Entscheidungsvorlage - FB 52/0110/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Sportausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zu verfahren.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Datum vom 24.08.2022 wurde von der Fraktion Die Zukunft der Ratsantrag 287/18: „Anpassung der Benutzungsordnung für die Schwimmbäder der Stadt Aachen“ gestellt. 

Demnach wird die Verwaltung beauftragt, die Benutzungsordnung der Schwimmbäder so zu ändern, dass einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung entgegengewirkt werden kann. Der Antrag zielt darauf ab, dass zukünftig nur noch die primären Geschlechtsmerkmale aller Nutzer*innen durch Badebekleidung zu bedecken sind.

 

Die bundesweite Berichterstattung in den Medien über Bekleidungsregeln in öffentlichen Schwimmbädern zeigt, dass dies insbesondere seit dem Jahr 2022 vermehrt in den Städten und Kommunen thematisiert wird. Auch bei der Stadt Aachen sind zuletzt mehrere Presseanfragen zu diesem Thema eingegangen. In den städtischen Bädern vor Ort gab es bislang keine Anfragen von Nutzer*innen, ob ein „Oben-Ohne-Schwimmen“ möglich sei.

 

In einigen Städten wurden inzwischen neue Regelungen eingeführt. So beispielsweise auch in Siegen, Göttingen, Berlin, Hagen oder Köln.

 

Aus Siegen wurde dem Fachbereich Sport berichtet, dass die dort bereits im Sommer 2022 beschlossene Änderung der Badeordnung ein sehr hohes mediales Interesse hervorgerufen hat. Auch in der Bevölkerung wurde das Thema stark diskutiert und hat in der Verwaltung über einen Zeitraum von zwei Monaten zu einem erheblichen Mehraufwand hauptsächlich durch Presseanfragen und Beschwerden geführt. Die Praxiserfahrungen aus den Bädern haben jedoch gezeigt, dass die Möglichkeit bisher so gut wie gar nicht genutzt wurde.

 

In Berlin hat die Bäderbetreiberin die Regeln angepasst, nachdem die Ombudsstelle der Justizverwaltung mitgeteilt habe, dass „das Schwimmen mit freiem Oberkörper auch für weibliche Personen, bzw. für Personen mit weiblich gelesener Brust künftig möglich sei“. Auslöser war eine erfolgreiche Diskriminierungsbeschwerde einer Frau bei der zuständigen Ombudsstelle.

 

Seit diesem Jahr hat auch Köln die Regelung zur Bekleidung in öffentlichen Schwimmbändern angepasst und eine Bedeckung der primären Geschlechtsmerkmale ist ausreichend.

 

Die vom Fachbereich Sport getätigten Recherchen haben gezeigt, dass die Kommunen die Gestattung von „Oben-Ohne-Schwimmen“ unterschiedlich regeln, was maßgeblich mit den unterschiedlichen Formulierungen in den jeweiligen Badeordnungen zu tun hat. In Siegen wurde die Badeordnung entsprechend schriftlich geändert. In Hagen wurde die bestehende Badeordnung nicht verändert, sondern nur anders ausgelegt.

 

 

 

Die Aachener Benutzungsordnung regelt in Abschnitt II – Nutzung des Bades – Ziffer 3 d), dass das Baden ohne Badebekleidung außer bei Sonderregelungen nicht gestattet ist. Dies wird seitens der Stadt Aachen so ausgelegt, dass das Baden nur in geeigneter Badebekleidung gestattet ist. Bereits seit langem ist mit dieser Auslegung beispielsweise auch das Tragen von Burkinis gestattet, sofern diese aus geeigneten Stoffen hergestellt sind, ohne dass dies explizit in der Benutzungsordnung erwähnt wurde.

 

Mit der vorgenannten Regelung könnte auch das Baden mit Badebekleidung, die nur die primären Geschlechtsmerkmale bedeckt, geduldet werden, ohne dass eine Änderung der Benutzungsordnung erforderlich wird.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Benutzungsordnung der städtischen Schwimmbäder nicht zu verändern und dennoch das Schwimmen in Badekleidung, welche nur die primären Geschlechtsmerkmale verdeckt, zuzulassen und die Benutzungsordnung in dergestalt auszulegen.

 

Die Mitarbeiter*innen in den städtischen Bädern werden entsprechend über die Änderung informiert und geschult, damit ein sensibler Umgang mit diesem Thema gewährleistet ist.

 

 

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

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0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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