Kenntnisnahme - FB 45/0396/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangslage

Das Landeskinderschutzgesetz NRW (LKSG) ist am 13.04.2022 in Kraft getreten und wurde dem Kinder- und Jugendausschuss am 07.06.2022 im Rahmen eines Vortrags der Verwaltung vorgestellt. Im LKSG finden sich viele Themen des Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 02.06.2021 konkretisiert wieder. Das Ziel dieses Gesetzes ist es insbesondere die Arbeit der Jugendämter in Nordrhein-Westfalen bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage des § 8a SGB VIII zu unterstützen und qualitativ weiter auszubauen.

r die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, infolge der

Übernahme der in den §§ 5, 8 und 9 geregelten Aufgaben im LKSG, ist gleichzeitig ein finanzieller Ausgleich gem. des Konnexitätsausführungsgesetzes vorgesehen. Der Stadt Aachen standen im Jahr 2022 Mittel in Höhe von 491.665 € durch das Land NRW zur Verfügung. Für 2023 hat die Stadt Aachen einen Zuwendungsbescheid durch das Land NRW in Höhe von 741.900 € erhalten.

 

2. Sachstand zur Umsetzung des Landeskinderschutzgesetz

2.1 Standards in Verfahren zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Die fachlichen Standards in Verfahren zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (vgl. § 5 LKSG) sind bereits mit Gründung der Sozialraumteams im Jahr 1999 ein wesentlicher Bestandteil in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Die Abläufe zur Gefährdungseinschätzung wurden seit dem standardisiert und kontinuierlich, sowohl intern als auch mit den Jugendhilfeträgern im Rahmen eines Qualitätszirkels, qualitativ weiterentwickelt.

Mit Vorlage FB 45/0130/WP18 wurde im Kinder- und Jugendausschuss am 24.08.2021 ausführlich über die Entwicklungen der Standards zur Bearbeitung von Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII berichtet. Folgende Aspekte sind bereits seit vielen Jahren fester Bestandteil in der Bearbeitung von Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung:

  • Verpflichtende Qualifizierung der Mitarbeitenden zur insoweit erfahrenen Fachkraft gem. § 8a SGB VIII (s.u.)
  • Standardisierte Handlungsvorgabe inklusive der Beteiligung des jungen Menschen und Dokumentation der Hinweise mit Hilfe des Softwareprogramms InfoKid
  • Klare Rückkopplungsanweisungen mit Fach- und Leitungskräften in den Abläufen
  • Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte im Wege eines Mehraugenprinzips
  • Kindernotfall-Nummer 5151“ ist 24/7 mit Fachkräften besetzt (geschaltet seit 2007)
  • Vorhalten einer familiären Bereitschaftsfamilienstruktur (FBB) durch die Ev. Kinder- u. Jugendhilfe Aachen-Brand gGmbH
  • Belegung von Kriseninterventionsgruppen für das Alter 6-11 Jahren (Zentrum für soziale Arbeit Burtscheid) und 12 bis 17 Jahren (1-2-GO! GMBH KLINISCHE JUGENDHILFE)
  • Einrichtung des Kriseninterventionsdienstes (Sozialraumteam IX) zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung im Jahr 2018

 

2.2 Qualifizierung des Fachpersonals

Zur Qualifizierung der Mitarbeitenden  wurde das interne Fortbildungsprogramm der Abteilung 45/300 fortgeschrieben und auf insgesamt 27 Module mit eintägigen und mehrtägigen Fortbildungseinheiten ausgebaut. Neben der Neu- und Auffrischungsqualifizierung der Mitarbeitenden zur insoweit erfahrenen Fachkraft gem. § 8a SGB VIII wurden die Angebote um spezifische Themen des Kinderschutzes stark ausgeweitet. Wesentliche Bestandteile sowohl des SGB VIII KJSG als auch des LKSG betonen die Beteiligung und Beratung der jungen Menschen in Krisensituationen. Hier wurden gezielt mehrtägige Fortbildungsangebote wie Kommunikation mit Kindern und Jugendlichen bei schweren Lebensthemen und Krisenr alle Sozialraumteams des Allgemeinen Sozialen Dienstes installiert und stehen auch allen Sozialarbeiter*innen der Abteilung zur Verfügung. Weitere fest verankerte und hrlich wiederholende Themenkomplexe sind beispielsweise

  • Kindeswohlgefährdungen im Säuglingsalter
  • Kindeswohlgefährdung bei Suchterkrankung und/oder psychischer Erkrankung.
  • Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Erkennen und Handeln im ASD

 

2.3 Ausbau von Beratungsangeboten

Ein wichtiger Auftrag an die öffentliche und freie Jugendhilfe ist es den Kindern und Jugendlichen ihre Rechte auf Beratung, Beteiligung und Information noch mehr zu ermöglichen (vlg. § 3 LKSG).

