Kenntnisnahme - FB 61/0793/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Anlass

Mit Antrag gem. § 24 GO NRW bitten die Bürgerstiftung Lebensraum und die Stadtteilkonferenz die Bezirksvertretung Aachen-Mitte die Errichtung eines öffentlichen Thermalbadebrunnens im Burtscheider Kurgarten entsprechend dem schweizerischen Vorbild („Bagni popolari“,Baden) aktiv zu unterstützen und die Verwaltung mit der erforderlichen technischen und administrativen Unterstützung zu beauftragen.

 

Die Arbeitsgruppe „Thermalwasser“ der Bürgerstiftung Lebensraum und der Arbeitskreis „Bach offenlegen und Thermalwasser nutzen“ der Stadtteilkonferenz haben im Frühjahr 2023 die Errichtung eines temporären Thermalbadebrunnens (Pop-Up) im Kurgarten initiiert. Im Mai haben Student*innen der FH Aachen (FB Architektur, Lehrgebiet Entwerfen, Prof. Eckey) in einem Stegreif-Projekt „Pop-Up-Bad im Kurpark AC-Burtscheid“ erste Ideen entwickelt. Die unter städtischer Beteiligung prämierten Entwürfe wurden am 15.05.2023 im Rahmen der städtischen Bürger*innen-Information zum Kurstandort an der Station der Stadtteilkonferenz vorgestellt. Die Idee des ersten Preisträgers, ein Pop-Up im Wasserbecken nahe der Kurpark-Terrassen (s. Anlage 1), wird nun ab Wintersemester 2023/2024 in einem weiteren Studienprojekt („Pop-up Thermalbadebrunnen in Burtscheid“) durch Bachelorstudent*innen der FH Aachen (Betreuung: Prof. Anke Fissabre) in verschiedenen Arbeitsgruppen detaillierter (z. B. rechtliche Anforderungen, Planungs- und Genehmigungsrecht, Ausführungsplanung, Bauablauf, Umsetzung) ausgearbeitet.

 

Mittelfristiges Ziel der Initiator*innen ist die Errichtung eines fest installierten Thermalbadebrunnens im Kurgarten.

 

 

Hintergrund und Einordnung

Im Rahmen des „Innenstadtkonzeptes 2022“ wurde 2022 durch das Büro RHA REICHER HAASE ASSOZIIERTE GmbH in Kooperation mit Björnsen Beratende Ingenieure BCE GmbH die Machbarkeitsstudie „Wasser sichtbar machen in Burtscheid“ erarbeitet. Die Erarbeitung der Machbarkeitsstudie erläutert die Rahmenbedingungen und technischen Möglichkeiten für die künftige Umsetzung planerischer Bausteine zur Sichtbarkeit und Erlebbarkeit des Wassers, (Innenstadtkonzept 2022, S. 83, zentrale Maßnahmen in Burtscheid). Hierzu gehört auch das Thermalwasser in Burtscheid sinnlich erfahrbar zu machen. In der Studie wurden mehrere mögliche Bausteine zur Sichtbarmachung des Thermalwassers aufgezeigt: z. B. „Heißer Stein“, Thermalfußbecken, Inszenierung Quelle. Ein dauerhafter Thermalbadebrunnen ist in der Studie nicht vorgesehen und nicht untersucht worden.

 

Die o.g. Ergebnisse der Machbarkeitsstudie „Wasser sichtbar machen in Burtscheid“ fließen zunächst in den Planungsprozess Perspektive Kurstandort Burtscheid“ (Vorlage FB 61/0502/WP18, www.aachen.de/kurstandort) sowie in den parallel begleitenden Prozess zum „Parkpflegewerk Burtscheider Kurgarten“ ein.

 

Die vorliegende Vorlage geht daher zunächst ausschließlich auf die Umsetzung eines temporären Thermalbadebrunnens (Pop-Up) ein.

 

 

Sachstand temporärer Thermalbadebrunnen

Die Verwaltung begrüßt grundsätzlich das bürgerschaftliche Engagement und auch das Vorhaben eines temporären Thermalbadebrunnens. Vertreter*innen des Fachbereichs Stadtentwicklung, -planung und Mobilitätsinfrastruktur nehmen im Rahmen des Prozesses zum Kurstandort Burtscheid regelmäßig an den Sitzungen des Arbeitskreises „Bachwasser offenlegen – Thermalwasser nutzen“ der Stadtteilkonferenz Burtscheid teil. Ebenso haben städtische Vertreter*innen an den im März von der Bürgerstiftung durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen zum Thermalwasser und der schweizerischen Initiative „Bagni Popolari“ teilgenommen.

 

Zu den technischen und administrativen Fragestellungen zur Errichtung eines temporären Thermalbadebrunnens wurden bereits erste Gespräche sowohl zwischen den Initiator*innen und einzelnen Fachabteilungen als auch verwaltungsinterne Abstimmungsgespräche geführt. Die Ergebnisse sind in die folgende Zusammenstellung eingeflossen.

 

 

Folgende Punkte sind für die weitere Planung und Umsetzung eines temporären Thermalbadebrunnens zu beachten:

 

Bereitstellung des Thermalwassers

Die Thermalquelle Rosenquelle befindet sich in städtischem Eigentum. Eine Zuleitung des Thermalwassers kann städtischerseits ermöglicht werden. Eine bauliche Umsetzung (Leitungsverlegung, Temperaturreduzierung, Pumpen etc.) und deren Kosten ist von den Betreiber*innen zu tragen.

