Entscheidungsvorlage - FB 11/0015/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausstellung des Ermäßigungsausweises 'Aachen-Pass'
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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01.12.2004
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Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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08.12.2004
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat
der Stadt, die Ausstellung des Aachenpasses fortzuführen. Ein Anspruch besteht,
falls die Voraussetzungen der in Anlage 2 beigefügten Richtlinien erfüllt sind.
Die Ausstellung erfolgt für die Bezieher der Leitungen nach dem SGB XII
weiterhin bei A 50. Alle übrigen Pässe werden zukünftig auf Antrag unter Vorlage
der Befreiungsbescheinigung der Gebühreneinzugszentrale im Bürgerservice bzw.
in den Bezirksämtern bearbeitet.
2. Der
Rat der Stadt beschließt, die Ausstellung des Aachenpasses fortzuführen. Ein
Anspruch besteht, falls die Voraussetzungen der in Anlage 2 beigefügten
Richtlinien erfüllt sind. Die Ausstellung erfolgt für die Bezieher der
Leitungen nach dem SGB XII weiterhin bei A 50. Alle übrigen Pässe werden
zukünftig auf Antrag unter Vorlage der Befreiungsbescheinigung der
Gebühreneinzugszentrale im Bürgerservice bzw. in den Bezirksämtern bearbeitet.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Durch Beschluss des Rates vom
19.09.1990 wurde die Einführung des sogenannten Ermäßigungsausweises „Aachen-Pass“ beschlossen.
Für die
Inanspruchnahme galten bisher die in Anlage I dargestellten Richtlinien.
Insbesondere
war die Ausstellung an die Gewährung der Rundfunkgebührenbefreiung gebunden.
Als
Querschnittsaufgabe wurde die Ausstellung des Aachen-Passes bisher auch im
Bereich A 50/30 - Rundfunkgebührenbefreiung - beantragt und bearbeitet. Die
Mitarbeiter/innen dort verfügten aus ihren Aufgabengebieten heraus bereits über
entsprechende Erfahrungen mit den Berechnungen.
Im nächsten
Jahr ergeben sich zum einen rechtliche Veränderungen ( Einführung SGB II und
SGB XII). Zum anderen wird die GEZ ab dem 01.04.2005 zentralistisch die
Rundfunkgebührenbefreiung in eigener Zuständigkeit bearbeiten, was gleichzeitig
eine Veränderung der Rundfunkgebührenverordnung mit sich bringt. Somit entfällt
diese Aufgabe bei A 50 dann komplett.
Daher
besteht die Notwendigkeit, hinsichtlich der Ausstellung des Aachen-Passes neue
Regelungen zu schaffen.
In einem
Gespräch zwischen Herrn Dr. Erlenkämper, Herrn Kourten/Herrn Mahr (A 50), Herrn
Hahn/HerrnKrämer (A 40), Herr Pape (A 51) und Frau Hötte (FB 11) wurde folgende
Vereinbarung getroffen:
Weiterhin
soll die Ausstellung des Aachenpasses an die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht gekoppelt sein.
Es ist davon auszugehen, dass alle Bezieher von Arbeitslosengeld II
sowie von Leistungen nach dem SGB XII einen Anspruch auf Ausstellung des
Aachenpasses haben werden. Nach derzeitigen Schätzungen handelt es sich um ca.
25.000 - 30.000 Personen. Hiervon werden zukünftig ca. 10 % noch Leistungen
nach dem SGB XII erhalten und über A 50 betreut. Hier erfolgt für diesen
Personenkreis weiterhin automatisch die Ausstellung des Aachen-Passes.
Es kann
nicht beziffert werden, welche finanziellen Auswirkungen dies für den
städtischen Haushalt hat, da auf der einen Seite nicht geschätzt werden kann,
wieviele Personen tatsächlich die Ausstellung des Aachenpasses beantragen, wenn
dieser nicht mehr automatisch ausgestellt wird. Auf der anderen Seite kann
keine Aussage dazu getroffen werden, wieviele Personen den Aachenpass wie oft
in den betroffenen Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Für alle
übrigen Personen wird der Anspruch auf den Aachen-Pass gekoppelt an die Vorlage
der GEZ-Bescheinigung zur Rundfunkgebührenbefreiung. Bei Vorlage dieser
Bestätigung erfolgt zukünftig die Ausstellung des Aachen-Passes. Der
Bewilligungszeitraum wird gekoppelt an den Befreiungszeitraum der GEZ - maximal
jedoch für ein Jahr. Der Antrag auf Ausstellung des Aachen-Passes ist - mit
Ausnahme der bei A 50 betreuten Fälle - zukünftig beim Bürgerservice bzw. in
den Bezirksämtern zu stellen.
Zum
jetzigen Zeitpunkt wird hierfür kein Personal zur Verfügung gestellt. Es
handelt sich bei der zu erledigenden Aufgabe grundsätzlich um einfache
Verwaltungsarbeiten. Die Angelegenheit ist ebenfalls in die Überlegungen zur
Umstrukturierung der Bezirksämter einzubeziehen.
Um den
Bearbeitungsaufwand weitgehend zu reduzieren, sollte versucht werden, mit der
ARGE ebenfalls eine Regelung hinsichtlich der Ausstellung des Aachen-Passes für
Anspruchsberechtigte zu finden. In der Anlage 2 ist die überarbeitete Fassung
der Richtlinien beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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8,5 kB
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