. 4 LImSchG zeitlich begrenzt für die Dauer eines Probezeitraumes außer Kraft gesetzt. Die Anforderungen, unter denen die Darbietung von Straßenmusik zulässig sein sollte, wurden mit der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt vom 29.06.2021 festgeschrieben.
Diese Verordnung galt bis zum Ablauf des 31.03.2022. Neben den allgemein geltenden Vorgaben wurden der Theaterplatz, Elisenbrunnen und Hof neu in den „bespielbaren“ Raum aufgenommen.
Mit Blick auf die in diesem Zeitraum immer noch andauernde durch Corona bedingte Lage mit all ihren Einschränkungen als auch unter Berücksichtigung der in den Herbst- und Wintermonaten vorherrschenden Witterung stellte sich die Gesamtsituation zum Ablauf der Verordnung noch als nicht vergleichbar mit Zeiten, in denen „normales Leben“ im öffentlichen Bereich möglich ist, dar.
Vor diesem Hintergrund wurde die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt um ein weiteres Jahr bis zum 31.03.2023 verlängert, um auf der Grundlage der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse weitergehende Entscheidungen treffen zu können.
Im Rahmen der Beratungen zur Ermöglichungskultur Innenstadt im Herbst des vergangenen Jahres beschloss der Hauptausschuss im Rahmen des Zukunftsprozesses Innenstadt u.a., „die Verwaltung möge prüfen, welche befristeten Maßnahmen der Ermöglichungskultur - wie z.B. im Bereich der Straßenmusik - entfristet werden sollten und die politische Beschlussfassung vorbereiten“.
Regelungsgehalt der Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik sind – neben dem Verzicht auf das einzelfallbezogene Erlaubnisverfahren – die Festlegung der räumlichen Geltungsbereiche und des zeitlichen Rahmens, in denen die Darbietungen zulässig sind. Darüber hinaus enthält die Verordnung Vorgaben zu den Spielzeiten, Standortwechseln und das Verbot des Einsatzes von Lautsprechern und Verstärkeranlagen.
Diese Rahmenbedingungen gilt es weiter per ordnungsbehördlicher Verordnung festzuschreiben. Entsprechend der Beschlusslage kann diese Verordnung ohne zeitliche Beschränkungen erlassen werden. Kraft Gesetzes käme dieser sodann eine 20jährige Geltungsdauer zu.
In dem Fall aber, in dem die mögliche Beschwerdelage ein erträgliches Maß überschreiten würde, müsste die Handhabung – durch eine entsprechende Änderung der Verordnung – angepasst werden.
Vor diesem Hintergrund wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die bestehenden Verordnungen zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt vom 29.06.2021 nebst der Verlängerungsverordnung vom 30.03.2022 mit deren Ablauf durch eine gleichlautende Verordnung zu ersetzen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
|
| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
|
|
|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
|
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
|
|
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
|
(wie Dokument)
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79,2 kB
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|||
2
|
(wie Dokument)
|
130,9 kB
|
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3
|
(wie Dokument)
|
115,2 kB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
1,1 MB
|