Entscheidungsvorlage - FB 32/0026/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und befürwortet die Einführung von Bodycams im Ordnungs- und Sicherheitsdienst.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Übergriffe auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes haben in letzten Jahren deutlich zugenommen. Auch die polizeiliche Kriminalstatistik zeigt eine Steigerung von Straftaten gegen Staatsbedienstete im Deliktbereich „Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“. Diese Tendenz spiegelt sich auch in der Statistik zu Gewaltereignissen der Verwaltung wider. Nicht erst seit der Corona-Pandemie werden insbesondere uniformierte Ordnungskräfte zur Zielscheibe von Gewalt und erleben in alltäglichen Einsatzsituationen vermehrt verbale und/oder körperliche Übergriffe. Sie werden während ihrer Tätigkeit beschimpft, angefeindet, bespuckt und angegriffen. 

Die Verwaltung setzt mit dem Sicherheitskonzept Gewaltprävention vielschichtige Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten um. Hinzu kam im Jahr 2021 eine öffentliche Kampagne „Wir mit euch für Aachen“ für mehr Respekt gegenüber Einsatz- und Rettungskräften.

 

Die Vollzugsdienstkräfte des Ordnungs- und Sicherheitsdienstes (OSD) des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung tragen wesentlich zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen bei. Dabei ist zu verzeichnen, dass aggressives und provozierendes Verhalten gegenüber den Beschäftigten zum dienstlichen Alltag gehört. Situationen, in denen es zu Gewalt oder Übergriffen kommt, sind in der Regel nicht vorhersehbar. Es gibt jedoch Arbeitsplätze und Tätigkeiten, die hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials besonders exponiert sind. Dazu zählen u.a. die vom OSD wahrgenommenen Kontroll- und Überwachungsfunktion der Ordnungsbehörde als Teil der Eingriffsverwaltung.

 

Auslöser für eskalatives und übergriffiges Verhalten sind sehr vielfältig. Neben Meinungsverschiedenheiten oder andersartigen Auffassungen kommen Faktoren wie generell aggressives Verhalten gegenüber öffentlich Bediensteten oder der Umgang mit Personen, die zu Aggressionen neigen, unter dem Einfluss von bewusstseinsverändernden Substanzen stehen oder an psychischen Krankheiten leiden, in Betracht. Die Unterbringung letztgenannter Personengruppe durch die Außendienstmitarbeitenden des Fachbereiches Sicherheit und Ordnung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) hat im Jahr 2021 mit 761 Fällen einen traurigen Rekordwert erreicht.

 

Bereits im Jahr 2019 hat die nordrhein-westfälische Polizei begonnen ihre Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit Bodycams auszustatten. Während der Einsatz von Bodycams für die Polizei bereits seit einigen Jahren im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gesetzlich verankert ist, wurde die rechtliche Möglichkeit für Ordnungsbehörden erst in der 131. Plenarsitzung des Landtages im Jahr 2021 geschaffen. Durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Gesetze vom 23. Juni 2021 wurde die Möglichkeit zur Erweiterung der standardmäßigen Schutzausrüstung durch eine Änderung des Verweisparagraphen im Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) ebenfalls für die kommunalen Ordnungsdienste eröffnet. 

 

Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung weiterer Gesetze  Vom 23. Juni 2021 - Artikel 7 - Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

 

In § 24 Absatz 1 Nummer 6 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a) geändert worden ist, werden nach der Angabe „2,“ die Wörter „§ 15b mit Ausnahme von Satz 5, § 15c mit Ausnahme der Absätze 7 und 8 Satz 2,“ eingefügt.

 

Die Gesetzesänderung des OBG NRW (Artikel 7) ermöglicht den Ordnungsbehörden nunmehr unter Verweis auf das Polizeigesetz (PolG) den Einsatz von körpernah getragenen Aufnahmegeräten und Fahrzeugkameras unter den dort genannten Voraussetzungen (§§ 15 c, 15 b).

 

 

Bodycams sind von den Einsatzkräften sichtbar am Körper getragene Videokameras, die der Dokumentation eines Einsatzgeschehens dienen. Dabei filmen die Bodycams im operativen Einsatz nicht dauerhaft, sondern werden nur in klar definierten Einsatzsituationen nach vorheriger Information an die Beteiligten durch die Einsatzkräfte aktiviert. Der Nutzen von Bodycams erstreckt sich u.a. auf seine deeskalierende und präventive Wirkung zum Schutze der Beschäftigten, wie eine Studie des Instituts für Polizei- und Kriminalwissenschaft und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW aus dem Jahr 2019 belegt.[1] So wurde in der vorstehenden Studie dargelegt, dass die gefahrenabwehrende Wirkung oftmals – in den Pilotprojekten in Bremen und Baden-Württemberg werden Quoten von bis zu 70 % genannt – bereits durch die Ankündigung des bevorstehenden Einsatzes der Bodycams erreicht worden sei und der Einsatz von Bodycams somit einen häufigeren deeskalierenden Verlauf mit sinkender verbaler oder non-verbaler Aggression gegenüber Einsätzen ohne die Verwendung von Bodycams zur Folge hatte. Zudem bietet die Anfertigung von videotechnischen Aufnahmen eine gesteigerte Qualität gesicherter Beweismittel. Diese können erheblich zur erfolgreichen Bestreitung von Gerichtsverfahren in Bezug auf Beleidigung, Körperverletzung o.Ä. beitragen. 

