Entscheidungsvorlage - E 49.5/0078/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Kultur und Theater beschließt die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Erneuerung der Richtlinien für die Förderung der Kulturarbeit außerhalb städtischer Einrichtungen (KAStE).

Sie findet Anwendung für die eingegangenen Anträge der Freien Szene ab dem Jahre 2024.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die derzeitigen Richtlinien für die Förderung der Kulturarbeit außerhalb städtischer Einrichtungen (KAStE) traten mit Wirkung zum 25.03.2015 in Kraft.

Die Höhe der KAStE-Mittel hat sich in den Jahre 2019-2022 wie folgt entwickelt:

2019    452.100,00 €

2020    600.000,00 €

2021    600.000,00 €

2022    700.000,00 €

 

Für die Folgejahre (ab 2023-2025) sind folgende Fördersummen vorgesehen bzw. für den Wirtschaftsplan der Folgejahre beantragt (Beschluss des BaKuT vom 12.05.2020):

2023         900.000 €

2024 1.200.000,00 €

2025 1.350.000,00 €

 

Zum Vergleich mit anderen Städten dient die beigefügte Synopse mit den Städten Münster, Dortmund, Düsseldorf, Hamburg, Leipzig, Köln, Bielefeld, Bergisch Gladbach, Hagen und Karlsruhe.

Unter Zugrundelegung des durchgeführten Vergleichs sowie der Erfahrungen der letzten fünf Jahre werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

 

Präambel

3. Absatz

-    Grenzüberschreitung
-    Vielfalt der Kultur(en)
-    Kultur aller Sparten
-    Kulturelle Bildung für Kinder und Jugendliche

-    Kultur und Kreativwirtschaft

-    Kultur und Diversität, Chancengleichheit, Inklusion
-    Kultur und Nachhaltigkeit
-    Kultur und Umwelt- und Klimaschutz durch Förderung nachhaltiger Infrastrukturen

-   Förderung von neuen Kunstformen bspw. für künstlerische Prozesse und/oder Recherchen mit   Experimentiercharakter

-   Kultur und Stadtentwicklung
 

  1.  Förderinhalte

 

Abs. 3:  Als Aktivitäten gelten Einzelprojekte, Veranstaltungsreihen, kulturelle Jahresprogramme aller Sparten, spartenübergreifende Projekte sowie darstellende Kunst, bildende Kunst, Musik, Medien und Literatur sowie der Kultur- und Kreativwirtschaft, sofern der Kulturaspekt im Vordergrund steht.

 

 Professionalisierungs- und Profilierungsangebote können grundsätzlich mitgefördert werden.

 

 

Doppelförderungen aus städtischen Haushaltsmitteln sind zu vermeiden (Hinweis auf den Fonds „Guten Abend Aachen“ zur Belebung der Innenstadt in den Abendstunden).

 

 

2 Art und Umfang der Förderung

Es wird unterschieden zwischen Spielstättenförderung, Projektförderung und investiven Förderungen

  1. Projektförderung
  2. Spielstättenförderung
  3. Investitionskostenförderung

Zu jeder Fördersäule kann ein eigener Antrag gestellt werden. Die Förderhöchstsumme beträgt € 50.000,- zu I. und II. sowie € 20.000 zu III.
Zur Beschleunigung des Verfahrens gibt es die Möglichkeit, die s.g. kleine KAStE bis zu einer Zuwendungshöhe bis zu € 5.000 zu bewilligen.
Hierüber entscheidet der Kulturbetrieb unmittelbar.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben sowohl bei Projektförderung als auch bei Spielstättenförderung gehören auch angemessene Personalkosten sowie ehrenamtlich geleistete Stunden.

Maßnahmen zur Barrierefreiheit können zusätzlich gefördert werden.

Außerdem sind bei Veranstalter*innen mit eigenen Betriebsstätten, Spielstätten, Ateliers, Ausstellungsräumen und Veranstaltungsräumen die Ausgaben und Einnahmen durch Verträge (insbesondere Mietverträge) sowie Nebenkostenabrechnungen zu belegen.

Gefördert werden bei den Spielstätten insbesondere Betriebszuschüsse für Präsentations- und/oder Produktionsorte (Personal- und Betriebkosten).


Investitionskostenförderungen sind durch Erklärungen auf die weitere Nutzung und Nachhaltigkeit der Investition nachzuweisen.

 

Investive Anschaffungen, die dem Zuwendungszweck dienen und dem Zuwendungsnehmer für einen längeren Zeitraum als Vermögenswert erhalten bleiben, können grundsätzlich bezuschusst werden.

 

  1. Förderverfahren und Antragsfrist

Bei der Beratung sind die Mitarbeiter*innen des Kulturbetriebs gerne behilflich. Beratungszeiten vor Ort oder per ZOOM können vereinbart werden. Eine Sprechstunde findet mittwochs zwischen 17.30 und 19 Uhr statt.

 

 

 

  1. Beirat

Für die Vergabe der KAStE-Mittel ist ein Beirat einzurichten. Dieser setzt sich aus Vertretern*innen der Verwaltung (Kulturbetrieb und Dezernat; hier insb. Kulturdezernent*in, Kulturbetriebsleiter*in, kaufm. Geschäftsführung, Leitung Veranstaltungsmanagement) sowie je einem/einer Vertretern*innen der Freien Szene (aus den Sparten Literatur, darstellende Kunst, bildende Kunst, Musik und Medien) zusammen.
In Bezug auf Kooperationen bspw. im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft, grenzüberschreitenden Kooperationen mit anderen Institutionen innerhalb der StädteRegion können für die Sitzung des Beirates beratend Vertreter*innen hinzugezogen werden.
Die Mitglieder des Beirats aus den Sparten wechseln im 3-jährlichen Turnus.
Der Beirat hat gegenüber dem zuständigen Betriebsausschuss Kultur und Theater Vorschlagsrecht. Alle Mitglieder des Beirats sind stimmberechtigt. Beratende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sollte es zu Interessenkollision kommen, müssen sich die entsprechenden Mitglieder des Beirats des Votums enthalten. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Kulturdezernat und im Vertretungsfall die Betriebsleitung des Kulturbetriebs.
Die gefassten Beschlüsse werden seitens des Kulturbetriebs in der Folge dem zuständigen Ratsgremium zur Bewilligung vorgelegt.
Der Kulturbetrieb entscheidet über die sog. Kleine KAStE bis zu einer Zuwendungshöhe von 5.000 Euro ohne Einbeziehung des Beirats und des zuständigen Ratsgremiums

Dem zuständigen Ratsgremium wird vierteljährlich eine Auflistung der im zurückliegenden Quartal vergebenen städtischen Zuwendungen zur Kenntnis gebracht.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

Siehe Erläuterungen

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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