Entscheidungsvorlage - FB 45/0335/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Pflegeeltern gem. § 33 SGB VIII - Elterngeldähnliche Leistungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
- Verfasst von:
- FB 45/300
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kinder- und Jugendausschuss
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Entscheidung
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25.04.2023
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Erläuterungen
Erläuterungen:
- Ausgangslage
Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe vor, unterschiedliche Formen der (Fremd)Unterbringung für Kinder und Jugendliche vorzuhalten. Dies soll unter Berücksichtigung der altersspezifischen Bedarfe erfolgen.
Hilfe zur Erziehung in einer anderen (Pflege)Familie soll insbesondere jüngeren Kindern eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Das Jugendamt hat hier geeignete Angebote der Familienpflege vorzuhalten (siehe auch § 33 SGB VIII).
Zu diesem Zweck bewirbt, prüft und qualifiziert der Pflegekinderdienst (PKD - SRT VII) der Abteilung Jugend in der Stadt Aachen interessierte Personen und Paare regelmäßig.
- Aktuelle Entwicklung
In den letzten Jahren ist jedoch ein kontinuierlicher Rückgang an Interessenten festzustellen. Dies entspricht auch der bundesweiten Entwicklung, trotz offensiver und intensiver Öffentlichkeitsarbeit. Gleichzeitig aber steigt der Bedarf an Pflegefamilien für Kinder, vornehmlich im Alter von 0 Jahren bis Grundschulalter kontinuierlich.
Ein wesentlicher Faktor für den Rückgang von den meist bisher berufstätigen Bewerberinnen und Bewerbern sind die erheblichen finanziellen Einbußen, vor allem im ersten Lebensjahr des Säuglings.
In dieser Zeit gilt es, den hohen emotionalen, pädagogischen und psychischen Bedarfen der Säuglinge Rechnung zu tragen.
In der Regel haben diese bis zur Inobhutnahme durch das Jugendamt – bereits zum Zeitpunkt der Schwangerschaft - regelrechte Instabilität, Vernachlässigung sowie Mangel – zum Teil gepaart mit Gewalterleben – erfahren.
Den Pflegepersonen obliegt es, diesen Bedarfen gerecht werden zu können und ein stabiles, tragfähiges Beziehungsangebot aufzubauen und vorzuhalten.
Dies erfordert von der hauptbetreuenden Pflegeperson, die im ersten Lebensjahr des in Pflege genommenen Säuglings nicht berufstätig sein soll, nicht nur Kraft, sondern auch eine quasi ständige zeitliche Verfügbarkeit/Präsenz.
Bisher berufstätige Pflegepersonen können Elternzeit in Anspruch nehmen. Anders als leibliche bzw. Adoptiv-Eltern haben sie jedoch keinen Anspruch auf Elterngeld in den ersten 12 bzw. bei Splittung der Elternzeit auf beide Elternteile 14 Lebensmonaten des Säuglings.
Der Bundesgesetzgeber schließt Pflegeeltern/Pflegepersonen ausdrücklich aus dem berechtigten Personenkreis aus (§ 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) und empfiehlt stattdessen spezielle andere Leistungen, die vom Jugendamt zu erhalten seien (Seite 10 der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit – das BEEG /BMFSFJ von April 2022).
Das führt dazu, dass potentiell fachlich geeignete Personen entweder ihre Bewerbung zur Aufnahme eines Pflegekindes zurückziehen, da sie als alleinerziehende Person ohne Einkommen oder mit dem
Gehalt eines Alleinverdienenden bei Paaren, ihren bisherigen Lebensunterhalt nicht /unzureichend sicherstellen können.
- Geltende Finanzierungsgrundlage
Die Pflegepersonen von 0 bis 6 -jährigen Kindern erhalten im Jahr 2023 einen empfohlenen Pauschal-betrag für den Sachaufwand in Höhe von 639 Euro.
Zusätzlich erhalten sie für die Pflege und Erziehung einen weiteren Betrag in Höhe von 275 Euro plus hälftiges Kindergeld.
