Kenntnisnahme - FB 36/0316/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Der Antrag zur Tagesordnung der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN und Fraktion der SPD „Vorstellung der Auswirkungen der bundespolitischen Beschlüsse zur Wärmewende auf die Stadt Aachen und des Sachstands zur Aachener Wärmeplanung“ vom 23.06.2023 gilt hiermit als behandelt.

 


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Fraktionen von Bündnis 90/DIE Grünen und SPD beantragen für die Tagesordnung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz am 29.08.2023 die „Vorstellung der Auswirkungen der bundespolitischen Beschlüsse zur Wärmewende auf die Stadt Aachen und des Sachstands zur Aachener Wärmeplanung“ auf die Tagesordnung zu nehmen. Im Folgenden wird der aktuelle Sachstand kurz dargestellt.

 

Die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind nicht final vor der Sommerpause des Bundestages beschlossen worden. Bis zur Sommerpause gab es zahlreiche Anpassungen des Gesetzesvorhabens, dessen Sachstand (Stand Beschlussfassung des Ausschusses vom 05.07.2023) hier kurz vorgestellt werden kann. Das GEG geht nach der Sommerpause Anfang September in die weitere Beratung im Bundestag. Der hier wiedergegebene Sachstand steht unter Vorbehalt des Beschlusses des Bundestages.

 

Die Koalition hat sich drauf verständigt das GEG mit dem Gesetz zur Wärmplanung zu verzahnen. Die Fristen zum Inkrafttreten der neuen Anforderungen des GEG sind damit abhängig von der kommunalen Wärmeplanung. Die 65 %-EE-Pflicht gilt ab dem 01.01.2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten (Gebäude, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wird). Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden gelten die Regelungen erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ablaufen oder zuvor ein entsprechender Wärmeplan beschlossen wurde. In Kommunen ab 100.000 Einwohnern und damit für Aachen geltend sollte ein Beschluss zur Wärmeplanung bis zum 30.06.2026 verbindlich vorliegen. Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, sollen beim Heizungstausch die Regelungen im GEG noch nicht gelten.

Wer ab dem 01.01.2024 bis zum Vorliegen einer Wärmeplanung eine Heizungsanlage einbauen möchte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, muss sich vorab beraten lassen. Diese Beratung darf von dem im Gesetz benannten Personengruppen durchgeführt werden. Dies sind u.a. Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie alle Energieberater von der Expertenliste.

 

Laut GEG haben Hausbesitzern die Wahl zwischen allen Heizungsoptionen, die mit einem Anteil von 65 % EE betrieben werden können. Der EE-Anteil ist rechnerisch nachzuweisen. Den folgenden Technologien wird die Erfüllung des EE-Anteils ohne rechnerischen Nachweis zugesprochen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz (§71b)
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe (§71c)
  • Stromdirektheizung (§71d)
  • Solarthermieanlage (§71e)
  • Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse (§ 71g)
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 71h Absatz 1)
  • Solarthermie-Hybridheizung (§ 71h Absatz 2-5)
  • Heizungsanlage auf Basis von Biomasse oder blauem/grünem Wasserstoff (§71f und 71k)


Heizungsanlagen, die Erdgas verbrennen und "auf die Verbrennung von 100 % Wasserstoff umrüstbar" sind, dürfen weiterhin eingebaut und bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz mit Erdgas betrieben werden. Das Gebäude muss in einem Gebiet liegen, das im Rahmen der Wärmeplanung als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wurde und spätestens bis Ende 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt wird. Der Netzbetreiber muss bis zum 30.06.2028 einen verbindlichen Fahrplan erstellen, wie er ein Wasserstoffnetz aufbauen oder ein vorhandenes Erdgasnetz vollständig auf die Versorgung mit Wasserstoff umstellen möchte, dabei ist auch zu klären woher die ausreichende Menge Wasserstoff für die Versorgung des Netzes kommen soll. Außerdem muss der Beschluss zum Umbau beinhalten, wie der Gasnetzbetreiber die Umstellung auf Wasserstoff finanziert, insbesondere wer die Kosten der Umrüstungen und des Austauschs der nicht umrüstbaren Verbrauchsgeräte tragen soll. Die zeitlichen und räumlichen Zwischenschritte der Umstellung sind festzulegen. Die fristgerechte Umsetzung des Fahrplans wird regelmäßig durch die Bundesnetzagentur geprüft. Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass die Umsetzung des Fahrplans nicht den Anforderungen entspricht, müssen die auf Wasserstoffversorgung ausgelegten Heizungsanlagen die 65 % EE-Pflicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist nachträglich erfüllen. Den Gebäudeeigentümer*innen entsteht dadurch ein Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber den Netzbetreibenden, falls eine fristgerechte Umsetzung des Ausbaus nicht gelingen sollte.

 

Gesetz für die Wärmeplanung

Parallel zu den geplanten Anpassungen im GEG wurde von den zuständigen Bundesministerien ein Entwurf für ein Gesetz für die Wärmeplanung eingebracht. Das Gesetz wird bundesweite Vorgaben machen, diese müssen dann noch in Landesrecht überführt werden. Der Entwurf beinhaltet eine flächendeckende Verpflichtung zur Wärmeplanung im Bundesgebiet und setzt den Fokus auf die Festlegung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen und sogenannten Wasserstoffnetzausbaugebieten. Für Kommunen ab 100.000 Einwohner, also auch für die Stadt Aachen, ist die Aufstellung einer Wärmeplanung bis 30.06.2026 verpflichtend.

