Entscheidungsvorlage - FB 11/0015/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Ausstellung des Aachenpasses fortzuführen. Ein Anspruch besteht, falls die Voraussetzungen der in Anlage 2 beigefügten Richtlinien erfüllt sind. Die Ausstellung erfolgt für die Bezieher der Leitungen nach dem SGB XII weiterhin bei A 50. Alle übrigen Pässe werden zukünftig auf Antrag unter Vorlage der Befreiungsbescheinigung der Gebühreneinzugszentrale im Bürgerservice bzw. in den Bezirksämtern bearbeitet.

 

2.         Der Rat der Stadt beschließt, die Ausstellung des Aachenpasses fortzuführen. Ein Anspruch besteht, falls die Voraussetzungen der in Anlage 2 beigefügten Richtlinien erfüllt sind. Die Ausstellung erfolgt für die Bezieher der Leitungen nach dem SGB XII weiterhin bei A 50. Alle übrigen Pässe werden zukünftig auf Antrag unter Vorlage der Befreiungsbescheinigung der Gebühreneinzugszentrale im Bürgerservice bzw. in den Bezirksämtern bearbeitet.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Durch Beschluss des Rates vom 19.09.1990 wurde die Einführung des sogenannten Ermäßigungsausweises  „Aachen-Pass“ beschlossen.

 

Für die Inanspruchnahme galten bisher die in Anlage I dargestellten Richtlinien.

 

Insbesondere war die Ausstellung an die Gewährung der Rundfunkgebührenbefreiung gebunden.

Als Querschnittsaufgabe wurde die Ausstellung des Aachen-Passes bisher auch im Bereich A 50/30 - Rundfunkgebührenbefreiung - beantragt und bearbeitet. Die Mitarbeiter/innen dort verfügten aus ihren Aufgabengebieten heraus bereits über entsprechende Erfahrungen mit den Berechnungen.

 

Im nächsten Jahr ergeben sich zum einen rechtliche Veränderungen ( Einführung SGB II und SGB XII). Zum anderen wird die GEZ ab dem 01.04.2005 zentralistisch die Rundfunkgebührenbefreiung in eigener Zuständigkeit bearbeiten, was gleichzeitig eine Veränderung der Rundfunkgebührenverordnung mit sich bringt. Somit entfällt diese Aufgabe bei A 50 dann komplett.

 

Daher besteht die Notwendigkeit, hinsichtlich der Ausstellung des Aachen-Passes neue Regelungen zu schaffen.

 

In einem Gespräch zwischen Herrn Dr. Erlenkämper, Herrn Kourten/Herrn Mahr (A 50), Herrn Hahn/HerrnKrämer (A 40), Herr Pape (A 51) und Frau Hötte (FB 11) wurde folgende Vereinbarung getroffen:

 

Weiterhin soll die Ausstellung des Aachenpasses an die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gekoppelt sein.  Es ist davon auszugehen, dass alle Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie von Leistungen nach dem SGB XII einen Anspruch auf Ausstellung des Aachenpasses haben werden. Nach derzeitigen Schätzungen handelt es sich um ca. 25.000 - 30.000 Personen. Hiervon werden zukünftig ca. 10 % noch Leistungen nach dem SGB XII erhalten und über A 50 betreut. Hier erfolgt für diesen Personenkreis weiterhin automatisch die Ausstellung des Aachen-Passes.

 

Es kann nicht beziffert werden, welche finanziellen Auswirkungen dies für den städtischen Haushalt hat, da auf der einen Seite nicht geschätzt werden kann, wieviele Personen tatsächlich die Ausstellung des Aachenpasses beantragen, wenn dieser nicht mehr automatisch ausgestellt wird. Auf der anderen Seite kann keine Aussage dazu getroffen werden, wieviele Personen den Aachenpass wie oft in den betroffenen Einrichtungen in Anspruch nehmen.

 

Für alle übrigen Personen wird der Anspruch auf den Aachen-Pass gekoppelt an die Vorlage der GEZ-Bescheinigung zur Rundfunkgebührenbefreiung. Bei Vorlage dieser Bestätigung erfolgt zukünftig die Ausstellung des Aachen-Passes. Der Bewilligungszeitraum wird gekoppelt an den Befreiungszeitraum der GEZ - maximal jedoch für ein Jahr. Der Antrag auf Ausstellung des Aachen-Passes ist - mit Ausnahme der bei A 50 betreuten Fälle - zukünftig beim Bürgerservice bzw. in den Bezirksämtern zu stellen.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt wird hierfür kein Personal zur Verfügung gestellt. Es handelt sich bei der zu erledigenden Aufgabe grundsätzlich um einfache Verwaltungsarbeiten. Die Angelegenheit ist ebenfalls in die Überlegungen zur Umstrukturierung der Bezirksämter einzubeziehen.

 

Um den Bearbeitungsaufwand weitgehend zu reduzieren, sollte versucht werden, mit der ARGE ebenfalls eine Regelung hinsichtlich der Ausstellung des Aachen-Passes für Anspruchsberechtigte zu finden. In der Anlage 2 ist die überarbeitete Fassung der Richtlinien beigefügt.

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Anlagen

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