Entscheidungsvorlage - FB 20/0183/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt betraut die Forschungsflugplatz Aachen-Merzbrück GmbH (FAM) durch den der Sitzungsvorlage beigefügten Betrauungsakt mit den dort beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.

 

Als Gesellschafterin der Aachener Gesellschaft für Informations- und Technologietransfer mbH (AGIT) stimmt der Rat der Stadt dem Abschluss der gleichlautenden Betrauung der FAM durch die AGIT zu. 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Zu Beginn des Jahres 2023 wurde die Umfirmierung und Weiterentwicklung der vormaligen Flugplatz Aachen-Merzbrück GmbH zur Forschungsflugplatz Aachen-Merzbrück GmbH (FAM) entsprechend den Beschlussfassungen der kommunalen Gesellschafter umgesetzt. Der Rat der Stadt Aachen hat die zu Grunde liegenden Beschlüsse in der Sitzung vom 28.09.2022 (Vorlage-Nr.: FB20/0130/WP18) und der Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung vom 14.12.2022 aufgrund der kurzfristigen Beteiligungsabsage der FH Aachen in der Sitzung vom 01.02.2023 (Vorlage-Nr.: Dez II/0022/WP18) gefasst.    

 

Die Stadt Aachen hält nach der Neustrukturierung einen Stammkapitalanteil von 11.400 € (20 %). Die weiteren Gesellschafter sind die StädteRegion Aachen und die Stadtentwicklung Würselen GmbH & Co. KG (SEW) mit einem Stammkapitalanteil von jeweils 18.525 € (32,5 %) sowie die Fluggemeinschaft Aachen e.V. (FGA), die RWTH Aachen University (RWTH) und die Aachener Gesellschaft für Informations- und Technologietransfer mbH (AGIT) mit je einem Stammkapitalanteil von 2.850 € entsprechend 5 %.

 

Der bereits erfolgte Ausbau des Verkehrslandeplatzes zu Forschungszwecken und die damit verbundene Steigerung der Bedeutung des Mobilitäts- und Technologiestandortes führen gleichzeitig zu einer höheren wirtschaftlichen und finanziellen Verantwortung der FAM GmbH in Bezug auf die vorzuhaltende Infrastruktur des Forschungsflugplatzes. Aufgrund der Neuausrichtung der Gesellschaft zum 01.01.2023 und der aktuell nicht final absehbaren künftigen Entwicklung der für die Aufgaben der Gesellschaft etwaig erforderlichen gesellschafterseitigen Unterstützungen haben die Gremienvertretungen der Gesellschafter:innen der FAM Überlegungen zur Neufassung der Finanzierung angestellt, um etwaigen beihilferechtlichen Bedenken entgegen zu wirken.

 

Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist die Sicherstellung der langfristigen Handlungsfähigkeit der Gesellschaft vor dem Hintergrund der strategischen Bedeutung der FAM GmbH auch im Gesamtkontext der Entwicklung des Standortes Merzbrück.

 

Im beteiligten Gesellschafterkreis wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass bezugnehmend auf das DAWI-Paket der EU-Kommission Ausgleichsleistungen der kommunalen bzw. öffentlich-rechtlichen Gesellschafter in Form von jährlichen Verlustausgleichen bzw. laufenden Betriebskostenzuschüssen für die FAM GmbH zukünftig grundsätzlich beihilferechtlich rechtfertigungsfähig sein könnten.

 

Nach umfassender juristischer Beratung durch die Kanzlei VBR Hündgen Schreiber Wollseiffen und Partner mbH (VBR) ist eine Betrauung der FAM GmbH für die von der Gesellschaft wahrgenommenen Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch ihre (öffentlichen) Gesellschafter angezeigt.

 

Der Erlass eines Betrauungsaktes richtet sich nach dem EU-Freistellungsbeschluss (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012), dem DAWI-Rahmen (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012 sowie den ergänzenden Richtlinien der Kommission.

 

Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu den durch das Unternehmen übernommenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der übernommenen Aufgaben (maximal 10 Jahre möglich mit Option der Verlängerung), zu einer möglichen Trennungsrechnung von Geschäftsfeldern, zur Vermeidung einer Überkompensation mit evtl. Rückerstattungsregelung, zur Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und ggf. eine Regelung für die Änderung der Zahlungen enthalten.

 

Im Juni 2023 wurde in den Gremiensitzungen der FAM GmbH der erste Entwurf eines Betrauungsaktes zu Gunsten der Gesellschaft in die Diskussion eingebracht und in weiteren Abstimmungen mit Vertretern der Gesellschafter:innen und enger juristischer Begleitung durch VBR finalisiert.

 

Nach Abschluss des Abstimmungsprozesses haben der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung der FAM GmbH in ihren Sitzungen vom 04.09.2023 einen weiterentwickelten Entwurf des Betrauungsaktes mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis genommen und die zu finalisierenden Parameter abgestimmt. Der beigefügte Entwurf des Betrauungsaktes stellt die im Sinne der Beschlussfassung der Gesellschaftsgremien finalisierte Fassung dar.