In diesem Zusammenhang wurde mit Beschluss des Kinder- und Jugendausschusses am 06.12.2022 (Vorlage FB 45/0300/WP18) das Angebot der Fachberatungsstellen zum Thema sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen und deren Familien ausgebaut. Das breitere Angebot an Fachberatungsstellen innerhalb der Stadt Aachen gewährleistet einen höheren fachlichen Standard im Verfahren zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Folgende Fachberatungsangebote können in der Stadt Aachen genutzt werden:

  • Kinderschutz-Zentrum, Der Kinderschutzbund Ortsverband Aachen e.V.
  • Fachstelle sexualisierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen, Diakonisches Werk im Kirchenkreis Aachen e.V.
  • Fachstelle sexuelle Gewalt, StädteRegion Aachen, Amt für Kinder, Jugend und Familie
  • Team Institutioneller Kinderschutz, FB 45.

 

2.4 Schutzkonzepte in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe

Die Entwicklung von Schutzkonzepten ist sowohl für den FB 45 als auch für alle Institutionen und Vereine, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, eine verpflichtende Aufgabe.

r die Entwicklung der Kinderschutzkonzepte in den relevanten Bereichen des FB 45 wurde eine Steuerungsgruppe unter Koordination des Teams Institutioneller Kinderschutz mit Start im Oktober 2022 gegründet. r den FB 45 galt es r folgende Bereiche die Konzepte zu erstellen:

  • FB 45/200

Alle Kindertagespfleger*innen und Kindertagesstätten im Stadtgebiet Aachen

  • FB 45/300

Pflegekinderhilfe, ASD, Vormundschaft, Jugendpflege, Jugendberufshilfe, Jugendgerichtshilfe, Prävention / Fhe Hilfen, Schulsozialarbeit, Schulpsychologischer Dienst sowie die Sicherstellung der Vorlage von Kinderschutzkonzepten in stationären Jugendhilfemaßnahmen durch das fachbereichsinterne Controlling. Eine Ausweitung auf den ambulanten Bereich ist in Vorbereitung.

  • FB 45/400

Alle OGS-Einrichtungen der Offenen Ganztagsschulen

 

Innerhalb eines Jahres wurde ein Rahmenkonzept für Kinderschutzkonzepte in der Steuerungsgruppe erarbeitet und verabschiedet. Im Rahmen der Partizipation wurde unter anderem für den Bereich Pflegekinderwesen eine Veranstaltung r die Pflegeeltern und Pflegekinder zum Thema Kinderschutzkonzepte und Kinderrechte geplant, organisiert und durchgeführt. Bis Juni 2023 konnte von fast allen Bereichen ein Basis-Kinderschutzkonzept vorgelegt werden. Die Wirksamkeit der Konzepte wird innerhalb des nächsten Jahres evaluiert und ggf. angepasst.

 

Die Verpflichtung zur Erstellung von Kinderschutzkonzepten hrt zu stetig wachsenden Beratungsanfragen von verschiedenen Institutionen (Schulen im Primär- und Sekundärbereich, Musikschulen, Feuerwehr etc.). Das Team Institutioneller Kinderschutz bietet Beratung, Vorträge und Begleitung bei der Erstellung von Kinderschutzkonzepten an und wird insbesondere in den Schulen durch den Schulpsychologischen Dienst unterstützt.

Die Begleitung beinhaltet sowohl Beratungstermine mit Arbeitsgruppen vor Ort als auch die Anregung von hilfreichen Strukturen oder die Organisation und Planung eines pädagogischen Tages zur Sensibilisierung zum Thema Kinderschutz und Schutz vor (sexueller) Gewalt.

