Entscheidungsvorlage - FB 61/0600/WP18-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im Planbereich zwischen Philipsstraße und Lilienthalstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte befindlichen Grundstücke die als Anlage beigefügte Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
 

 

 

 

(Sibylle Keupen)

Oberbürgermeisterin

 

Dez. III

FB 60

FB 61

 

 

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Am 19.01.2023 hatte der Planungsausschuss auf Grundlage der Vorlage FB 61/0543/WP18 nach entsprechender Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan - Philipsstraße / Lilienthalstraße - gefasst und dem Rat den Beschluss einer Vorkaufsrechtsatzung für diesen Bereich empfohlen.

Im Rahmen der Ausschusssitzung wurde das im Beschlussvorschlag aufgeführte Ziel „Steuerung des Einzelhandels“ geändert in „Sicherung und Festsetzung von Einzelhandel“. Der Beschluss erfolgte jedoch unter dem Vorbehalt, die rechtliche Umsetzbarkeit des Ziels zu überprüfen und den Punkt erneut vorzulegen, falls es zu einem negativen Ergebnis kommt.

 

Das Ergebnis der rechtlichen Prüfung hat die Verwaltung dem Ausschuss mit der Vorlage FB 61/0600/WP18 mitgeteilt und vorgeschlagen, im Bebauungsplan ein Gewerbegebiet festzusetzen, in dem Einzelhandel weitgehend ausgeschlossen wird. Um den langfristigen Erhalt der bestehenden Nahversorger zu sichern, sollte auf Grundlage des § 1 (10) BauNVO (Baunutzungsverordnung) ein erweiterter Bestandschutz festgesetzt werden. Diese Regelung ermöglicht es, bestehende Nutzungen, die im Widerspruch zu den Festsetzungen eines Bebauungsplans stehen, nicht nur auf einen passiven Bestandsschutz zu setzen, sondern über den Bebauungsplan planungsrechtlich abzusichern.

 

Der Planungsausschuss ist diesem Vorschlag der Verwaltung gefolgt und hat am 09.02.2023 folgenden Aufstellungsbeschluss gefasst, der den Vorbehaltsbeschluss vom 19.01.2023 ersetzt:

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.  

Er beschließt gemäß § 2 Abs.1 BauGB zur Sicherung nachfolgender Ziele der Bauleitplanung

  •    geordnete städtebauliche Entwicklung mit gewerblichem Schwerpunkt
  •    Schaffung von Raumkanten entlang der Philipsstraße und Hüttenstraße
  •    Nachverdichtung mindergenutzter Flächen
  •    Berücksichtigung klimatischer Ziele (FNP)
  •    Klimaverträgliche Höhenentwicklung und Dichte
  •    Begrenzung bzw. Verringerung der Versiegelung, Erhöhung des Grünanteils
  •    Einsatz erneuerbarer Energien
  •     Verringerung der Stellplatzflächen auf ein maximal erforderliches Maß
  •     Steuerung des Einzelhandels unter Sicherung der vorhandenen Nahversorgungsbetriebe

die Aufstellung des Bebauungsplanes - Philipsstraße / Lilienthalstraße - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte.

 

Weiterhin hat der Planungsausschuss dem Rat der Stadt empfohlen, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im Planbereich zwischen Philipsstraße und Lilienthalstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte befindlichen Grundstücke eine Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hatte hierzu bereits am 17.12.2022 eine gleichlautende Empfehlung ausgesprochen.

Der Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht wird ergänzend zum Bebauungsplanverfahren vorgeschlagen. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Bereich Rothe Erde, insbesondere im Umfeld des Continentalwerkes, besteht die Möglichkeit, dass die Stadt Aachen zur Umsetzung der Ziele der Bauleitplanung steuernd in diese Entwicklung eingreift. Durch den Erwerb von Grundstücken kann die Stadt Aachen in die Lage versetzt werden, die oben genannten Ziele des Bebauungsplanes besser umsetzen zu können und so eine nachhaltige städtebauliche Neuordnung sicherzustellen. Der Geltungsbereich und die Ziele der Vorkaufsrechtsatzung sind deshalb identisch mit denen des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan.

 

Durch die Vorkaufsrechtsatzung ist die Stadt nicht verpflichtet, die betroffenen Grundstücke in jedem Fall zu erwerben.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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