Entscheidungsvorlage - FB 45/0335/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Fachverwaltung zur Kenntnis.
     
  2. Er beschließt, dass elterngeldähnliche Leistungen im ersten Jahr der Familienpflege gemäß

§ 33 SGB VIII gezahlt werden.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe vor, unterschiedliche Formen der (Fremd)Unterbringung für Kinder und Jugendliche vorzuhalten. Dies soll unter Berücksichtigung der altersspezifischen Bedarfe erfolgen.

Hilfe zur Erziehung in einer anderen (Pflege)Familie soll insbesondere jüngeren Kindern eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Das Jugendamt hat hier geeignete Angebote der Familienpflege vorzuhalten (siehe auch § 33 SGB VIII).

 

Zu diesem Zweck bewirbt, prüft und qualifiziert der Pflegekinderdienst (PKD - SRT VII) der Abteilung Jugend in der Stadt Aachen interessierte Personen und Paare regelmäßig.

 

  1. Aktuelle Entwicklung

In den letzten Jahren ist jedoch ein kontinuierlicher Rückgang an Interessenten festzustellen. Dies entspricht auch der bundesweiten Entwicklung, trotz offensiver und intensiver Öffentlichkeitsarbeit. Gleichzeitig aber steigt der Bedarf an Pflegefamilien für Kinder, vornehmlich im Alter von 0 Jahren bis Grundschulalter kontinuierlich.

 

Ein wesentlicher Faktor für den Rückgang von den meist bisher berufstätigen Bewerberinnen und Bewerbern sind die erheblichen finanziellen Einbußen, vor allem im ersten Lebensjahr des Säuglings.

 

In dieser Zeit gilt es, den hohen emotionalen, pädagogischen und psychischen Bedarfen der Säuglinge Rechnung zu tragen.

In der Regel haben diese bis zur Inobhutnahme durch das Jugendamt – bereits zum Zeitpunkt der Schwangerschaft - regelrechte Instabilität, Vernachlässigung sowie Mangel – zum Teil gepaart mit Gewalterleben – erfahren.

Den Pflegepersonen obliegt es, diesen Bedarfen gerecht werden zu können und ein stabiles, tragfähiges Beziehungsangebot aufzubauen und vorzuhalten.
Dies erfordert von der hauptbetreuenden Pflegeperson, die im ersten Lebensjahr des in Pflege genommenen Säuglings nicht berufstätig sein soll, nicht nur Kraft, sondern auch eine quasi ständige zeitliche Verfügbarkeit/Präsenz.

 

Bisher berufstätige Pflegepersonen können Elternzeit in Anspruch nehmen. Anders als leibliche bzw. Adoptiv-Eltern haben sie jedoch keinen Anspruch auf Elterngeld in den ersten 12 bzw. bei Splittung der Elternzeit auf beide Elternteile 14 Lebensmonaten des Säuglings.

Der Bundesgesetzgeber schließt Pflegeeltern/Pflegepersonen ausdrücklich aus dem berechtigten Personenkreis aus (§ 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) und empfiehlt stattdessen spezielle andere Leistungen, die vom Jugendamt zu erhalten seien (Seite 10 der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit – das BEEG /BMFSFJ von April 2022).

 

Das führt dazu, dass potentiell fachlich geeignete Personen entweder ihre Bewerbung zur Aufnahme eines Pflegekindes zurückziehen, da sie als alleinerziehende Person ohne Einkommen oder mit dem

Gehalt eines Alleinverdienenden bei Paaren, ihren bisherigen Lebensunterhalt nicht /unzureichend sicherstellen können.

 

  1. Geltende Finanzierungsgrundlage

Die Pflegepersonen von 0 bis 6 -jährigen Kindern erhalten im Jahr 2023 einen empfohlenen Pauschal-betrag für den Sachaufwand in Höhe von 639 Euro.

Zusätzlich erhalten sie für die Pflege und Erziehung einen weiteren Betrag in Höhe von 275 Euro plus hälftiges Kindergeld.