 

Dieser versetzt die betrauenden Gesellschafter – nach Maßgabe der Modalitäten des Betrauungsaktes – in die Lage, der Gesellschaft die notwendigen Nettokosten für die Ausübung der DAWI als Ausgleichsleistung zur Verfügung zu stellen. Kosten in Verbindung mit Investitionen, insbesondere Infrastrukturkosten, können dabei berücksichtigt werden, wenn sie für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind. Hinsichtlich der konkreten Herleitung und Formulierung der DAWI wird auf § 1 Absätze 1 und 2 des in der Anlage beigefügten Entwurfs des Betrauungsaktes verwiesen.

 

Nach den Vorgaben des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission sind im Rechnungswesen der Gesellschaft Erträge und Aufwendungen, die nicht einer DAWI zurechnungsfähig sind, durch eine Spartenrechnung trennscharf abzugrenzen. Der Entwurf einer Spartenrechnung wurde dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung in den Sitzungen vom 04.09.2023 vorgelegt und nach Abstimmung der zu finalisierenden Parameter mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis genommen. Zum Entwurf der Musterspartenrechnung wird auf die Erläuterungen im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung verwiesen.  

 

Aus der Beschlussfassung über den Erlass des Betrauungsaktes ergeben sich keine unmittelbaren Kostenfolgen. § 3 Absatz 1 des Betrauungsaktes stellt die Zahlung einer Ausgleichsleistung in Form eines jährlichen Verlustausgleichs unter den Entscheidungsvorbehalt der Gremien der kommunalen Gesellschafter. Es besteht ein entsprechendes Antragserfordernis seitens der FAM GmbH. Nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 des Betrauungsaktes können auf die Ausgleichsleistung auf Anforderung der Gesellschaft Abschlagszahlungen geleistet werden. Die Gesellschafter beurteilen die Angemessenheit der Abschlagszahlung auf Grundlage des Wirtschaftsplans sowie eines aktuellen Forecasts der unterjährigen Entwicklung.

 

Auf mehrheitlichen Wunsch der Gremienvertretungen der Gesellschafter:innen soll die Betrauung bereits mit Wirkung vom 01.10.2023 beginnen. Aus Sicht der Verwaltung wäre ein Beginn der Betrauung mit Wirkung zum 01.01.2024 auskömmlich gewesen. Nach Anpassung der Spartenrechnung und des Textes des Betraungsaktes ist der vorzeitige Beginn zumindest unschädlich.

 

Nach § 1 Absatz 4 des Betrauungsaktes erfolgt die Betrauung der FAM GmbH im Wege einer Gesamtbetrauung, die sich aus den gleichlautenden Betrauungserklärungen der StädteRegion Aachen, Stadt Aachen, RWTH Aachen University, der AGIT, der öffentlich-rechtlichen Gesellschafterin der Stadtentwicklung Würselen GmbH & Co. KG (SEW)  sowie der entsprechenden Erklärung der SEW selbst zusammensetzt. Die FAM GmbH bestätigt per Beschluss der Gesellschafterversammlung die einzelnen Betrauungserklärungen zu einer Gesamtbetrauung.

 

Auch Gesellschafterleistungen der AGIT an die FAM GmbH gelten nach Prüfung durch VBR als dem EU-Beihilferecht unterliegende „staatliche Mittel“. Ein der beigefügten Betrauung gleichlautender Betrauungsakt ist damit einhergehend auch von der AGIT mbH auszusprechen.

 

Da auch über die Beteiligung der AGIT die staatliche/kommunale Einflussnahme auf die Ausgleichsleistungen an die FAM GmbH in beihilferechtlicher Sicht gewahrt bleiben muss, ist es darüber hinaus erforderlich, dass die Gesellschafterversammlung der AGIT die dortige Geschäftsführung explizit anweist, den Betrauungsakt in der konkreten Form abzuschließen und der Gesellschafterversammlung in regelmäßigen Abständen zu berichten.

 

Die Stadt Aachen ist mit 29,86 % der Anteile an der AGIT beteiligt, so dass der Rat der Stadt auch für die Betrauung der FAM durch die AGIT seine Zustimmung erteilen muss. Den Vertretungen der Stadt Aachen in den Gremien der AGIT wird empfohlen, dem Abschluss der gleichlautenden Betrauung der FAM GmbH durch die AGIT ebenfalls zuzustimmen. 

 

Exkurs:

Der Bürgermeister der Stadt Würselen hat als Aufsichtsratsvorsitzender der FAM GmbH über die Geschäftsführung in den letzten Gremiensitzungen der FAM vom 04.09.2023 die Änderung der  Firmenbezeichnung in „Forschungsflugplatz Würselen-Aachen GmbH“ zur Beschlussfassung gestellt.

 

Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der FAM haben der Änderung der Bezeichnung und der damit verbundenen formalen Umfirmierung mit Wirkung zum 01.01.2024 zugestimmt.

 

Es ist beabsichtigt, die Zustimmung des Rates der Stadt Aachen für die Sitzung des Rates am 08.11.2023 vorzubereiten. 

 

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Anlagen

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