Entscheidungsvorlage - FB 60/0075/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzungen über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete

a)      „Aachen-Ostviertel und Rothe Erde“ vom 29.05.2002

b)      „Köpfchen“ vom 26.02.2007

c)       „Lousberg und Pferdelandpark“ vom 03.05.2007

d)      „Frankenberger Viertel“ vom 03.04.2009
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Gemäß § 162 Baugesetzbuch (BauGB) sind Sanierungssatzungen aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist oder die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Diese gesetzliche Vorgabe wurde für die folgenden förmlich festgelegten Sanierungsgebiete mit folgendem Ergebnis geprüft.

 

„Aachen-Ostviertel und Rothe Erde“ vom 29.05.2002

Mit Ratsbeschluss vom 22.05.2002 wurde die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Aachen-Ostviertel und Rothe Erde“ beschlossen.

Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes war zur Durchführung von Fördermaßnahmen, nach den Bestimmungen der Stadterneuerung und einer Förderung durch den Bund, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, durch die Zuschussgeber gefordert.

Diese Satzung wurde nicht befristet. Gemäß § 235 Abs. 4 BauGB sind Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, wenn keine andere Frist für die Durchführung der Satzung festgelegt wurde. Dementsprechend muss die vorliegende Satzung aufgehoben werden. Nach § 162 BauGB sind Sanierungssatzungen durch Aufhebungssatzungen förmlich aufzuheben.

 

„Köpfchen“ vom 26.02.2007

Mit Ratsbeschluss vom 14.02.2007 wurde die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Köpfchen“ beschlossen.

Im Bereich „Köpfchen“ sollten die im Rahmen der EuRegionalen 2008 durchgeführten Maßnahmen gefördert werden. Zur Durchführung der Förderung war die Festlegung als förmliches Sanierungsgebiet durch den Zuschussgeber gefordert.

Die Satzung wurde mit einem Ergänzungsbeschluss vom 22.08.2007 durch den Rat der Stadt Aachen bis zum 31.12.2010 befristet. Gemäß § 162 BauGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Dies ist hier gegeben und die Sanierungssatzung ist durch eine Aufhebungssatzung förmlich aufzuheben.

 

„Lousberg und Pferdelandpark“ vom 03.05.2007

Mit Ratsbeschluss vom 25.04.2007 wurde die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Lousberg und Pferdelandpark“ beschlossen.

Im Bereich „Lousberg und Pferdelandpark“ sollten die im Rahmen der EuRegionalen 2008 durchgeführten Maßnahmen gefördert werden. Zur Durchführung der Förderung war die Festlegung als förmliches Sanierungsgebiet durch den Zuschussgeber gefordert.

Die Satzung wurde mit einem Ergänzungsbeschluss vom 22.08.2007 durch den Rat der Stadt Aachen bis zum 31.12.2010 befristet. Gemäß § 162 BauGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Dies ist hier gegeben und die Sanierungssatzung ist durch eine Aufhebungssatzung förmlich aufzuheben. 

 

 „Frankenberger Viertel“ vom 03.04.2009

Mit Ratsbeschluss vom 25.03.2009 wurde die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Frankenberger Viertel“ beschlossen.

Zur Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der Stadterneuerung und einer Förderung durch den Bund nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sind Ratsbeschlüsse über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 BauGB erforderlich.

Die Satzung wurde mit einem Ergänzungsbeschluss vom 10.02.2010 durch den Rat der Stadt Aachen bis zum 31.12.2021 befristet. Gemäß § 162 BauGB Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Dies ist hier gegeben und die Sanierungssatzung ist durch eine Aufhebungssatzung förmlich aufzuheben. 

Die jeweiligen Übersichtspläne der Geltungsbereiche sind Bestandteil der Aufhebungssatzung.

 

Auch aus Sicht des Fördermittelmanagements sind alle Sanierungsgebiete abgeschlossen. Im Gebiet "Frankenberger Viertel" wurde letztendlich kein Förderantrag gestellt. Kleine Teile dieses Gebietes sind heute Teil des Gebietes "Hauptbahnhof Aachen und Burtscheid", dieses befindet sich in der Umsetzung.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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