Kenntnisnahme - Dez II/0029/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

1. Stellungnahme der Verwaltung zur Benehmensherstellung

Die Stadt Aachen stellt das Benehmen zur Höhe der differenzierten Regionsumlage 2024 bzw. des zugehörenden Umlagesatzes in Höhe von 33,7798 % her.

 

Die Verwaltung knüpft hieran allerdings die Erwartungen:

 

  • Die Städteregion sucht im Rahmen der Haushaltsberatungen Möglichkeiten zu weiteren Einsparungen und gibt Haushaltsverbesserungen in voller Höhe umlagesenkend weiter. Dies gilt insbesondere für mögliche Verbesserungen bei der Landschaftsumlage. Die Städteregion wird hierzu aufgefordert, sich beim Landschaftsverband nachdrücklich für eine spürbare Senkung des dortigen Umlagesatzes für das Jahr 2024 in Höhe von derzeit 15,95 % zu verwenden. Die dortige Stellungnahme vom 07.08.2023 betreffend die Benehmensherstellung zur Festsetzung der Landschaftsumlage 2024 wird ausdrücklich begrüßt und die Städteregion wird ermutigt, in ihren Bemühungen um eine Senkung des Umlagesatzes für die Landschaftsumlage nicht nachzulassen.

 

  • Die Städteregion berücksichtigt für die abschließende Beschlussfassung die bis dahin vorliegenden, Daten des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) 2024 für den Haushalt 2024.

 

  • Die Städteregion unterzieht auch weiterhin den Zuwachs an freiwilligen Aufgaben einer strengen Prüfung zur Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit.

 

 

2. Veranlassung / Rechtslage

Die gesetzlichen Regelungen zur Benehmensherstellung nach § 55 der Kreisordnung NRW sowie der differenzierten Regionsumlage für die Stadt Aachen nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung NRW mit den hierzu ergänzend vereinbarten Regelungen wurden in den entsprechenden Gremienvorlagen der vergangenen Jahre (bis zur Vorlage für den Haushalt 2022) bereits ausführlich dargelegt.

Die dortigen Ausführungen gelten insoweit unverändert auch für die vorliegende Benehmensherstellung für das Jahr 2024.

 

 

3. Differenzierte Regionsumlage für die Stadt Aachen und zugehörende Eckdaten

Mit Schreiben vom 09.08.2023 hat die Städteregion ein Eckdatenpapier zum Haushaltsentwurf 2024 übermittelt (vergl. Anlage 1) und damit das Verfahren der Benehmensherstellung nach § 55 KrO NRW eingeleitet. Den regionsangehörigen Kommunen wird mit diesem Anschreiben bis zum 19.09.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Blick auf diese für die regionsangehörigen Kommunen enge Terminlage zur Prüfung, Abstimmung und Unterrichtung ihrer politischen Gremien hat die Städteregion zugesagt, entsprechende Stellungnahmen auch noch innerhalb der Einwendungsfrist zum Haushaltsentwurf, d.h. bis zum 12.10.2023 (Zugang bei der Städteregion), zuzulassen. Trotz dieser Fristverlängerung war diesmal – terminbedingt - keine vorherige Information des Finanzausschusses im Wege einer förmlichen Gremienvorlage möglich; dem Finanzausschuss wurde in der Sitzung am 15.08.2023 daher vorab mündlich berichtet. Den Mitgliedern des Finanzausschusses wird die vorliegende Ratsvorlage ergänzend zur Kenntnis gebracht.  

 

Nach dem Eckdatenpapier ergeben sich für die Jahre 2024 ff. erhebliche Mehrbelastungen für den städtischen Haushalt gegenüber den bisherigen Einplanungen.

 

Die am 23.08.2023 zugegangene Arbeitskreisrechnung hat in Bezug auf die wichtigen Berechnungsgrundlagen (Steuerkraftmesszahl, Schlüsselzuweisungen, Umlagegrundlagen) die Eckdaten zur Benehmensherstellung im Wesentlichen bestätigt. Auch die differenzierte Regionsumlage der Stadt würde sich nach diesen – immer noch vorläufigen – Daten um lediglich rd. 0,1 % (rd. 200 T€) gegenüber dem Eckdatenpapier erhöht darstellen. Die Städteregion hat aufgrund der nur geringen Auswirkungen der Arbeitskreisrechnung (die in der ersten Übersendung auch noch fehlerbehaftet war) auf eine Fortschreibung des Eckdatenpapiers verzichtet. Für die Benehmensherstellung 2024 bleiben somit die Daten gemäß Anlage 1 maßgebend.

