Entscheidungsvorlage - FB 20/0187/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses 2022 zur Kenntnis und beschließt, diesen zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weiterzuleiten.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Gemäß § 95 der Gemeindeordnung hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-, und Finanzlage der Stadt vermitteln.

 

Der Jahresabschluss besteht aus

-          der Bilanz zum 31.12.,

-          der Ergebnisrechnung,

-          der Finanzrechnung,

-          den Teilrechnungen,

-          dem Anhang

-          und dem Lagebericht.

 

Zusätzlich wurden dem Anhang gemäß § 45 KomHVO NRW ein Anlagenspiegel, ein Forderungsspiegel, ein Verbindlichkeitenspiegel sowie ein Eigenkapitalspiegel und eine Übersicht über die in das Folgejahr übertragenen Haushaltsermächtigungen beigefügt. Darüber hinaus werden ein Rückstellungsspiegel, ein Rechnungsabgrenzungsspiegel, eine Übersicht über das Stiftungsvermögen sowie eine Übersicht über Angaben zu den Ratsmitgliedern und Mitgliedern des Verwaltungsvorstands gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW dem Anhang als Anlage beigefügt.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses wurde durch die Stadtkämmerin aufgestellt und durch die Oberbürgermeisterin nach § 95 Abs. 5 GO NRW bestätigt.

 

 

Der vorliegende Jahresabschluss 2022 der Stadt Aachen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung für 2022 einen Überschuss in Höhe von 63.133.426,05 Euro aus. Der beschlossene Haushaltsplan 2022 sah einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 30.663.300,00 Euro vor, sodass sich im Vergleich zum tatsächlichen Ergebnis des Jahresabschlusses 2022 eine Verbesserung in Höhe von 93.796.726,05 € ergibt.

 

Der Rat der Stadt Aachen entscheidet gemäß § 96 der Gemeindeordnung über die Verwendung des Jahresüberschusses.

 

Die markant positive Abweichung des Jahresergebnisses im Vergleich zum Haushaltsplan resultiert maßgeblich aus einem in dieser Form nicht zu erwartenden Anstieg des Gewerbesteueraufkommens. Dies belegt die Ansatzüberschreitung in Höhe von rd. 54,44 Mio. Euro bei den Gewerbesteuererträgen. Die Steuererträge und ähnlichen Abgaben insgesamt überschreiten den Haushaltsansatz sogar um rd. 61,36 Mio. Euro. Eine weitere wesentliche Ursache für das gute Jahresergebnis liegt darin, dass die Stadt Aachen zwei Abschlagszahlungen seitens der StädteRegion für Abrechnungen der Regions-Umlage aus Vorjahren in Gesamthöhe von insgesamt 28,50 Mio. Euro erhalten hat, welche ebenfalls im Haushaltsplan nicht berücksichtigt waren.

 

Wie bereits in den beiden Vorjahren wurden sämtliche finanziellen Auswirkungen der Pandemie sowie erstmals im Haushaltsjahr 2022 die finanziellen Auswirkungen des Ukraine-Kriegs im Jahresabschluss der Stadt Aachen gem. den Regelungen des NKF-CUIG (NKF-Covid-19-Ukraine-Isolierungsgesetz) isoliert und neutralisiert.

Nachdem sich die finanziellen Belastungen der Corona-Pandemie im Jahr 2020 auf rd. 50,15 Mio. beliefen und im Haushaltsjahr 2021 noch rd. 34,63 Mio. Euro betrugen, wird im nun vorliegenden Jahresabschluss 2022 ein außerordentliches Ergebnis mit einem Betrag in Höhe von rd. 3,05 Mio. Euro entsprechend den Regelungen des NKF-CUIG isoliert und neutralisiert. Dieser Betrag setzt sich aus den haushalterischen Verschlechterungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs abzüglich kompensierender Zuweisungen von Bund und Land zusammen. Damit weist die in der Bilanz der Stadt Aachen unter der Position „0. Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit“ aktivierte Bilanzierungshilfe zum 31.12.2022 einen Stand von rd. 87,84 Mio. Euro aus.

Dieser Aktivposten ist dann gem. § 6 Abs. 1 NKF-CUIG beginnend mit dem Haushaltsjahr 2026 linear über einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren erfolgswirksam abzuschreiben. Daneben eröffnet § 6 Abs. 2 NKF-CUIG auch die Möglichkeit, die Bilanzierungshilfe im Jahr 2025 für die Aufstellung der Haushaltssatzung 2026 auf Basis eines Ratsbeschlusses ganz oder teilweise gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Ferner sind gem. § 6 Abs. 3 NKF-CUIG außerplanmäßige Abschreibungen zulässig, soweit sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen.

 

 

Folgende weitere Verfahrensweise ist vorgesehen:

Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss mit einem entsprechenden Beschlussvorschlag für den Rat der Stadt.

 

Feststellung des Jahresabschlusses durch Beschluss des Rates verbunden mit dem Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung der Oberbürgermeisterin.

 

Anzeige des vom Rat festgestellten Jahresabschlusses bei der Bezirksregierung.

 

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses.

 

Bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2023 ist der Jahresabschluss 2022 zur Einsichtnahme verfügbar zu machen.

 

Wegen des beträchtlichen Umfangs der Anlage (mehr als 2800 Seiten) wird gebeten, diese digital im Ratsinformationssystem einzusehen.


 

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Anlagen

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