Entscheidungsvorlage - FB 60/0074/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Finanzausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der

ckwirkenden Reduzierung der Gebührensätze einverstanden.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 26. Nachtrages zur

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnungen 2019 bis 2022 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der

ckwirkenden Reduzierung der Gebührensätze einverstanden.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 26. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebühren-bedarfsberechnungen 2019 bis 2022 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Mit Urteil vom 17.05.2022 (Az. 9 A 1019/20) hat sich das OVG Münster von seiner langjährigen Rechtsprechung zur Thematik der Berechnung einer angemessenen Verzinsung distanziert, indem es die bisher mögliche kalkulatorische Verzinsung mit einem einheitlichen Nominalzinssatz für unzulässig erklärt hat.

Weiter ausführend hielt das OVG einen Nominalzinssatz, der sich aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten zuzüglich eines Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten ergibt, wegen regelmäßig höherer Kommunalkreditzinsen, für nicht mehr angemessen.

Dieses Urteil wurde zwischenzeitlich infolge der Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig.

Dem Urteil hat das Land NRW mit dem zum 01.01.2023 in Kraft getretenen zweiten Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften Rechnung getragen.

Bereits die Berechnung der Gebührenhöhe ab dem 1.01.2023 (gemäß 25. Nachtrag zur Gebührensatzung) erfolgte unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage, wodurch eine rechtsichere Veranlagung der Gebühren ab dem Veranlagungsjahr 2023 sichergestellt wurde.

Für die zurückliegenden Veranlagungsjahre mangelt es jedoch an der entsprechenden Rechtssicherheit.
Zwecks Abschluss von 138 noch laufender Rechtsbehelfsverfahren (Klagen und Widersprüche) für die Jahre 2021 und 2022, die hochgerechnet etwa ein Gesamtvolumen von 200.000 bis 220.000 € haben, das durch die Nachtragssatzung auch in der Höhe überwiegend vereinnahmt werden kann, sowie Ermöglichung der rechtssicheren Nachveranlagung von noch nicht festgesetzten Gebühren innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsverjährungsfrist (ab dem 01.01.2019) ist daher die rückwirkende Festlegung der Gebührensätze unter analoger Berücksichtigung der seit dem 01.01.2023 geltenden Rechtslage notwendig.

Bereits bestandskräftig abgeschlossene Veranlagungen bleiben durch diese satzungsrechtliche Änderung unberührt. In diesen Fällen entsteht kein Anspruch auf Reduzierung der Gebühren der Jahre 2019 bis 2022 auf Grundlage der neuen Gebührensätze.

 

Für die Berechnung des jeweiligen kalkulatorischen Zinssatzes der betroffenen Jahre wurde zunächst das Verhältnis von eigen- und fremdkapitalfinanzierten Anlagevermögen gesamtstädtisch zum Stichtag des Vorjahres festgestellt. Da das Kanalvermögen ein Bestandteil des gesamtstädtischen Vermögens ist, wird das prozentuale Verhältnis von Eigen-/Fremdkapital in der Folge auf das Kanalvermögen angewendet.

Als Fremdkapitalzins wird der Durchschnittszins aller Investitionsdarlehen der Stadt zum Stichtag ermittelt. Für den Eigenkapitalanteil wird der 30jährige Durchschnittszins von Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten angesetzt. Diese Zinssätze werden anschließend entsprechend der Eigenkapital-/Fremdkaptalanteile gewichtet, um zu einem gewichteten Mischzinssatz zu kommen.

 

 

Es wurden folgende Mischzinssätze ermittelt:

 

2019 – 3,30 %

2020 – 3,09 %

2021 – 2,84 %

2022 – 2,67 %

 

 

Ausgehend von bereinigten Restbuchwerten i.H.v.

 

2019 – 292.553.337,14 €

2020 – 299.905.259,41 €

2021 – 309.311.605,88 €

2022 – 320.676.794,91 €

 

 

 

 

ergeben sich somit Kostenansätze für kalkulatorische Verzinsung i.H.v.

 

2019 – 9.654.260,- €

2020 – 9.267.073,- €

2021 – 8.784.450,- €

2022 – 8.562.070,- €

 

(gerundet).

 

Unter Berücksichtigung dieser reduzierten Kostenansätze bei den bereits in der Vergangenheit erfolgten Gebührenbedarfskalkulationen ergeben sich folgende Gebührensätze:
 


Gebühr je Kubikmeter Schmutzwasser:

 

2019  2,52 €  (bisher 2,88 €)

2020  2,55 €  (bisher 2,88 €)

2021  2,51 €  (bisher 2,84 €)

2022  2,49 €  (bisher 2,83 €)

 

 

Gebühr je Kubikmeter nicht behandlungsbedürftiges Abwasser:

 

2019  1,51 €  (bisher 1,72 €)

2020  1,53 €  (bisher 1,72 €)

2021  1,54 €  (bisher 1,74 €)

2022  1,52 €  (bisher 1,72 €)

 

 

Gebühr Niederschlagswasser je Quadratmeter angeschlossener Fläche:

 

2019  0,96 €  (bisher 1,01 €)

2020  0,96 €  (bisher 1,07 €)

2021  0,95 €  (bisher 1,08 €)

2022  0,94 €  (bisher 1,06 €)

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

x

nicht bekannt

 

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Anlagen

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