Der kommunale Wärmeplan soll in definierten Arbeitsschritten erarbeitet und von der dafür zuständigen Stelle beschlossen werden.

Vorgesehen sind:

  • Bestandsanalyse
  • Potentialanalyse
  • Zielszenarios
  • Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete inkl. Darstellung der Versorgungsoptionen
  • Umsetzungsmaßnahmen

 

Nach Beschluss sollen die kommunalen Wärmepläne bindende Wirkung haben und als abwägungsrelevanter Belang bei der Bearbeitung von Bauleitplänen und Bauvorhaben beachtet werden.

 

Bestehende Wärmenetze müssen ab dem 01.01.2030 zu mindestens 30 %, ab 2040 zu 80 % und spätestens bis zum 31.12.2044 vollständig aus klimaneutraler Wärme gespeist werden. Wärmenetzbetreiber müssen bis zum 31.12.2026 entsprechende Transformationspläne vorlegen. Die Transformationspläne sind Voraussetzung für die Gewährung der Übergangsfristen (laut GEG) beim Anschluss von Gebäuden mit dezentralen fossilen Wärmeversorgung an ein Wärmenetz. Muss bspw. eine Gas- oder Ölheizung erneuert werden und das Gebäude steht in einem potentiellen Wärmeversorgungsgebiet, kann eine neue oder gebrauchte fossile Heizungsanlage bis zu 10 Jahre weiter betrieben werden. Innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsabschluss mit dem Eigentümer muss der Netzbetreiber den Anschluss herstellen. Wird der Anschluss nicht entsprechend hergestellt, muss die gesetzliche Verpflichtung anderweitig erfüllt werden und die Netzbetreibenden sind schadensersatzpflichtig für die Mehrkosten der Hauseigentümer*innen.

Der Gesetzentwurf befindet sich zurzeit in der Abstimmung und soll im August durch das Bundeskabinett beschlossen werden. Die Inhalte sind daher unter Vorbehalt des Beschlusses des vorliegenden Referentenentwurfes.

 

Stand kommunale Wärmeplanung in Aachen

Die Aufstellung einer kommunalen Wärmeplanung für Aachen wurde 2022 beschlossen und vom Fachbereich 36 und dem Dezernat VII unter Beteiligung weiterer Fachbereiche, sowie der Regionetz GmbH und der STAWAG eine Ausschreibung vorbereitet. Die zwischenzeitlich Ende 2022 gestartete Förderschiene „Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung“ im Rahmen der Kommunalrichtlinie wurde vor Ausschreibung der Wärmeplanung auf die Möglichkeiten einer Förderung geprüft. Aufgrund der unklaren Rahmenbedingungen der Förderung und einer Verzögerung des Prozesses von weiteren mindestens 12 Monaten von der Antragsstellung bis zur Ausschreibung wurde die Möglichkeit zur Beantragung der Fördermittel nicht genutzt.

Aufgrund der Höhe der Auftragssumme unterliegt die Stadt Aachen mit der Ausschreibung der kommunalen Wärmeplanung den EU-Vorgaben und es sind entsprechende Fristen und Vergabeverfahren einzuhalten. Der Teilnahmewettbewerb und die Bewertung der eingegangenen Bewerbungen haben im März 2023 stattgefunden. Die zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bieter*innen haben ihre Angebote im Juni bei der Stadt Aachen eingereicht. Die Bietergespräche finden nach der Sommerpause im August statt. Eine zeitnahe Beauftragung der Leistung durch die Stadt Aachen wird angestrebt.

Innerhalb der Bietergespräche werden die Bieter aufgefordert ihre Angebote nochmal im Hinblick auf die Erfüllung der neuen Vorgaben des oben beschriebenen Gesetzes für die Wärmeplanung zu prüfen und nachzubessern. Zu Ausschreibungsbeginn lagen die Informationen zur geplanten Gesetzgebung noch nicht vor, sollen jetzt aber bei Auftragsvergabe Berücksichtigung finden. Auch bei Nachbesserung der eingereichten Angebote und einer ggf. notwendigen Neubewertung im Rahmen des Vergabeprozesses, gehen wir von einer Beauftragung der Leistung bis Jahresende aus. Die Auftragsnehmer sollen die beauftragte Leistung innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsvergabe erbringen.

Der Zeitrahmen zwischen Erarbeitung und Inkrafttreten der kommunalen Wärmeplanung in Aachen lässt sich zu diesem Zeitpunkt nicht abschätzen. Der Aufwand zur Abstimmung der Versorgungsoptionen bzw. -gebiete und Festlegung der Umsetzungszeiträume des kommunalen Wärmeplans mit den involvierten Akteur*innen wird aufgrund der beschriebenen Konsequenzen viel Arbeit erfordern. Durch die Verzahnung der kommunalen Wärmeplanung mit dem GEG treten die gesetzlichen Verschärfungen für die Gebäudeeigentümer*innen erst nach der Umsetzung der Bundesgesetzgebung in Landesrecht und mit dem offiziellen Beschluss des städtischen Wärmeplans für Aachen in Kraft.

 


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen PSP 4-140101-945-9, 53180000

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

Detillierte Ausführungen dazu befinden sich im Erläuterungstext.

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

 

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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