 

Viele Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, wie z.B. die Städte Bonn, Duisburg, Essen oder Hennef, haben sich bereits auf den Weg gemacht, Bodycams für ihre kommunalen Vollzugskräfte einzuführen. Die Verwaltung steht bspw. in einem intensiven Austausch mit der Stadt Bonn, welche bereits positive Erfahrungen gesammelt hat. Die vorstehend beschriebene wissenschaftliche Erkenntnis, dass bereits die Ankündigung des Einsatzes von Bodycams zu einer Deeskalation von Situationen führt, wird dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung auch in diesem interkommunalen Austausch gespiegelt.

 

Es ist beabsichtigt, den weiteren Prozess unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen und operativen Anforderungen an den Einsatz von Bodycams im interkommunalen Austausch umzusetzen.

In Nordrhein-Westfalen hat der Landesgesetzgeber die sog. Pre-Recording-Funktion, durch welche die Bodycams bereits vor der Aktivierung dieser wenige Sekunden im Vorlauf speichert, nicht ermöglicht. Insofern hat der Landesgesetzgeber gegenüber anderen Bundesländern, bezogen auf das Persönlichkeitsrecht, restriktivere Anforderungen an den Einsatz von Bodycams in Nordrhein-Westfalen getroffen. Bei dem städtischen Einsatz von Bodycams werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des OBG i.V.m. PolG NRW sowie der Erlass des Innenministeriums mit Hinweisen zu dem Einsatz optisch-technischer Mittel vom 03.08.2021 Berücksichtigung finden. Damit verbunden werden die Voraussetzungen und Bedingungen eines zulässigen Einsatzes, die Notwendigkeit von Schulungen und die Berücksichtigung von Datenschutz klar definiert. Eine entsprechende Dienstanweisung und ein Schulungskonzept wird im interkommunalen Austausch und in der behördenübergreifenden Kooperation mit der Polizei Aachen erarbeitet und soll unter Wahrung aller Beteiligungsrechte vor Einführung der Bodycams vorliegen. 

 

Während eines Projektzeitraumes von zwei Jahren werden durch die Verwaltung die Wirkung der Bodycams evaluiert sowie die Einsatzzahlen dokumentiert. Über das Ergebnis wird dem Rat nach Ablauf von zwei Jahren ein Evaluationsbericht vorgelegt, voraussichtlich im Sommer 2025. 

 

Die voraussichtlich anfallenden Kosten wurden im Rahmen des interkommunalen Austausches mit der Stadt Bonn anhand der dort umgesetzten Lösung kalkuliert. Für eine Beschaffung von Bodycams für den gesamten Ordnungs- und Sicherheitsdienst der Stadt Aachen (Anzahl der z.Zt. Beschäftigten zzgl. Teamleitung) sind Haushaltsmittel i.H.v. ca. 24.000,00 € erforderlich (40 x 600,00 € pro Gerät = 24.000,00 €). Die finalen Kosten bleiben dem Ergebnis des Vergabeverfahrens vorbehalten. Hinzu kommen laufende Kosten für den Betrieb und insb. die Nutzung von Speicherkapazitäten auf den vorhandenen Servern. Diese werden auf monatlich 60,00€ geschätzt.


[1] Kersting, S., Naplava, T., Reutemann, M., Heil, M. & Scheer-Vesper, C. (2019). Die deeskalierende Wirkung von Bodycams im Wachdienst der Polizei Nordrhein-Westfalen: Abschlussbericht. Gelsenkirchen: Institut für Polizei- und Kriminalwissenschaft der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2023

Fortgeschrie-bener Ansatz 2023

Ansatz 2024 ff.

Fortgeschrie-bener Ansatz 2024 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

1) 30.000 

1) 30.000 €

1) 18.000

1) 18.000 €

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2023

Fortgeschrie-bener Ansatz 2023

Ansatz 2024 ff.

Fortgeschrie-bener Ansatz 2024 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

2) 30.000

3) 2.900

2) 30.000€

3) 3.620 €

2) 18.000

3) 3.620 €

2) 18.000 €

3) 2.900 €

0

720 €

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

- 720 €

- 720 €

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

1)      PSP-Element 5-020101-900-00300-800-1 / 78320000

2)      PSP-Element 1-020101-900-9 / 57110040 (hier nur der Anteil der Investitionen angegeben)

3)      PSP-Element 1-020101-900-9 / 52540000

 

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Die Investitionskosten in Höhe von 24.000 € sind bereits im Ansatz 2023 enthalten. Entsprechende Mittel für die Abschreibung stehen zur Verfügung. Die konsumtiven Auswirkungen von 720 € p./a. werden unterjährig von der Produktverantwortlichen gedeckt.


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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