Die Empfehlungen (verabschiedet 02.02.2023) stammen vom „Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.“ und werden von der Stadt Aachen – wie auch in den anderen Kommunen – angewandt.

Die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse der potentiellen Pflegepersonen müssen für die Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts ausreichen und dem Jugendamt vor Inpflegenahme dargelegt werden.

 

  1. Zukünftige Verfahrensweise

Das Pflegekinderteam möchte zukünftig eine verlässliche Anzahl potentieller Pflegepersonen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Schichten für die Vermittlung von Säuglingen vorhalten.

Daher ist es zwingend erforderlich die finanzielle Grundsicherung der Pflegepersonen in den ersten Lebensmonaten des Säuglings sicher zu stellen.

 

Aus fachlicher Sicht stellt die Unterbringung eines Säuglings in einer Pflegefamilie eine für seine Entwicklung deutlich adäquate Form dar. Trotz der Auszahlung einer elterngeldähnlichen Leistung liegen die Aufwendungen im Einzelfall deutlich unter den Aufwendungen für eine Erziehungsstellenunterbringung nach § 34 SGB VIII.

 

Die Leistung nach § 33 SGB VIII kann im Sinne einer Leistung zum notwendigen Unterhalt des Kindes im Sinne des § 39 Abs.1 S.1 SGB VIII gelten.

 

  •            Leistungsberechtigt: Hauptbetreuende Vollzeitpflegeperson, die tatsächlich/nachweislich ihre Erwerbstätigkeit in den ersten 12 bzw. 14 Lebensmonaten des Pflegekindes vollständig ruhen lässt
  •            Leistungsdauer: ab Aufnahme des Säuglings, regelhaft bis einschließlich Vollendung des 12. bzw.14 Monate, in besonders zu begründenden Einzelfällen auch länger
  •            Leistungshöhe: bis zu 1.800 Euro/Monat im ersten Kalenderjahr nach Aufnahme. Die Leistungshöhe orientiert gemäß BEEG

 

In 2022 wurden 5 Kinder im Alter von 0 bis 4 J. in Pflegefamilien vermittelt. In allen Fällen hat die Hauptpflegeperson Elternzeit ohne finanziellen Ausgleich bei Aufnahme des Pflegekindes genommen. Es wurden 14 Familien aus Aachen überprüft, die den ernsthaften Wunsch hatten, ein Pflegekind aufzunehmen, davon wurden 6 Verfahren abgeschlossen, 3 Verfahren waren am Jahresende noch offen und 5 Verfahren abgebrochen.

In drei Fällen war der explizite Grund für den Abbruch die mangelnde Elterngeldleistung. Bei den Informationsabenden äußern sich potentielle Bewerbende ebenfalls entsprechend.

 

Vor dem Hintergrund der Aussage im Koalitionsvertrag der Bundesregierung von 2021 - 2025

„Wir werden einen Elterngeldanspruch für Pflegeeltern einführen …“ (Seite 101 Koalitionsvertrag) wird FB 45 die Thematik im Arbeitskreis Jugend des Deutschen Städtetag NRW platzieren, da laut Auskunft des Bundesfamilienministeriums noch kein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet worden ist.

 

Aus fachinhaltlicher Sicht ist die elterngeldähnliche Sonderleistung als Leistung nach § 39 SGB VIII vor dem Hintergrund bisher fehlender gesetzlicher Anpassungen zu sehen. Die Zahlung dieser Sonderleistung nach § 39 SGB VIII würde bei einer entsprechenden Gesetzesänderung entsprechend entfallen.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2023

Fortgeschriebener Ansatz 2023

Ansatz 2024 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2024 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

-15.687.600

-15.687.600

-47.637.700

-47.637.700

0

0

Personal-/

Sachaufwand

64.584.400

64.584.400

196.872.700

196.872.700

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

48.896.800

48.896.800

149.235.000

149.235.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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