Kenntnisnahme - AVV/0092/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Sachstand zum finanziellen Ausgleich von Deutschlandticket-Schäden

 

Der Ausgleich von durch die Einführung des Deutschlandticket verursachten Schäden – u.a. aus der Absenkung des Tarifniveaus sowie aufgrund vertrieblicher Mehraufwendun­gen – erfolgt in Form von Zuwendungen auf der Grundlage von hierzu durch das Land NRW erlassenen Richtlinien („Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023“).

 

Wie in den vorgenannten Richtlinien vorgesehen, sind die Verbundorganisationen selbst originär für das Zurverfügungstellen von Daten zu den tariflichen Schäden aus der Einführung bzw. Anerkennung des Deutschlandtickets zuständig. Die notwendigen Prognosedaten zu den im Zeitraum vom 1.5.2023 – 31.12.2023 in Bezug auf den AVV-, VRS- und NRW-Tarif erwarteten Einnahmenminderungen nach AVV-Einnahmenaufteilung wurden den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen seitens der Verbundgesell­schaft termingerecht zur Verfügung gestellt.

 

Entsprechend den NRW-Richtlinien kann eine Antragstellung grundsätzlich durch die verantwortlichen Aufgabenträger selbst oder alternativ durch eine von diesen ggf. beauftragte Verbundorganisation als Sammelantragsteller erfolgen. Nach eingehender Abstimmung haben die Aufgabenträger im AVV sich dafür entschieden, ihre Antrag­stellungen jeweils eigenständig vorzunehmen.

 

Dessen ungeachtet besteht jedoch Einvernehmen, dass etwa Fragestellungen von allge­meinem Interesse, die im Prozess der Antragstellung bei den Aufgabenträgern bzw. ihren Verkehrsunternehmen auftreten, im Sinne einer gleichförmigen Antragstellung und zur Vereinfachung der Kommunikation zentral durch die Verbundgesellschaft mit der Bezirksregierung Köln bzw. dem NRW-Verkehrsministerium (MUNV) abgestimmt werden sollen.

 

In diesem Kontext hat die AVV GmbH zwischenzeitlich einen gemeinsam erörterten Fragenkatalog zur Antragstellung zusammengestellt und – wie mit den Vertretern der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen vereinbart – in aggregierter Form an die Bezirksregierung Köln gerichtet. Zur Gewährleistung einer landesweit einheitlichen Antragstellung wurde dabei angeregt, die Antworten zu den offenen Fragen ggf. nach Abstimmung mit dem MUNV – landesweit zu kommunizieren. Die Beantwortung der vorgelegten Fragestellungen steht bislang noch aus.

 

Das MUNV hat jedoch mit E-Mail vom 15.09.2023 den ersten Entwurf einer entsprechen­den Handreichung an die Bezirksregierungen in NRW sowie an die Vertreter u.a. der NRW-Verbund­landschaft übermittelt. Die durch den AVV eingebrachten Fragestellungen wurden hiermit inhaltlich jedoch lediglich teilweise beantwortet.

 

Die Antragstellung seitens der Aufgabenträger war entsprechend den Richtlinien des Landes NRW grundsätzlich bis zum 30.09.2023 vorzunehmen. Wie mit den Aufgaben­trägern bzw. Verkehrsunternehmen abgestimmt, hat die AVV GmbH namens und im Auftrag der Aufgabenträger angesichts der offenen Fragen um eine entsprechende Frist­verlängerung gebeten. Die Bezirksregierung Köln hat die Antragsfrist daraufhin bis zum 29.10.2023 verlängert.

 

Die in ihren wesentlichen Bestandteilen bundesweit einheitlichen Richtlinien zum Ausgleich der Deutschlandticket-bedingten Schäden sehen neben einem Ausgleich für entfallende Fahrgeldeinnahmen insbesondere auch Ausgleichsansprüche aufgrund vertrieblicher Umstellungs- bzw. Mehrkosten vor. Die Höhe der über die eigentlichen Fahrgeld­ein­nahmen hinausgehenden Ausgleichsansprüche wird den antragstellenden Aufgaben­trä­gern durch die Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt.

 

Alleine die durch die AVV GmbH prognostizierten Fahrgeldminderungen im Bereich des AVV-Verbund­tarifs belaufen sich für den Zeitraum Mai – Dezember 2023 auf rd. 19,9 Mio. Euro (netto). Dies entspricht einer prognostizierten Fahrgeldminderung gegenüber dem bisherigen tariflichen Regelniveau um AVV-weit durchschnittlich rd. 26,8 %.

 

 

Bund und Länder hatten sich in Bezug auf die Finanzierung des Deutschlandtickets darauf verständigt, für die Jahre 2023, 2024 und 2025 jährlich insgesamt 3,0 Mrd. Euro auszu­gleichen, welche jeweils hälftig durch den Bund bzw. die Länder zu tragen sind. Sollten diese Mittel zur Finanzierung der durch das Deutschlandticket verursachten wirt­schaft­lichen Schäden nicht ausreichen, so sieht das Regionalisierungsgesetz derzeit allein für das Rumpfjahr 2023 eine entsprechende Nachschusspflicht – ebenfalls jeweils hälftig zu Lasten von Bund bzw. Ländern – vor.

 

Für alle Aufgabenträger im ÖPNV (Kreise, kreisfreie Städte, Zweckverbände) ergibt sich hieraus nach derzeitigem Stand bereits ab dem Jahr 2024 das Risiko, die über den Gesamtbetrag von bundesweit 3,0 Mrd. Euro hinausgehenden Schäden aus eigenen Mitteln tragen zu müssen.


 

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