Die Empfehlungen (verabschiedet 02.02.2023) stammen vom „Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.“ und werden von der Stadt Aachen – wie auch in den anderen Kommunen – angewandt.
Die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse der potentiellen Pflegepersonen müssen für die Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts ausreichen und dem Jugendamt vor Inpflegenahme dargelegt werden.
- Zukünftige Verfahrensweise
Das Pflegekinderteam möchte zukünftig eine verlässliche Anzahl potentieller Pflegepersonen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Schichten für die Vermittlung von Säuglingen vorhalten.
Daher ist es zwingend erforderlich die finanzielle Grundsicherung der Pflegepersonen in den ersten Lebensmonaten des Säuglings sicher zu stellen.
Aus fachlicher Sicht stellt die Unterbringung eines Säuglings in einer Pflegefamilie eine für seine Entwicklung deutlich adäquate Form dar. Trotz der Auszahlung einer elterngeldähnlichen Leistung liegen die Aufwendungen im Einzelfall deutlich unter den Aufwendungen für eine Erziehungsstellenunterbringung nach § 34 SGB VIII.
Die Leistung nach § 33 SGB VIII kann im Sinne einer Leistung zum notwendigen Unterhalt des Kindes im Sinne des § 39 Abs.1 S.1 SGB VIII gelten.
- Leistungsberechtigt: Hauptbetreuende Vollzeitpflegeperson, die tatsächlich/nachweislich ihre Erwerbstätigkeit in den ersten 12 bzw. 14 Lebensmonaten des Pflegekindes vollständig ruhen lässt
- Leistungsdauer: ab Aufnahme des Säuglings, regelhaft bis einschließlich Vollendung des 12. bzw.14 Monate, in besonders zu begründenden Einzelfällen auch länger
- Leistungshöhe: bis zu 1.800 Euro/Monat im ersten Kalenderjahr nach Aufnahme. Die Leistungshöhe orientiert gemäß BEEG
In 2022 wurden 5 Kinder im Alter von 0 bis 4 J. in Pflegefamilien vermittelt. In allen Fällen hat die Hauptpflegeperson Elternzeit ohne finanziellen Ausgleich bei Aufnahme des Pflegekindes genommen. Es wurden 14 Familien aus Aachen überprüft, die den ernsthaften Wunsch hatten, ein Pflegekind aufzunehmen, davon wurden 6 Verfahren abgeschlossen, 3 Verfahren waren am Jahresende noch offen und 5 Verfahren abgebrochen.
In drei Fällen war der explizite Grund für den Abbruch die mangelnde Elterngeldleistung. Bei den Informationsabenden äußern sich potentielle Bewerbende ebenfalls entsprechend.
Vor dem Hintergrund der Aussage im Koalitionsvertrag der Bundesregierung von 2021 - 2025
„Wir werden einen Elterngeldanspruch für Pflegeeltern einführen …“ (Seite 101 Koalitionsvertrag) wird FB 45 die Thematik im Arbeitskreis Jugend des Deutschen Städtetag NRW platzieren, da laut Auskunft des Bundesfamilienministeriums noch kein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet worden ist.
Aus fachinhaltlicher Sicht ist die elterngeldähnliche Sonderleistung als Leistung nach § 39 SGB VIII vor dem Hintergrund bisher fehlender gesetzlicher Anpassungen zu sehen. Die Zahlung dieser Sonderleistung nach § 39 SGB VIII würde bei einer entsprechenden Gesetzesänderung entsprechend entfallen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2023 | Fortgeschriebener Ansatz 2023 | Ansatz 2024 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2024 ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | -15.687.600 | -15.687.600 | -47.637.700 | -47.637.700 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 64.584.400 | 64.584.400 | 196.872.700 | 196.872.700 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 48.896.800 | 48.896.800 | 149.235.000 | 149.235.000 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben | Deckung ist gegeben | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
|
|
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |