Anhörung - E 49/0058/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag Betriebsausschuss Kultur und Theater:

Der Betriebsausschuss Kultur und Theater empfiehlt dem Rat die Zustimmung zur Umwandlung der Rechtsform in einen Zweckverband.

 

Beschlussvorschlag Rat:

Der Rat der Stadt stimmt der Umwandlung der Rechtsform in einen Zweckverband zu.

Vorbehaltlich der zu fassenden Ratsbeschlüsse hat die Vollversammlung des NRW KULTURsekretariats am 26.10.2022 einstimmig die Umwandlung in einen Zweckverband zum 01.01.2024 beschlossen. Der Zweckverband wird den Namen „NRW KULTURsekretariat“ führen und seinen Sitz in Wuppertal haben.
 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Seit 1974 kooperieren die Verbandsmitglieder im Bereich der Kultur. Dazu hatten sich die Mitglieder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammengefunden, die mit der Zweckverbandsgründung gem. §§ 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. 202) in der jeweils gültigen Fassung eine Fortführung erfahren soll.

Begründung

Das NRW KULTURsekretariat (NRWKS) gründet derzeit auf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (örV) verschiedener Kommunen und dem LVR. Neben den Festlegungen in der örV selbst wird die Aufbau- und Ablauforganisation durch eine Geschäftsordnung, die zuletzt 2019 überarbeitet wurde, bestimmt. Zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung im Kulturbereich hat die Stadt Wuppertal ein ständiges Sekretariat eingerichtet, das sich haushalterisch wie ein Regiebetrieb (Sonderhaushalt) darstellt. Derzeit sind 21 theater- und orchestertragende Kommunen und der Landschaftsverband Rheinland Mitglied des NRWKS.

Die derzeitige Organisationsform bietet formal- und steuerrechtlich keine ausreichende Sicherheit. So stellte etwa die Bezirksregierung Düsseldorf im Frühjahr 2021 nach einer Prüfung durch die zu-ständige Finanzbehörde mit der Forderung zur Umstellung des Förderverfahrens von Zuwendungsbescheiden auf -verträge die öffentlich-rechtliche Verfasstheit des NRWKS in Frage. Dies konnte abgewendet und die Förderpraxis mittels Zuwendungsbescheiden beibehalten werden. Die Bezirksregierung empfahl nichtsdestotrotz dringend, die Rechtsform anzupassen.

Im Sommer 2021 beauftragte die Stadt Wuppertal als Trägerkommune des NRWKS die Steuerberatungsgesellschaft Concunia BDO im Hinblick auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz unter Berücksichtigung der Wahl einer neuen Rechtsform.

Mit einer Rechtsformänderung wird laut der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Concunia GmbH aus-geschlossen, dass die Umlagezahlungen der Mitglieder mit Umsatzsteuer belegt werden. Das Finanzamt schließt sich dieser Auffassung in einer verbindlichen Auskunft vom 28.09.2022 an. Hinzu kommt, dass sich nach § 4 Nr. 29 UStG u.U. weitere Vorteile bspw. bei der Umsetzung von Projekten ergeben können. Es wurde ein Rechtsformvergleich angestellt, der zu dem Ergebnis kam, dass die Gründung eines Zweckverbands angestrebt werden soll.

Der Zweckverband soll zum 01.01.2024 gegründet werden, so dass eine Besteuerung der Umlage-zahlungen gemäß § 2b UStG in Höhe von etwa 120.000 EUR ab 2024 nicht mehr fällig wird. Der Zweck-verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Rechtsverhältnisse werden im Rahmen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) durch Satzung geregelt. Die Organe des Zweckverbands sind:

 Verbandsversammlung (vgl. § 6 Satzungsentwurf Zweckverband) - Aufgaben sind im Wesentlichen Haushaltssatzung, Jahresabschluss, Entlastung Vorsteher*in § 15 GkG NRW

 Verbandsvorsteher (vgl. § 9 Satzungsentwurf Zweckverband; § 16 GkG NRW) – führt die laufenden Geschäfte

 

Mit der Umlage der Mitglieder zzgl. der aktuell geltenden sog. Dynamischen Beiträge finanziert das NRWKS seine Personal- und Betriebskosten. Die durch die Versammlung der Kulturdezernent*innen bzw. Beigeordneten für Kultur beschlossenen Kooperationsprogramme werden überwiegend durch das Land im Wege eines Zuwendungsbescheids finanziert. Weitere projektspezifische Mittel werden durch den Bund, das Land, die Kunststiftung NRW und einzelne Mitgliedsstädte bereitgestellt. Der Gesamtetat des NRWKS beläuft sich derzeit auf etwa 3,8 Mio. EUR.

Die anfallenden Personal- und Betriebskosten können mit unveränderten Umlagezahlungen der Mitglieder, die in § 12 Abs. 2 im Satzungsentwurf geregelt sind, 2024 voraussichtlich gedeckt werden. Das bestehende Personal wird unter Beibehaltung der bestehenden Arbeitsvertragsbedingungen auf den Zweckverband übergeleitet werden (vgl. § 14 des Satzungsentwurfs).

Die Mitglieder des Zweckverbandes werden in der Verbandsversammlung durch ihre Kulturdezernent*innen bzw. Beigeordneten für Kultur vertreten. Der Zweckverband besitzt neben der Verbandsversammlung satzungsgemäß weiterhin einen Arbeitsausschuss (vgl. § 7 des Satzungsentwurfs). Die Möglichkeit, sich über die jeweiligen Gremien (ggf. weitere Ausschüsse wie z.B. Programmausschuss) einzubringen und die Verbandsarbeit mitzusteuern, bleibt vollständig erhalten.
 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...