Kenntnisnahme - FB 61/0656/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Leitsystem auf Fußgängerübergangswegen, Tagesordnungsantrag der Fraktionen SPD und Grüne
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dez III FB 61/700
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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20.04.2023
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Fußgängerüberwege sind laut Straßenverkehrsordnung (StVO) (§ 26 und Anlage 2) mit dem Schild VZ 350 auszuweisen und im Bereich der Fahrbahn mit einer auffälligen Markierung (VZ 293, oder auch „Zebrastreifen“) darzustellen. Gefordert ist auch eine besondere Beleuchtung, damit der Fußgängerüberweg dank des deutlichen Kontrasts zur Fahrbahn bestmöglich erkennbar ist.
Fußgängerüberwege sind aus Sicht der Barrierefreiheit sogenannte „gesicherte Überquerungsstellen“, da insbesondere der fließende Verkehr auf der Fahrbahn deutlich erkennt, dass hier eine besondere Querungssituation gegeben ist und er zur Rücksichtnahme verpflichtet ist (§ 26 (1) StVO). Zu diesen Überquerungsstellen soll mittels Bodenindikatoren hingeführt werden (DIN 18040-3: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentliche Verkehrs- und Freiraum). Das Richtungsfeld aus Rippenplatten zeigt die Überquerungsrichtung, in die der Fußgängerüberweg zu queren ist, an. In den Regelwerken ist ein taktiler Leitstreifen über die Fahrbahn an Fußgängerüberwegen nicht vorgesehen.
Im „Leitfaden Barrierefreies Bauen“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen heißt es sogar explizit: „Auf Fahrbahnen und Radwegen dürfen Bodenindikatoren aus Sicherheitsgründen nicht verlegt werden.“
(s. https://www.leitfadenbarrierefreiesbauen.de/handlungsfelder/gesamtkonzept/2-orientierungs-und-leitsysteme?tx_onleitfaden_gliederungspunkt%5Bkapitel%5D=12&cHash=6a377af8fe73f3f3fa0327e3bf151453)
Fazit
Ein Leitstreifen über Fußgängerüberwege ist aus Verkehrssicherungsgründen nicht regel- und richtlinienkonform und darf daher nicht verwendet werden.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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184,1 kB
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