Entscheidungsvorlage - FB 61/0717/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Der Antrag gilt damit als behandelt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim hatte am 27.01.2020 die Verwaltung mittels Antrag mit der Prüfung einer Fuß-/Radwegeverbindung zwischen dem Bebauungsgebiet Lichtenbusch-Innenbereich und Sportanlage in Lichtenbusch beauftragt.

 

  1. Prüfergebnisse

 

Mit der Anlage eines Fuß- und Radweg zwischen Holunderweg bzw. Bebauungsgebiet Lichtenbusch Innenbereich und dem Sportplatz soll die Erreichbarkeit der Sportanlage verbessert und gleichzeitig die Sicherheit der Sportler*innen, insbesondere von Kindern, erhöht werden.

 

Eine direkte Führung zwischen Holunderweg und den Umkleiden am Sportplatz würde durch die heutige Grünfläche führen und je nach Führung ca. 350 m betragen. Derzeit misst die Strecke bei gleichem Start- und Endpunkt entlang der Kesselstraße ca. 750 m. Über die Raafstraße sind es ca. 650 m (Anlage 2).

Sowohl entlang der Raafstraße als auch an der Kesselstraße und der Nebenfahrbahn der Monschauer Straße sind Fußgänger*innen auf einem ca. 2,00 m bzw. 1,50 m breitem Gehweg geschützt. Zusätzlich steht an der Nebenfahrbahn der Monschauer Straße ein ca. 2,50 m breiter gemeinsamer Geh- und Radweg (in beiden Fahrtrichtungen freigegeben) zur Verfügung. Die Raafstraße und die Kesselstraße liegen innerhalb der Tempo-30-Zone, sodass dort keine Radverkehrsanlagen angelegt sind.

Aus Sicht der Verwaltung ist ein Eingriff in die Grünfläche nicht zwingend erforderlich, da eine gesicherte Führung aus dem Wohngebiet bis zum Sportplatz besteht. Der Umweg von ca. 350 m ist für Sportler*innen durchaus hinnehmbar.

 

Planungsrechtliche Situation

Das Gebiet Lichtenbusch Innenbereich liegt im Geltungsbereich des seit 1988 gültigen Landschaftsplans. In diesem ist die heutige Grünfläche zwischen Holunderweg und Sportplatz als Gebiet für den besonderen Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern festgesetzt (Anlage 3). Erforderliche Ausnahmen oder Befreiungen aufgrund der Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplans liegen in der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde.

Im Entwurf des neuen Landschaftsplans (Entwurfsstand 2018) liegt der Innenbereich Lichtenbusch nicht mehr im Geltungsbereich des Landschaftsplans. Der Landschaftsplan gibt somit keine Vorgaben für den Geltungsbereich vor. Weitere rechtskräftige und hier gültige Planwerke sind somit der Flächennutzungsplan sowie Bebauungspläne. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan AACHEN*2030 ist für den Innenbereich Lichtenbusch Wohnbaufläche und angrenzend Grünfläche mit der Zweckbindung als Grünzug sowie im Bereich der Sportanlage mit der Zweckbindung für Sport dargestellt (Anlage 4). Der Grünzug kann mit Fuß- und Radwegen erschlossen werden.

Gleichzeitig liegt für die heutige Grünfläche kein gültiger Bebauungsplan vor. Der Bebauungsplan 855 I grenzt an der westlichen Seite an die Grünfläche und setzt im Übergangsbereich Grünflächen fest, die teilweise der Versickerung von Niederschlagswasser dienen. Östlich vom Bebauungsplan 855 I ist kein weiterer Bebauungsplan vorgesehen. Hier gilt die Festlegung als Grünfläche aus dem Flächennutzungsplan.

Unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Fuß- und Radweg demnach grundsätzlich möglich.

 

Anforderungen an die Verkehrsplanung

Ein solcher Weg würde im Bedarfsfall in einer Breite von 3,00 m (zzgl. je 50 cm Bankett) auf einer Länge von ca. 230 m (bis zum asphaltierten Weg neben dem Sportplatz) angelegt werden. Ggf. müsste zu Gunsten des Fuß- und Radwegs in die Baumstruktur am Sportplatz eingegriffen werden, um den Anschluss an den asphaltierten Weg auf dem Sportplatzgelände zu schaffen. Hinzu kommen Veränderungen an der Zaunanlage.

 

Eine erste Prüfung hat ergeben, dass sich die betroffenen Flurstücke, durch die der Weg angelegt werden müsste, nicht im städtischen Eigentum befinden. Es müsste demnach Grunderwerb getätigt werden. Ob die Eigentümer*innen zum Verkauf der Grundstücksanteile bereit sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.

 

  1. Kosten und Finanzierung

Eine grobe Kostenschätzung ist im Vorfeld der Maßnahme nur schwer kalkulierbar.

Bei einer Wegestrecke von ca. 230 m und einer Breite von 4,00 m (inkl. Bankett) werden die Baukosten auf ca. 210.000 € geschätzt. Für den Grunderwerb könnten Kosten von ca. 20.000 € hinzu kommen. Zusätzlich entstehen Kosten beim Eingriff in die Grünstruktur und die Zaunanlage am Sportplatz.

 

Derzeit stehen keine Haushaltsmittel für die Inangriffnahme dieser Maßnahme zur Verfügung.

 

  1. Fazit und Empfehlung

Die Anlage eines zusätzlichen Fuß- und Radwegs ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich. Der Sportplatz ist bereits heute über zwei barrierefreie bzw. barrierearme Routen für den Fuß- und Radverkehr erschlossen. Die Anlage eines zusätzlichen Fuß- und Radwegs als dritte Erschließungsmöglichkeit ist daher aus verkehrsfachlicher Sicht von geringer Bedeutung.

Aktuell stehen zudem weder finanzielle noch personelle Ressourcen für die Inangriffnahme bzw. für die grundsätzlichen Verhandlungen zur Verfügung. Die Aufnahme weiterer Planungsüberlegungen wird dementsprechend nicht empfohlen.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

 

 

 

Da diese Vorlage nur zur Kenntnis dient und zunächst keine Baumaßnahme mit sich bringt, werden somit auch keine CO-2- Emissionen verursacht.

 

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Anlagen

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