Entscheidungsvorlage - FB 45/0380/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 17.06.2020, in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.

 

Der Finanzausschuss empfiehlt vorbehaltlich der Empfehlung des Kinder- und Jugendausschusses, dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 17.06.2020, in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 17.06.2020, in der vorgelegten neuen Fassung.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


In seiner Sitzung am 06.12.2022 hat der KJA im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen, dass ab dem 01.01.2023 eine Betreuung in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege bei einem Jahreseinkommen von bis zu 54.000 Euro beitragsfrei werden soll. Beiträge für Familien mit einem Jahreseinkommen von bis zu 68.000 Euro sollen zukünftig hälftig (vom bisherigen Beitrag) geleistet werden. Der Beschluss sieht eine dauerhafte Absenkung im vg. Sinne bereits ab dem Jahresbeginn 2023 vor. Entsprechend wurden die Erträge im verabschiedeten Haushalt angepasst.

 

Da eine dauerhafte Entlastung ab dem 01.01.2023 beschlossen wurde, ist eine rückwirkende Änderung der Beitragssatzung erforderlich.

 

Die Änderungssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) soll rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft treten.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

4-060101-901-9, SK 43210000

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2023

Fortgeschr. Ansatz 2023

Ansatz 2024 ff.

Fortgeschr. Ansatz 2024ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

6.150.000

6.150.000

18.450.000

18.450.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

6.150.000

6.150.000

18.450.000

18.450.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben*

Deckung ist gegeben*

 

 

*Die sich aus dem Beschluss der Satzungsänderung ergebenden finanziellen Auswirkungen wurden bereits im Rahmen der Veränderungsnachweisung zur Haushaltsplanung 2023ff. berücksichtigt.

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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