Kenntnisnahme - FB 56/0274/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Stärkungspakt NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
- Beteiligt:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- FB 56/100
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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15.03.2023
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit dem Stärkungspakt NRW stellt das Land den Kommunen 148,5 Mio. Euro zur Verfügung, um unbürokratisch die finanziellen Mehrbelastungen der sozialen Infrastruktur in den Kommunen aufgrund steigender Energiepreise sowie der hohen Inflation auszugleichen. Damit soll sichergestellt werden, dass Beratungsstellen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur ihre wertvolle und notwendige Arbeit weiterleisten und sogar ausbauen können. Die Kommunen können die Unterstützungsleistung in eigener Zuständigkeit verwenden und Ausgaben von sozialen Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich finanzieren. Die Unterstützungsleistung kann eingesetzt werden zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, zur Anpassung an den erhöhten Bedarf und zur zunehmenden Inanspruchnahme von Beratungs- und Hilfsangeboten (siehe als Anlage beigefügten Bescheid über die Billigkeitsleistung vom 17.01.2023).
Das Förderprogramm ist von einem sehr ambitionierten Zeitrahmen geprägt. So müssen die der Stadt Aachen zugewiesenen Mittel bis 30.09.2023 abschließend verplant sein. Nicht verplante Mittel sind umgehend zu erstatten. Weiterhin müssen die verplanten und beschiedenen Mittel bis 31.12.2023 umgesetzt und verausgabt sein. Dies bedeutet sowohl für Antragstellende als auch für die Stadt Aachen einen enormen Zeit- und Handlungsdruck. Um möglichst viele Maßnahmen in diesem knappen Zeitraum umsetzen zu können, sind die Verfahren vor allem schnell und unbürokratisch zu gestalten.
Der Stadt Aachen wurden Mittel in Höhe von 1.811.565 Euro (Bescheid über Billigkeitsleistung vom 17.01.2023) bewilligt. Darüber hinaus hat die StädteRegion einen auf das Stadtgebiet Aachen entfallenden Betrag von rund 460.000 Euro erhalten. In diesem Zusammenhang wird auf die vom Rat der Stadt Aachen am 01.03.2023 genehmigte Dringlichkeitsentscheidung vom 22.02.2023 verwiesen.
Ein Abstimmungsgespräch mit der StädteRegion zur Verwendung der durch die StädteRegion auszukehrenden Mittel fand im Rahmen der Sozialdezernentenkonferenz der StädteRegion am 02.03. 2023 statt.
Hinsichtlich des für die Stadt Aachen in eigener Zuständigkeit bestehenden Budgets der rund 1,8 Mio. Euro ist zur weiteren Bewilligung eine prinzipiell hälftige Aufteilung zwischen den Fachbereichen Kinder, Jugend und Schule (FB 45) und Wohnen, Soziales und Integration (FB 56) vorgesehen. Im Interesse möglichst zeitnaher Bewilligungen sowie einer möglichst unbürokratischen Handhabung sieht die Stadt Aachen davon ab, über die vom Land NRW erlassenen Richtlinien hinaus, noch weiterreichende, städtische Richtlinien zu entwickeln. Insofern werden die vom Land NRW unter https://www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw veröffentlichten Informationen, Richtlinien und Formulare genutzt.
Von der Möglichkeit der Gewährung von Einzelfallhilfen macht die Stadt Aachen keinen Gebrauch, da dieses organisatorisch und personell in dem kurzen Förderzeitraum nicht umsetzbar ist.
Die Stadt Aachen strebt eine möglichst ausgewogene Verteilung der Mittel für alle Anspruchsberechtigten an. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die Richtlinien eine breit angelegte Unterstützung der gesamten sozialen Infrastruktur vorsehen. Aufgrund der begrenzten Summe der Fördermittel besteht kein Anspruch auf Förderung.
Eine entsprechende Veröffentlichung der Förderkulisse erfolgt zeitnah nach erfolgter Behandlung des Themas im Hauptausschuss, sodass Anträge ab dann umgehend bis spätestens zum 30. Juni 2023 gestellt werden können. Für die Einreichung der Anträge wird eine gesonderte Funktionsmailadresse staerkungspakt@mail.aachen.de eingerichtet.
Ende des Monats April 2023 wird die Verwaltung die dann bestehende Antragslage sichten und auf deren Grundlage möglicherweise weitere Vergaberegelungen treffen, z. B., ob und ggf. welche Höchstgrenzen für die Verteilung der Mittel festzulegen sind, falls sich abzeichnet oder bereits feststeht, dass die Summe der Antragsbeträge die verfügbaren Mittel übersteigt. Im Übrigen wird die Verwaltung die Anträge zeitnah prüfen und bescheiden.
Der Politik wird dazu in den jeweiligen Fachausschüssen gesammelt berichtet.
Bei etwaig außerordentlichem Verlauf des Antragsgeschehens erfolgen umgehend entsprechende Informationen an die Politik.
Der Vollständigkeitshalber verweist die Verwaltung auf die Vorlage für den Hauptausschuss am 15.03.2023 „Vereine und freie Kultur in der Energiekrise retten“ und ergänzt, dass zur Unterstützung von Sportvereinen angesichts gestiegener Energiekosten das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Richtlinie „Soforthilfe Sport NRW 2023“ rd. 55 Mio. Euro zur Verfügung stellt. Demnach sind alle Sportvereine antragsberechtigt, die Mitglied in einem Kreis- oder Stadtsportbund oder Fachverband sind und dem Landessportbund NRW angehören.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
|
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|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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|
| nicht |
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| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,4 MB
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