Entscheidungsvorlage - FB 56/0296/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt den Kreis der Aachen-Pass-Berechtigten aus den in der Vorlage genannten Gründen nicht zu erweitern.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Fraktion Die Linke. beantragt mit Ratsantrag vom 02.02.2023 die Erweiterung des Personenkreises der Aachen-Pass-Empfänger*innen.

 

Berechtigter Personenkreis

Gemäß § 1 der Richtlinien der Stadt Aachen gehören zum berechtigten Personenkreis Personen, die Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen (ca. 6000 Kinder) und Empfänger*innen von wirtschaftlicher Jugendhilfe sind.

Darüber hinaus Personen, die von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind oder deren Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt ist.

Vom Rundfunkbeitrag befreit sind:

-                      Leistungsempfänger*innen nach dem SGB II, dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII oder dem

             AsylbLG.  (insgesamt ca. 32.000 Berechtigte)

-                      Empfänger*innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),

von Berufsausbildungsbeihilfen oder von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff SGB II, wenn die 

             Empfänger*innen nicht bei den Eltern wohnen. Ausnahmen sind hier nach § 1 Abs. 3 der 

             Richtlinie Studierende, da der Studienausweis die Inanspruchnahme der Vergünstigungen 

             ermöglicht.

-                      Bezieher*innen von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bzw.§ 27 d BVG.

-                      Bezieher*innen von Pflegegeld nach dem Landepflegegeldgesetz.

-                      Bezieher*innen von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. 

-                      Bezieher*innen von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz.

-                      Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz       

             1 Nr. 2 Buchstabe c LAG).

 

Der Rundfunkbeitrag kann ermäßigt werden:

-                      Für behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung 80 % beträgt und denen das

             Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde.

-                      Für Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad 

             der Behinderung von wenigstens 60% allein wegen der Sehbehinderung und denen das

             Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde.

-                      Für Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos oder denen eine ausreichende Verständigung

             über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und denen das Merkzeichen „RF“ 

             zuerkannt wurde.

 

Erweiterung der Berechtigten

Der aktuelle Personenkreis umfasst insbesondere Transferleistungsempfänger*innen und Personen mit einer Behinderung. Will man diesen Personenkreis erweitern, kommt als sinnvolle Personengruppe nur die Gruppe der Wohngeldberechtigten in Betracht. Eine Differenzierung innerhalb dieser Gruppe z.B. Berechtigung nur für Personen, die trotz Wohngeld mit maximal 10 Prozent über dem Leistungssatz nach dem SGB II liegen, würde zu einem erheblichen Mehraufwand führen, da ein zusätzliches Prüfverfahren eingeführt werden müsste. Daher kommt nur die Erweiterung des Personenkreises um alle Wohngeldberechtigten in Betracht. Ein automatischer Versand des Aachen-Passes mit dem Wohngeldbescheid ist nicht möglich, da die Wohngeldbescheide zentral durch das Land versandt werden. Auf Grund dessen kommt nur der zusätzliche Versand der Aachen-Pässe in Betracht oder die Ausgabe des Aachen-Passes auf Antrag. Der zusätzliche Versand ist mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand und mit zusätzlichen Portokosten verbunden. Die Ausgabe auf Antrag führt zu zusätzlichem Arbeitsaufwand und zusätzlichem Kund*innenaufkommen.

 

Eine Anfrage bei den zuständigen Stellen hat ergeben, dass im Jahr 2022 der Aachen-Pass wie folgt genutzt wurde:

VHS   142 registrierte Kund*innen mit Aachen-Pass

Museen   192 Besucher*innen mit Aachen-Pass

Bibliothek  354 registrierte Nutzer*innen mit Aachen-Pass

Sportamt  keine Angaben möglich

Die Anfrage zeigt, dass nur ein geringer Prozentsatz der Berechtigten (ca. 1,7 % von 40.000 Berechtigten) tatsächlich die Angebote des Aachen-Passes nutzen. Eine Erweiterung des Kreises der Berechtigten um Personen, deren finanziellen Möglichkeiten größer sind als die des bisherigen Personenkreises, wird die Zahl der Aachen-Pass-Nutzer*innen nur unwesentlich erhöhen. Dieser geringe Effekt rechtfertigt nicht den zusätzlichen Arbeitsaufwand bzw. die Mehrausgaben. Daher wird vorgeschlagen, die Erweiterung des Personenkreises abzulehnen.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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