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Fortgang der Ermittlungen zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2024 noch (erhebliche) Änderungen gegenüber der Arbeitskreisrechnung ergeben können, die zu berücksichtigen sein werden.

 

Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse hat die Städteregion für die Stadt Aachen folgende differenzierte Regionsumlage für das Jahr 2024 ermittelt. Nachrichtlich wird nachstehend auch als Jahresvergleich die für das Jahr 2023 zunächst festgesetzte differenzierte Regionsumlage ausgewiesen.

 

Differenzierte Regionsumlage für die Stadt Aachen

Jahr

Umlagegrundlagen

Umlagesatz

Diff. Regionsumlage

2024

589.057.750 €

33,7798 %

198.982.706 €

2023 Jahresvergleich

577.731.093 €

33,0138 %

190.730.988 €  *

Unterschied 2024 gg. 2023

+ 11.326.657 €

 

+ 8.251.718 €  *

 

 

 

Anmerkung zu *

Im Wege eines Nachtrages hat der LVR den Umlagesatz für 2023 von 15,65% auf 15,30% gesenkt. Hiermit verbunden war eine Senkung der Landschaftsumlage, in der Folge eine Reduzierung der diff. Regionsumlage für das Jahr 2023 um rd. 2 Mio. €, die an die Stadt Aachen entsprechend weitergegeben wurde. Zur Übereinstimmung mit der Darstellung im Eckdatenpapier wird dieser Sondereffekt hier rechnerisch nicht ausgewiesen. Faktisch ist danach aber der Unterschied 2024 gg. 2023 um diese rd. 2 Mio. € höher.

 

Für die ehemaligen Kreiskommunen wird nach bisheriger Systematik der Kreisordnung eine eigene, allgemeine Regionsumlage erhoben. Hierfür hat die Städteregion im Rahmen der Benehmensherstellung für das Jahr 2024 einen Betrag in Höhe von rd. 214,3 Mio. € ermittelt. Ein Vergleich mit der differenzierten Umlage der Stadt Aachen ist aber nicht sachgerecht, weil in die

Ermittlung der allgemeinen Regionsumlage für den Altkreis nicht nur die anteiligen Aufwendungen und Erträge der durch Gründung der Städteregion verbundenen Aufgaben einfließen, sondern auch Haushaltsgrößen, von denen die Stadt Aachen nicht betroffen ist (z.B. Effekte der städteregionalen Beteiligungen sowie insbesondere die Inanspruchnahmen der Ausgleichsrücklage zur Begrenzung des allgemeinen Umlagebedarfes, die für den Haushalt 2024 in Höhe von rd. 14,7 Mio. € geplant ist).

 

Der Anstieg der differenzierten Regionsumlage 2024 um rd. 8,3 Mio. € gegenüber dem beschlossenen Haushalt 2023 resultiert aus den folgenden Positionen:

 

Position

Plan 2024

Mio. €

Hh. 2023

Mio. €

Unterschied

Mio. €

Nettoaufwand der übertragenen städtischen Aufgaben

rd. - 117,1

rd. – 113,6

rd. – 3,5

Anteil Schlüsselzuweisungen

rd. +    9,0

rd. +    9,5

rd. – 0,5

Anteil Bedarfszuweisungen

rd. +    5,3

rd. +    5,4

rd. – 0,1

Anteil Landschaftsumlage

rd. -   95,4

rd. -   92,0

rd. – 3,4

Zuführung zu Rückstellungen

rd. –    0,8

0

rd. – 0,8

Differenzierte Regionsumlage

rd. – 199,0

rd. – 190,7

rd. – 8,3

 

 

Nettoaufwand der übertragenen Aufgaben

Der Anstieg im Nettoaufwand der übertragenen Aufgaben ist insbesondere von – anteilig - gestiegenen Personal- und Versorgungsaufwendungen verursacht, die sich gegenüber dem Vorjahr nach den Angaben für die Städteregion insgesamt (also nicht nur für die Stadt Aachen) um 11,28 % (rd. 16,9 Mio. €) auf rd. 166,9 Mio. € erhöhen. Hierin enthalten sind auch Personalaufwendungen für zusätzlich beschlossene Stellen im Umfang von 40,0 VZÄ, die auch die diff. Regionsumlage der Stadt in den betroffenen Aufgabenbereichen, z.B. im Ausländeramt oder der systemischen Inklusionsassistenz (KOBSI), erreichen. Auf die Tarifsteigerungen entfällt nach den Ausführungen im Eckdatenpapier alleine ein Betrag in Höhe von insgesamt rd. 7,8 Mio. €, hiervon anteilig für die diff. Regionsumlage der Stadt Aachen rd. 2,1 Mio. €. Alleine die Tarifsteigerungen begründen danach rd. 60% des gesamten Anstiegs bei den Nettoaufwendungen der übertragenen Aufgaben im Jahresvergleich 2024 / 2023. Dabei wurden für 2024 wirksame Tarifsteigerungen von rd. 10% und Besoldungssteigerungen von rd. 7,5% angesetzt. Die Tarifsteigerungen haben auch Auswirkung auf den Anstieg der verbundenen Rückstellungen.

