Entscheidungsvorlage - FB 01/0363/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt wählt folgende Vertrauenspersonen für den Ausschuss:

 

 

Vertrauensperson      Stv. Vertrauensperson

 

1.        1.

2.        2.

3.        3.

4.        4.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Gemäß §§ 40, 41 und 42 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der derzeitig geltenden Fassung in Verbindung mit Ziffern 4.1, 4.3 und 10 Schöffenwahl-Ausführungsverordnung (AV) des Justizministeriums (3221 – 1.2) und RdErl. des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration (313 – 6153) vom 04. März 2009 –JMBl. NRW. S 70 – in der Fassung vom 07. Dezember 2017 – JMBl. NRW S. 323 – ist beim Amtsgericht ein Ausschuss zu bilden, der aus der Vorschlagsliste der Gemeinde die Schöffinnen und Schöffen für die nächsten Geschäftsjahre 2024 – 2028 wählt und auch über etwaige Einsprüche gegen die Vorschlagsliste zu entscheiden hat.

 

Der Ausschuss besteht aus der zuständigen Person des richterlichen Dienstes beim Amtsgericht (Vorsitz), einer beamteten Person der Verwaltung und sieben Vertrauenspersonen in beisitzender Funktion (§ 40 Abs. 2 S. 1 GVG).

 

Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirk von der Vertretung der Kreise und kreisfreien Städte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälft der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (3 40 Abs. 3 S. 1 GVG, Ziffer 4.3 Schöffenwahl-AV).

 

Von den sieben Vertrauenspersonen sind für den Amtsgerichtsbezirk Aachen vom Rat der Stadt aus den Einwohnern der Stadt insgesamt vier Vertrauenspersonen zu wählen (Ziffer 10.2 Schöffenwahl-AV).

 

Die Vertrauenspersonen sind bis spätestens 31. Mai 2023 zu wählen und bis 30. Juni 2023 dem Amtsgericht mitzuteilen.

 

Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der Sitzverteilung im Rat folgende Zuteilung ergeben:

 

vom Rat zu wählende Vertrauenspersonen

Grüne

CDU

SPD

FDP

DIE LINKE

AfD

4

2

1

1

-

-

-

 

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