Entscheidungsvorlage - FB 45/0358/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 

Er beauftragt die Verwaltung, die Vertretung der Arbeitsgemeinschaft Behindertenhilfe bis zum Abschluss des Sitzungsjahres 2023 als Gast zu den weiteren Sitzungen des Kinder- und Jugendausschusses einzuladen.

 

Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt, nach Ablauf des Sitzungsjahres gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft abzustimmen, ob diese eine dauerhafte Entsendung als beratendes Mitglied wünscht und für diesen Fall den rechtlichen Rahmen zu schaffen.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Derzeit wird die als Anlage 1 beigefügte Vorlage in politischen Gremien der Stadt Aachen beraten. Zu den Hintergründen wird auf die Erläuterungen in der o. g. Vorlage verwiesen.

 

Erstmalig wurde diese Vorlage am 22.03.2023 im Rat der Stadt Aachen beraten. Zielsetzung der Vorlage ist, über einen entsprechenden Ratsbeschluss die in der Vorlage benannten Fachausschüsse zu legitimieren, im Rahmen der politischen Partizipation Vertreter*innen der Arbeitsgemeinschaft Behindertenhilfe dauerhaft bis zum Ende der 18. Wahlperiode zu Beratungen hinzuzuziehen.

 

Bei Beratung der Vorlage im Rat wurde deutlich, dass nicht alle Ausschüsse in der Beratungsfolge berücksichtigt sind, die sich inhaltlich u.a. auch mit Themen auseinandersetzen und Entscheidungen treffen, die für die Arbeitsgemeinschaft von Relevanz sind. 

 

In der Konsequenz wurde der Beschluss von Seiten des Rates einstimmig wie folgt erweitert:

"Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, dass die Ausschüsse des Rates der Stadt, soweit gesetzlich möglich, die Möglichkeit nutzen können, im Rahmen der politischen Partizipation Vertreter*innen der Arbeitsgemeinschaft Behindertenhilfe bis zum Ende der 18. Wahlperiode zu Beratungen hinzuzuziehen. Dabei ist eine sitzungsbezogene Entsendung erforderlich. Der Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 11.05.2021 gilt damit als erledigt."

 

Der Rat der Stadt Aachen legitimiert damit alle Ausschüsse – und somit auch den Kinder- und Jugendausschuss – zur Nutzung dieser Möglichkeit, sofern dies nach erfolgter rechtlicher Prüfung möglich ist.

 

  1. Stellungnahme der Verwaltung und erste rechtliche Einschätzung

Die Verwaltung sieht die Beteiligung sowie die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung auch im Bereich der Bildung, Betreuung und Begleitung junger Menschen und ihrer Familien als sinnvoll und wichtig – insbesondere bei der inklusiven Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflege, im Offenen Ganztag und in Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe. Auch rechtlich erhielt das Thema Inklusion u.a. im Bundesteilhabegesetz sowie im reformierten Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) einen Schwerpunkt.  

In Abstimmung mit der Ausschussvorsitzenden wird daher die Prüfung, ob und inwieweit die Arbeitsgemeinschaft in den Kinder- und Jugendausschuss entsendet werden kann, ausdrücklich befürwortet.

 

Nach den Regelungen des SGB VIII und des dazugehörigen Ausführungsgesetzes (AG-KJHG) setzt sich der Kinder- und Jugendausschuss aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.

 

 

Eine Entsendung der Arbeitsgemeinschaft als stimmberechtigtes Mitglied kommt nicht infrage, da sich die stimmberechtigten Mitglieder (gem. § 71 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII) wie folgt zusammensetzen:

  • 3/5 aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählten, in der Jugenderziehung erfahrenen Personen
  • 2/5 aus Personen, die auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat gewählt werden.

 

Somit könnte die Arbeitsgemeinschaft lediglich als beratendes Mitglied aufgenommen werden.

In § 5 AG-KJHG findet sich eine Aufzählung von Personen, die dem Kinder- und Jugendausschuss als beratende Mitglieder angehören sollen.

Darüber hinaus können nach § 5 Abs. 3 AG-KJHG weitere beratende Mitglieder durch die jeweilige Satzung des Jugendamtes bestimmt werden.

Von dieser Möglichkeit ist auch in der Vergangenheit bereits Gebrauch gemacht worden.

 

Eine Entsendung der Arbeitsgemeinschaft ist grundsätzlich möglich, sofern eine Änderung der Jugendamtssatzung dahingehend erfolgt, dass der Personenkreis der beratenden Mitglieder entsprechend erweitert wird. Vor einer abschließenden Entscheidung setzt dies weitere rechtliche Prüfungen und Abstimmungen voraus. Auch das Verfahren einer Satzungsänderung würde Zeit in Anspruch nehmen.

 

Um der Arbeitsgemeinschaft bereits zeitnah die Gelegenheit zu geben, die Arbeit und die Themenfelder des Kinder- und Jugendausschusses kennen zu lernen, wird vorgeschlagen, sie bis zum Ende des Sitzungsjahres 2023 als Gast zu jeder Ausschusssitzung einzuladen.

 

Nach Ablauf des Jahres 2023 ist vorgesehen, mit der Arbeitsgemeinschaft abzustimmen, ob sie eine dauerhafte Vertretung als beratendes Mitglied im Ausschuss als sinnvoll erachtet und wünscht. Sofern dies der Fall sein sollte und keine rechtlichen Belange entgegenstehen, sind die Schritte einzuleiten, um die erforderliche Änderung der Jugendamtssatzung herbeizuführen.
 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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