 

Bei den übrigen Nettoaufwendungen ist im Jahresvergleich zunächst die deutliche Erhöhung beim Straßenverkehrsamt in Höhe von insgesamt rd. 636 T€ gegenüber 2023 augenfällig, die erkennbar nicht über einen Zuwachs auf der Aufwandsseite, sondern vielmehr durch eine Reduzierung der Erträge – insbesondere bei der Zulassungs- und Führerscheinstelle - verursacht ist.

Darüber hinaus sind Erhöhungen bei der Schulverwaltung, insbesondere den übertragenen Schulen, in Höhe von (saldiert) insgesamt rd. 390 T€ sowie der Instandsetzung der übertragenen Kreisstraßen in Höhe von rd. 240 T€ eingeplant. Ein vergleichsweise moderater Anstieg in Höhe von insgesamt rd. 260 T€ entfällt auf den (großen) Sozialetat. Hier werden deutliche Erhöhungen, z.B. bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Eingliederungshilfe durch reduzierte Einplanungen, z.B. bei der Hilfe zur Pflege und dem Pflegewohngeld kompensiert. Die Städteregion begründet diese im Vergleich zum Vorjahr geringeren Einplanungen mit den gemachten Erfahrungen, wonach die Kosten bei der Hilfe zur Pflege und beim Pflegewohngeld deutlich hinter den früheren Erwartungen zurückgeblieben sind - und pro futura folglich eine reduzierte Anpassung der Planansätze erfordern. Neben dem Anstieg der Nettoaufwendungen bei einem Großteil der betroffenen Produkte bzw. Teilprodukte ist auf den eingeplanten Anstieg des stadtanteiligen Bilanzgewinns der Sparkasse um 900 T€ gegenüber 2023 (2024: 6,9 Mio. € gegenüber 6 Mio. € in 2023) hinzuweisen, der als zusätzlicher städtischer Ertrag die differenzierte Umlage entlastet.   

 

 

Anteilige Landschaftsumlage

Neben dem Anstieg der Nettoaufwendungen für die übertragenen Aufgaben ist der erneute, deutliche Anstieg der Landschaftsumlage – stadtanteilig um rd. 3,4 Mio. € - ein weiterer wesentlicher Faktor für den Anstieg der diff. Regionsumlage 2024 im Vorjahresvergleich. Der Grund für diesen Anstieg liegt in den erhöhten Umlagegrundlagen der Stadt Aachen, hier insbesondere durch die erhöhten Schlüsselzuweisungen an die Stadt, aber wesentlich auch in dem nach derzeitiger Planung des LVR erhöhten Umlagesatz in Höhe von 15,95% für das Jahr 2024. Für das Jahr 2023 betrug der Umlagesatz zunächst 15,65%, wurde im Wege eines Nachtrages – wie bereits weiter oben angemerkt – auf 15,30% reduziert (ausgehend von der Landschaftsumlage 2023 nach dem Umlagesatz von 15,30% beträgt der Anstieg in 2024 stadtanteilig rd. 5,4 Mio. €).

 

Der Umlagesatz von 15,95% ist derzeit den Berechnungen für den Haushalt 2024 zugrunde zu legen; für die Folgejahre plant der LVR mit einer weiteren Erhöhung auf 16,20% (für 2025) bzw. 16,50% (für 2026 und 2027). Dabei legt der LVR seinen Planungen erneut eine sehr defensive Einschätzung zur Höhe der Umlagegrundlagen zugrunde, die zur Deckung seines kalkulierten Umlagebedarfes einen entsprechend höheren Umlagesatz erfordert. Diese Planung bzw. der hiermit verbundene Finanzbedarf des LVR ist kritisch zu hinterfragen. Die Städteregion hat – als unmittelbare Mitgliedskörperschaft des LVR – hierzu in begrüßenswerter Deutlichkeit im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 07.08.2023 zum Haushaltsentwurf des LVR eine kritische Prüfung und die Ausschöpfung der erkennbaren Potenziale zur Senkung des Umlagesatzes angemahnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Schreiben verwiesen, das als Anlage 2 beigefügt ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich hieraus oder aus den fortentwickelten Daten zum Finanzausgleich eine Entlastung für die umlagepflichtigen Kommunen ergibt. Die Städteregion hat bereits zugesichert, eine solche mögliche Entlastung in voller Höhe an die regionsangehörigen Kommunen weiter zu geben. Eine beispielhafte Senkung des Umlagesatzes um 0,1 Prozentpunkte (von 15,95% auf 15,85%) hätte für die Stadt Aachen anteilig eine um rd. 600 T€ geringere Landschaftsumlage, mithin eine entsprechend reduzierte differenzierte Regionsumlage, zur Folge.