Zusätzlich wird die Förderung, Organisation und Finanzierung von Präventionsschulungen für unterschiedliche Anfragen, beispielsweise von Museumspädagogen / Kinder-Guides der städtischen Museen, dem ASD, für ehrenamtliche Betreuer*innen aus der Jugendpflege etc., durch das Team Institutioneller Kinderschutz koordiniert.

 

2.5 Interdisziplinäre Netzwerke Kinderschutz

Die interdisziplinäre Kooperation im Kinderschutz (vgl. § 9 LKSG) ist ein zentraler Aspekt für ein gemeinsames und effektives Wirken bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung und stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar. Staat und Gesellschaft müssen Rahmenbedingungen schaffen, so dass Kinder und Jugendliche bestmöglich vor Misshandlung, Vernachlässigung und jeglicher Form von Gewalt geschützt werden.

 

Vertreter*innen des FB 45/300 nehmen seit Entwicklung der Standards zum Thema Kinderschutz an fachspezifischen Arbeitskreisen teil. Diese haben sich für die Erarbeitung von gemeinsamen Vorgehensweisen sowie zur gegenseitigen Qualifizierung und Vernetzung bewährt.

  • AK sexuelle Gewalt mit Kooperationspartnern aus den Bereichen der Jugendämter der StädteRegion inkl. der Stadt Aachen sowie Trägern von Einrichtungen und Diensten mit Vereinbarungen gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII, Beratungsstellen, Gesundheitsamt, Polizei- und Ordnungsbehörden, etc.
  • Runder Tisch sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen r die StädteRegion inkl. der Stadt Aachen,
  • Austausch der Fachstellen sexuelle Gewalt ebenfalls für die StädteRegion incl. der Stadt Aachen
  • Netzwerk Frühe Hilfen in der Stadt Aachen
  • IQZ Interdisziplinärer Qualitätszirkel mit Teilnehmern aus der Jugendhilfe, den Frühen Hilfen und dem Gesundheitssystem in der Stadt Aachen
  • Kooperationstreffen mit Richtern und Rechtspflegern des Familiengerichts Aachen r die StädteRegion inkl. der Stadt Aachen
  • Runder Tisch Inobhutnahme, Stadt Aachen
  • Steuerungsgruppe Im Blickr die StädteRegion inkl. der Stadt Aachen
  • AK § 72a, Verfahren zu Vereinbarungen gemäß §§ 8a sowie 72a für den professionellen und ehrenamtlichen Bereichr die StädteRegion inkl. der Stadt Aachen

 

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Kooperation zur Verbesserung der gemeinsamen Arbeit im Kinderschutz. Fachbereichsinterne Bereiche wie beispielsweise die Schulsozialarbeit oder der Schulpsychologische Dienst sowie externe Kooperationspartner wie einzelne Abteilungen der Kriminalpolizei, die Frühen Hilfen des Kinderschutzbundes oder die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen etc. stellen ihre Arbeitsaufträge gegenseitig vor.

Im Rahmen dessen wurde die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Jugendämtern der StädteRegion Aachen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung verstärkt.

Polizei und Jugendämter haben mit unterschiedlichen Aufträgen und Zielsetzungen regelmäßig Fälle zu bearbeiten, in denen es zur sexuellen Gewalt an Kindern gekommen ist, diese Handlungen andauern oder das Kindeswohl in einer anderen Weise gefährdet ist. Somit wird der fachliche Austausch und die Handlungssicherheit aller professionell Beteiligten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeglicher Form von Gewalt und Vernachlässigung weiter verbessert.

 

Das Team Institutioneller Kinderschutz hrt zudem ein Fortbildungsangebot für Kooperationspartner*innen zu den Themen Verfahrensweisen bei Kindeswohlgefährdung sowie Aufgaben des Jugendamtes durch. Diese werden im Rahmen der Ausbildung zu Beratungslehrern, im Bereich Tagespflege, Kitas und Schulen oder auch durch die Feuerwehr und Rettungsdienste in Anspruch genommen. Auch hier ist ein großes Interesse bemerkbar, so dass es zu vermehrten Anfragen kommt. Das Aufsuchen der Einrichtungen und die Vorstellung der Aufgaben des Jugendamtes sowie der Verfahrensweisen vor Ort baut Ängste und Hürden in der Zusammenarbeit ab und fördert somit ebenfalls die Kooperation im Kinderschutz.

