Kenntnisnahme - FB 61/0656/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Fußgängerüberwege sind laut Straßenverkehrsordnung (StVO) (§ 26 und Anlage 2) mit dem Schild VZ 350 auszuweisen und im Bereich der Fahrbahn mit einer auffälligen Markierung (VZ 293, oder auch „Zebrastreifen“) darzustellen. Gefordert ist auch eine besondere Beleuchtung, damit der Fußgängerüberweg dank des deutlichen Kontrasts zur Fahrbahn bestmöglich erkennbar ist.

 

Fußgängerüberwege sind aus Sicht der Barrierefreiheit sogenannte „gesicherte Überquerungsstellen“, da insbesondere der fließende Verkehr auf der Fahrbahn deutlich erkennt, dass hier eine besondere Querungssituation gegeben ist und er zur Rücksichtnahme verpflichtet ist (§ 26 (1) StVO). Zu diesen Überquerungsstellen soll mittels Bodenindikatoren hingeführt werden (DIN 18040-3: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentliche Verkehrs- und Freiraum). Das Richtungsfeld aus Rippenplatten zeigt die Überquerungsrichtung, in die der Fußgängerüberweg zu queren ist, an. In den Regelwerken ist ein taktiler Leitstreifen über die Fahrbahn an Fußgängerüberwegen nicht vorgesehen.

 

Im „Leitfaden Barrierefreies Bauen“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen heißt es sogar explizit: „Auf Fahrbahnen und Radwegen dürfen Bodenindikatoren aus Sicherheitsgründen nicht verlegt werden.“

(s. https://www.leitfadenbarrierefreiesbauen.de/handlungsfelder/gesamtkonzept/2-orientierungs-und-leitsysteme?tx_onleitfaden_gliederungspunkt%5Bkapitel%5D=12&cHash=6a377af8fe73f3f3fa0327e3bf151453)

 

Fazit

Ein Leitstreifen über Fußgängerüberwege ist aus Verkehrssicherungsgründen nicht regel- und richtlinienkonform und darf daher nicht verwendet werden.

 

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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