 

 

Zuführung zu Rückstellungen

Im Eckdatenpapier für das Jahr 2024 (dortige Anlage 3 „Differenzierte Umlage Stadt Aachen“) sind jetzt die turnusmäßig ab dem Jahr 2022 überprüften, abgestimmten und durch entsprechende Gremienbeschlüsse bestätigten Abrechnungsparameter (vergl. hierzu: Ratsbeschluss vom 22.03.2023, Vorlage Nr. DezII/0024/WP18) berücksichtigt. Bei den Haushaltsplanungen 2022 und 2023 war diese Prüfung noch nicht abgeschlossen, so dass für diese Jahre die neuen Parameter erst im Rahmen der entsprechenden Spitzabrechnungen zum Tragen kommen. Die fortgeschriebenen Abrechnungsparameter sehen u.a. vor, dass erstmals ab dem Haushalt 2024 die Stadt Aachen auch umlagewirksam an den anteiligen Rückstellungen für Pensionen, Beihilfen und sonstigen Personalrückstellungen (Urlaub, Überstunden, LOB, Jubiläen) zu beteiligen ist. Bisher wurden entsprechende Lasten hierfür durch übertragenes Vermögen kompensiert. Die Systematik wurde ausführlich in der vorgenannten Beschlussvorlage erläutert. Die Umsetzung im Haushalt 2024 führt in der Planung der Städteregion zu einem umlagewirksamen Aufwand in Höhe von rd. 0,8 Mio. €, der in dieser Form bisher nicht angefallen ist.

 

 

Anteilige Schlüsselzuweisungen und Bedarfszuweisungen

Die Zurechnungsgrößen für den städtischen Anteil an den städteregionalen Schlüsselzuweisungen und Bedarfszuweisungen liegen noch nicht prüffähig vor. Eine geringfügige Senkung der Bedarfszuweisungen war aber bereits für den Finanzausgleich 2024 angekündigt.

 

 

Mittelfristige Finanzplanung

Für die Mittelfristplanung der Jahre 2025 – 2027 lagen bei Erstellung des Eckdatenpapieres noch keine offiziellen Orientierungsdaten vor. Die Städteregion hat ihrer Planung daher zunächst eigene Annahmen und Berechnungen zugrunde gelegt. Für die Personalaufwendungen wurde dabei ab dem Jahr 2025 eine jährliche Steigerung von 4,00% angenommen, für die Sozialtransferaufwendungen in Höhe von jährlich 2,00% und für die Umlagegrundlagen der Landschaftsumlage für das Jahr 2025 eine Steigerung von 2,50%, für die Jahre 2026 und 2027 jeweils 4,00%. Für die Schlüsselzuweisungen wird danach im Jahr 2025 eine Steigerung von 2,50% angenommen, in den Folgejahren 2026 und 2027 in Höhe von jeweils 4,00%.

 

 

4. Auswirkungen des fortgeschriebenen Eckdatenpapiers auf den Haushalt der Stadt Aachen

Für die Jahre 2024 – 2027 stellt sich nach den vorstehenden Parametern die neue Gesamtbelastung aus der differenzierten Regionsumlage für den städtischen Haushalt derzeit wie folgt dar. Daneben werden die bisherigen Einplanungen hierzu im städtischen Haushalt aufgeführt.

 

Jahr

Diff. Regionsumlage

Diff. Regionsumlage nach bish. Haushaltsplanung

Unterdeckung rd.