 

2.6 Institutioneller Kinderschutz

Im Bereich der Beratungen zum institutionellen Kinderschutz ist ein stetiger Anstieg der Beratungsanfragen aus den Bereichen Kindertagesstätten, internen Abteilungen des FB 45 sowie weiteren externen Institutionen der Jugendhilfe zu verzeichnen. 2023 gab es innerhalb des ersten Halbjahres mehr als doppelt so viele Anfragen zu Beratungen als noch im gesamten Jahr 2020. Durch die größere Sensibilisierung der Mitarbeiter*innen zum Thema Kinderschutz sowie in den kooperierenden Institutionen kann davon ausgegangen werden, dass sich dieser Trend fortsetzt bzw. noch ausweiten wird.

Innerhalb des FB 45 wurde im Verfahren zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung eine Vereinbarung zwischen den Abteilungen 300 und 200 getroffen, die beinhaltet, dass bei pädagogischem Fehlverhalten von Mitarbeitenden neben dem Verfahren zur Kooperation bei Kindeswohlgefährdung eine reflektierende Beratung der Teamleitungen / Fachberatungen durch das Team Institutioneller Kinderschutz zur Gewährleistung des Kinderschutzes stattfindet.

Im Zuge der Überprüfung von standardisierten Verfahrensabläufen innerhalb der Abteilung 400 des FB 45 wird eine ähnliche Vereinbarung angestrebt, die sich dann auch in den Kinderschutzkonzepten der Abteilung 400 wiederfinden soll.

 

3. Ausblick

Viele der sowohl im KJSG als auch im LKSG formulierten Forderungen lassen sich in den vorhandenen Strukturen der Stadt Aachen wiederfinden oder wurden bereits auf den Weg gebracht bzw. ausgebaut.

Aufgrund der stetigen Entwicklung, Reflexion und Weiterentwicklung der Standards zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ist die Kinder- und Jugendhilfe in der Stadt Aachen in vielen Bereichen qualitativ gut aufgestellt. Diese Reflexion und Überprüfung muss, auch in enger Zusammenarbeit mit der kooperierenden Trägerlandschaft, kontinuierlich aufrechterhalten werden.

Zur weiteren Qualifizierung und Abdeckung sämtlicher formulierten Bedarfe, wird in 2023 die Besetzung einer weiteren Stelle „Netzwerkkoordination Kinderschutz“ erfolgen. Für 2024 ist eine weitere Vollzeitäquivalente im Stellenplan aufgenommen.

Es gilt nun die bisherigen vorhandenen Strukturen sinnvoll aufzugreifen und den Aufbau bzw. die Etablierung des Netzwerks Kinderschutz voranzutreiben. Folgende Aspekte sind hierbei in den Blick zu nehmen:

  • Krung bzgl. der Einführung einer Selbstverpflichtungserklärung aller Mitarbeitenden sowie die verpflichtende Teilnahme an Präventionsschulungen.
  • Prüfung einer Verankerung von Vereinbarungen und Kinderschutzkonzepten für die gesamte professionelle und ehrenamtliche Jugendhilfe.
  • Fortschreibung und Aktualisierung der bisher geltenden Vereinbarungen gem. §§ 8a SGB VIII sowie 72a SGB VIII r Träger im professionellen sowie im ehrenamtlichen Bereich.
  • Stärkung der Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der verschiedenen Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten im Kinderschutz.
  • Einführung eines städtischen, fachbereichsübergreifenden Beschwerdemanagements.
  • Verbreitung des Wissens um Schutzkonzepte und ihrer Notwendigkeit auf die Bereiche der ehrenamtlichen Sport- und Kulturvereine etc.
  • Prüfung der verpflichtenden Vorlage eines Kinderschutzkonzeptes für die Anerkennung gem. § 75 SGB VIII und als Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Jugendhilfe bei allen haupt- und ehrenamtlichen Angeboten der Jugendhilfe.
  • Zusammenführung der bestehenden Strukturen, der weiteren Organisation von bedarfsgerechten interdisziplinären Qualifizierungsangeboten zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung sowie anonymisierte Fallkonferenzen etc.
     
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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

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0

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Abschreibungen

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Ergebnis

0

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0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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