Entscheidungsvorlage - AVV/0078/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Tarifliche und vertriebliche Angelegenheiten, AVV-Tarif, Beendigung des Piloten Job-Ticket-Split zum 31.12.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Aachener Verkehrsverbund
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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01.06.2023
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Sachstand
Das AVV-Job-Ticket Split wurde zum 01.01.2021 zunächst als 2-jähriges Pilotprojekt, ergänzend zu dem solidarischen AVV-Job-Ticket eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt konnten einige Unternehmen, trotz Corona-Pandemie, zum Abschluss eines Job-Tickets Split gewonnen werden.
Mit Einführung des Deutschlandtickets zum 01.05.2023 wird für Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, einen Vertrag für ein Deutschland-Jobticket abzuschließen und das Deutschlandticket fakultativ zu beziehen. Bei einer Zuzahlung von mindestens 25 % seitens des Arbeitgebers wird ein zusätzlicher Rabatt in Höhe von 5 % gewährt. Somit liegt der Abnahmepreis für Angestellte derzeit bei maximal 34,30 Euro.
Bewertung für das Job-Ticket Split
Aufgrund des rein fakultativen Ansatzes des Deutschland-Jobtickets hebelt dieses das AVV-Job-Ticket Split, welches einen solidarisch zu leistenden Sockelbetrag vorsieht, aus. Begründet in der Attraktivität des Deutschland-Jobtickets ist davon auszugehen, dass das AVV-Job-Ticket Split keine neuen Abnehmer finden wird, da interessierte Arbeitgeber einen Vertragsabschluss für ein Deutschland-Jobticket aufgrund der rein fakultativen Betrachtung und dadurch bestehenden Preisersparnis priorisieren werden. Die bis dato gewonnen Job-Ticket Split Kunden haben zwischenzeitlich ihre Verträge gekündigt bzw. in ein Deutschland-Jobticket umgewandelt.
Empfehlung
Begründet in der Einführung des Deutschland-Jobtickets zum 01.05.2023 wird empfohlen, die befristete Pilotphase des AVV-Job-Tickets Split zum 31.12.2023 auslaufen zu lassen und das AVV-Job-Ticket Split nicht in das AVV-Regeltarifsortiment zu übernehmen.