2024

198.982.706 €

195.633.300 €

- 3.349.406 €

2025

204.880.077 €

201.896.700 €

- 2.983.377 €

2026

213.469.414 €

207.111.400 €

- 6.358.014 €

2027

219.762.142 €

211.668.000 €

- 8.094.142 €

 

Wie vorstehend ausgeführt, sind die Mehrbelastungen im Jahr 2024 insbesondere auf den Anstieg der Nettoaufwendungen für die übertragenen Aufgaben sowie die neuerliche Erhöhung der Landschaftsumlage zurückzuführen. Für die Jahre 2025 – 2027 sieht die städteregionale Planung einen weiteren Anstieg der Nettoaufwendungen für die übertragenen Aufgaben in Höhe von durchschnittlich rd. 2% p.a. vor – in der Summe für diese Jahre insgesamt rd. 7 Mio. €. Bei der Landschaftsumlage ist für den Zeitraum eine Steigerung von durchschnittlich rd. 4,7% p.a. eingeplant, was für die Jahre 2025 – 2027 einem Zuwachs in Höhe von insgesamt rd. 14 Mio. € entspricht. Dieser gravierende Aufwuchs der Landschaftsumlage begründet sich offenbar erneut mit den bei Städteregion und LVR asymmetrischen Planungsansätzen für die Umlagegrundlagen der Landschaftsumlage. Der LVR erwartet bereits für die Planung seines Haushaltes 2024, aber auch für die Mittelfristplanung – aufgrund einer pessimistischen Einschätzung zur Entwicklung der Steuerkraft – eher geringere Umlagegrundlagen und plant daher entsprechend höhere Umlagesätze zur Deckung seines Finanzbedarfes. In den Planungen der Städteregion treffen diese erhöhten Umlagesätze bereits für das Jahr 2024 auf dort höher kalkulierte Umlagegrundlagen, die in den Jahren 2025 (+ 2,50%) sowie 2026 und 2027 (jeweils + 4,00%) noch weiter anwachsen (siehe vorstehende mittelfristige Finanzplanung). Sollten sich diese Einschätzungen der Städteregion bewahrheiten, wären für den LVR deutlich geringere Umlagesätze auskömmlich. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Umlagegrundlagen in einer fortentwickelten Modellrechnung des Statistischen Landesamtes IT.NRW für das Jahr 2024 darstellen; diese wird nicht vor Oktober/November veröffentlicht werden. Es muss zwingend erwartet werden, dass LVR und Städteregion ihre Haushaltsplanungen danach entsprechend anpassen.

 

Im Jahr 2024 ist der städtische Haushalt (zunächst) uneingeschränkt von der endgültigen Festsetzung der differenzierten Regionsumlage betroffen. Nach der Systematik der differenzierten Regionsumlage ist diese nach Ablauf des Haushaltsjahres im Wege einer Spitzabrechnung zu überprüfen. In Höhe einer nachgewiesenen Über- oder Unterzahlung erfolgt eine Ausgleichszahlung zwischen der Stadt Aachen und der Städteregion (entweder Nachzahlung der Stadt oder Erstattung an die Stadt).

 

Der Haushalt 2024, insbesondere die mittelfristige Finanzplanung, sind mit erheblichen und in dieser 

Form bisher nicht gekannten Unsicherheiten verbunden. Alle Akteure sind daher zu verstärkten Bemühungen aufgefordert, auf eine nachhaltig maßvolle Umlage hinzuwirken. Dies gilt in gleicher Weise für Bund und Land, etwa mit Blick auf eine gesamtsolidarische Kommunale Altschuldenlösung, wie auch für den LVR und die Städteregion hinsichtlich der dortigen Einsparpotenziale und Ausgabendisziplin.

 

 Bei den jetzt vorgelegten Ansätzen geht die Verwaltung erneut davon aus, dass

 

  • sich bei der endgültigen Planung der Landschaftsumlage noch Änderungen beim LVR bzw. der Städteregion ergeben können, ggfls. ergeben müssen

 

  • sich im Rahmen der Haushaltsberatungen der Städteregion auch an den übrigen Positionen noch Änderungen ergeben können, die zu berücksichtigen sein werden

 

  • aus den endgültigen Festsetzungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) - auch in Bezug auf die Berechnungsgrundlagen für die Umlagegrundlagen - für das Jahr 2023 ebenfalls noch weitere Anpassungen entstehen können.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

2024

Fortgeschriebener Ansatz 2024

Ansatz 2025-2026

Fortgeschriebener Ansatz 2025-2026

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2024

Fortgeschriebener Ansatz 2024

Ansatz 2025-2026

Fortgeschriebener Ansatz 2025-2026

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

195.633.300

198.982.706

409.008.100

418.349.491

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

-3.349.406

-9.341.391

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Die finanziellen Auswirkungen in den Jahren 2025 – 2026 gelten nur im Falle der vollständigen Übernahme der städteregionalen Plandaten in die städtische Haushaltsplanung.

 

1-160101-900-9 – Allgemeinen Zuweisungen und Umlagen; Kostenart 53740010 – Regionsumlage allgemein

4-160101-907-1 – Vermögensübertragung StädteRegion; Kostenart 53740010 – Regionsumlage allgemein


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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