Entscheidungsvorlage - FB 36/0282/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachwahl eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds für den Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- Andrea Milobara
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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20.06.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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23.08.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Klima und Umweltschutz nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, Frau Columbine Stuhlmann als Mitglied und Herrn Frank Radermacher als stellvertretendes Mitglied für die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald in den Beirat der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Aachen zu wählen.
Der Rat der Stadt Aachen wählt Frau Columbine Stuhlmann als Mitglied und Herrn Frank Radermacher als stellvertretendes Mitglied für die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald in den Beirat der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Aachen gemäß der Empfehlung des Ausschusses für Klima und Umweltschutz.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gemäß § 70 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) werden bei den unteren Naturschutzbehörden zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft Beiräte gebildet.
Die Naturschutzbeiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
- den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
- der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege vermitteln und
- bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.
Nach § 70 Abs. 4 LNatSchG besteht der Beirat aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus:
- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU),
- je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND),
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband NRW e.V. (SDW),
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Waldbauernverbandes NRW e.V.,
- einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,
- einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der nach § 52 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448; ber. S. 629) geändert worden ist, anerkannten Vereinigungen der Jäger,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und
- einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist gem. § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes ein Nachfolger zu wählen.
Das bisherige Mitglied für die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald und auch dessen Stellvertreterin haben aus eigenem Wunsch die Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat beendet, so dass sowohl das Mitglied als das stellvertretende Mitglied für die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald neu zu wählen sind.
Nach § 70 Abs. 5 LNatSchG sollen in den Beirat nur Personen gewählt oder berufen werden, die ihre Wohnung im Bezirk der Stadt Aachen haben. Bedienstete der Stadt Aachen dürfen dem Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde nicht angehören.
Für die Wahl des Mitgliedes des Beirates ist mindestens die doppelte Anzahl von Bewerberinnen bzw. Bewerbern vorzuschlagen (s. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung des Landesnaturschutzgesetzes NRW – DVO LNatSchG NRW). Entsprechendes gilt für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder. Die bei der Wahl zum Mitglied des Beirates nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber können bei der Wahl der stellvertretenden Mitglieder erneut zur Auswahl gestellt werden (s. § 2 Abs. 2 DVO LNatSchG NRW).
Für die notwendig gewordene Neuwahl wurden seitens der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald folgende Kandidaten vorgeschlagen:
- Columbine Stuhlmann Frohnrather Weg 109 in 52070 Aachen
- Frank Radermacher Raerener Str. 241 in 52076 Aachen
Die Reihenfolge der genannten Kandidatin und des genannten Kandidaten stellt sogleich die Rangfolge dar und es ist Wunsch der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, dass Frau Stuhlmann als Mitglied in den Naturschutzbeirat gewählt wird.
Zur Wahl des stellvertretenden Mitglieds stehen laut Vorschlag der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald zur Verfügung:
- der/die bei der Wahl zum Mitglied nicht gewählte Kandidat*-in
- Fabian Noppeney Auf der Ell 19 in 52078 Aachen
Es ist Wunsch der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, dass der/die nicht als Mitglied gewählte Kandidat/*in als stellvertretendes Mitglied gewählt wird.
Davon ausgehend, dass Frau Columbine Stuhlmann als Mitglied für die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald in den Naturschutzbeirat der Stadt Aachen gewählt wird, wäre es Wunsch des Verbandes, dass Herr Frank Radermacher zu ihrem Vertreter gewählt wird.
Bedienstete der Stadt Aachen sind sowohl Frau Stuhlmann als auch Herr Radermacher nicht.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
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| X |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
X |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
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Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |