Entscheidungsvorlage - FB 45/0399/WP18

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

  1. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
  2. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung beschließt die Öffnung des Zukunftsfonds für den jeweiligen Einzelfall vorzunehmen, wenn nach erfolgter Prüfung nachweislich Kinder- und Jugendliche nicht über die Mittel von Bildung- u. Teilhabeleistungen (BuT) gem. § 28 SGB II und des Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW berücksichtigt werden können.
     
Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Mit Ratsantrag vom 25.01.2023 (Nr. 329/18) beantragen die SPD Fraktion und die Fraktion Bündnis 90 Die Grünen den Zukunftsfonds auf Kitas und Mittagessen auszuweiten.

 

  1. Anspruchsvoraussetzungen auf die Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) nach dem SGB II

Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt Jugendliche und Kinder aus einkommensschwachen Familien. Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes bieten Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, mehr als bisher am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben sowohl Empfänger*innen von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), Leistungsempfänger nach dem SGB XII (Sozialhilfe) als auch Wohngeld- und Kinderzuschlagsempfänger sowie Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Bildungs- u. Teilhabeleistungen gem. § 28 SGB II umfassen folgende Einzelleistungen:

 

  • Bildungsleistungen

eintägige Ausflüge von Schulen und Kindertagesstätten; mehrtägige Klassenfahrten und Fahrten von Kindertagesstätten; Schulbedarf; Schülerbeförderung; Lernförderung; Zuschuss zur Mittagsverpflegung

 

  • Teilhabeleistungen

Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

 

Anspruch auf Bildungsleistungen haben alle Leistungsempfänger, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen (Leistungen für eintägige Ausflüge, mehrtägige Fahrten sowie der Zuschuss zur Mittagsverpflegung ist darüber hinaus auch beim Besuch einer Kindertagesstätte möglich) und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Anspruch auf Teilhabeleistungen haben alle Leistungsempfänger, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

  1. Fördergrundsätze des Härtefallfons „Alle Kinder Essen mit“

Gefördert wird die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen aus bedürftigen Familien an der Mittagsverpflegung in Kindertagesbetreuung sowie Schulen und mehrtägigen Klassenfahrten. Als Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien gelten Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten und Kinder in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflege oder in Horten.

 

 

 

 

Eine Bedürftigkeit liegt in der Regel vor, wenn

  • kein Leistungsanspruch nach den entsprechenden Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (insbesondere § 28 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII sowie § 6b BKGG) besteht, die Familie des Kindes / des Jugendlichen aber nur über Mittel in einem vergleichbaren Umfang verfügt. Maßstab für die Bedürftigkeit ist der existenzsichernde Bedarf nach SGB II / SGB XII zuzüglich eines 20%igen Aufschlags. Vorhandenes Einkommen ist dabei zu bereinigen, und
  • bei Leistungen gem. SGB VIII keine Kosten für ein gemeinsames Mittagessen enthalten sind.

 

  1. Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW

Die zunächst bis zum 31.07.2023 befristete Richtlinie des Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ vom Ministerium für Arbeit und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen wurde nun um zwei weitere Jahre, bis zum 31.07.2025, verlängert (Ministerialblatt Ausgabe 2023 Nr. 17 vom 12.05.2023). Hierdurch ist es auch im kommenden Schul- /Kindergartenjahr möglich, die gemeinsame Mittagsverpflegung als auch die Kosten für die Teilnahme an einer Klassenfahrt durch einen Kostenzuschuss zu ermöglichen. 

Es geht um Härtefälle - um Kinder und Jugendliche -, die aus bestimmten Gründen nicht über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) versorgt werden können, beispielsweise Kinder- und Jugendliche aus Familien,

  • die nur über finanzielle Mittel in ähnlicher Höhe verfügen (existenzsichernder Bedarf zzgl. 20%),
  • deren Familien aufgrund von Verbraucherinsolvenz oder anderweitigen finanziellen Belastungen aufgrund besonderer individueller Umstände nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen,
  • welche aufgrund eines ungesicherten Rechtstatus weder Leistungen nach dem SGB noch dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und dennoch in NRW leben,
  • deren Eltern aus verschiedensten Gründen nicht erreichbar sind, ein Handlungsbedarf von den Einrichtungen dringend gesehen wird.

 

  1. Stellungnahme der Fachabteilung

Die Mittel des BuT gem. § 28 SGB II und des Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW decken die meisten Bedarfe von bedürftigen Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang mit Kita-/Klassenaktivitäten und Abschlussfahrten als auch die Finanzierung von Mittagessen in Kitas und Schulen ab.

Für Kinder- und Jugendliche, die nachweislich nicht über die Mittel des BuT und des Härtefallfonds unterstützt werden können, besteht die Möglichkeit die Bedarfsvorrausetzungen für die Inanspruchnahme des Zukunftsfonds wohlwollend zu prüfen.
 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

Loading...