 

Die Betreiber*innen des Thermalbadebrunnens müssen eine Genehmigung zur Entnahme beim städtischen Gebäudemanagement einholen. Darüber hinaus ist zwischen den Betreiber*innen und der Stadt ein Liefervertrag (Menge, Kosten der Entnahme etc.) zur Bereitstellung des Wassers abzuschließen.

 

Die verfügbare Wassermenge aus der städtischen Rosenquelle ist abhängig von bestehenden und zukünftigen Thermalwasser-Lieferverträgen. Zukünftige Potentiale sind ungewiss. Die unter Berücksichtigung der bestehenden Thermalwasser-Lieferverträge für den Betrieb eines Thermalbadebrunnens aktuell zur Verfügung stehende Wassermenge aus der Rosenquelle wird derzeit berechnet.

 

Grundsätzlich ist die verfügbare Wassermenge für die Badeinrichtung wichtig für die Bestimmung der Durchflussmenge in der Anlage und damit auch der Bewertung der hygienischen Anforderungen (s. a. „Betrieb“ und „Gesundheitsfachliche Aspekte“)

 

Wasserrechtliche Belange

Nach jetzigem Kenntnisstand bestehen keine wasserrechtlichen Bedenken der Unteren Wasserbehörde. Es müsste bei einem dauerhaften Bezug des Thermalwassers aus der Rosenquelle der Zweck der Benutzung in der wasserrechtlichen Erlaubnis geändert werden. Dazu müssten Art und Menge der Abgabe benannt werden. Eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis wäre vom Erlaubnisinhaber (Gebäudemanagement) zu beantragen. Inhaltlich würde es sich jedoch eher nur um eine Anpassung ohne größeren Aufwand handeln.

 

Ableitung des Thermalwassers

Aus städtischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen eine Einleitung des genutzten Thermalwassers in die Abwasserkanalisation. Eine andere Art der Ableitung, z. B. Einleitung in den in unmittelbarer Nähe verlaufenden Wurmbach wäre wegen der chemischen Zusammensetzung des Thermalwassers vermutlich nicht erlaubnisfähig. Bei einer regelmäßigen Nutzung des Thermalbadebrunnens über einen längeren Zeitraum wird städtischerseits ein dauerhafter, unterirdischer Kanalanschluss auch für eine temporäre Lösung favorisiert. Der Ort der Einleitung ist durch die Betreiber*innen mit der Regionetz abzustimmen. Ebenso ist durch die Betreiber*innen die Abwassereinleitung aus den Badebecken über die Stadtentwässerung zu beantragen. Die Kosten für die Planung und eine Umsetzung der Ableitung des Thermalwassers sind von den Betreiber*innen zu tragen.

 

Denkmalpflegerische Belange

Der Burtscheider Kurgarten ist denkmalgeschützt. Zum Schutzumfang gehört auch die vorhandene Brunnenanlage. Gegen den Standort des temporären Thermalbadebrunnens innerhalb der vorhandenen Brunnenanlage bestehen seitens der Denkmalpflege im Grundsatz keine Bedenken. Die bauliche und gestalterische Umsetzung der Planung ist mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen und bedarf der Erlaubnis gem. §9 DSchG.

 

Brunnenanlage

Die vorhandene Brunnenanlage im Kurgarten befindet sich in städtischem Eigentum und in der Betreiberverantwortung des Gebäudemanagements. Die weitere bauliche Planung und Umsetzung eines temporären Thermalbadebrunnens innerhalb der Brunnenanlage ist daher mit dem Gebäudemanagement abzustimmen. Eine bauliche Umsetzungstauglichkeit ist weiter zu untersuchen (z. B. Statik, Tragwerk, Oberflächen etc.)

 

 

Folgende wesentliche Punkte sind für die weitere Planung eines temporären Thermalbadebrunnens noch zu prüfen und zu klären:

 

Gesundheitsfachliche Aspekte

Das Gesundheitsamt steht dem Projekt grundsätzlich offen gegenüber. Jedoch sind im Weiteren noch rechtliche Fragestellungen z. B. die rechtliche Einordnung, zu klären.

 

Die Betreiber*innen sind zuständig für die Durchführung, Vergabe und Finanzierung von erforderlichen Analysen. Das Erfordernis und der Umfang von notwendigen Wasserproben und -analysen sind mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.

 

Konkrete Aussagen, z.B. auch zum Probenumfang, sind erst nach Kenntnis des Betriebskonzeptes (Durchflussmenge, Art der Durchströmung, Frequenz der Neubefüllung, Beckenbeschaffenheit usw.) möglich.

 

Betrieb

Städtischerseits kann ein temporärer Thermalbadebrunnen aus mehreren Gründen nicht betrieben werden. Die Stadt Aachen betreibt Lehrschwimmbecken, Schwimmhallen und ein Freibad regelkonform nach DIN 19463. Ein Betrieb eines Thermalbadebrunnens nach dieser Norm im öffentlichen Raum ist in diesem Bürgerantrag nicht beschrieben. Eine Wasseraufbereitung nach Badewasserverordnung (Ozon, Chlor, Filteranlagen etc.) ist nicht geplant, jedoch für einen Betrieb einer Badeanlage im öffentlichen Raum aus Sicht der Verwaltung zwingend notwendig. Die Initiator*innen möchten auf jegliche Art der Wasseraufbereitung verzichten und diese Anlage als „fließendes Gewässer“ betreiben und nutzen. Die Wasserhygiene soll durch die Durchströmung mit Thermalwasser (Beurteilung der Badewasserqualität von See- und Flussbädern, angelehnt an die EU-Badegewässer-Richtlinie von 2006) sicher gestellt werden wie im schweizerischen Vorbild („Bagni popolari“, Baden). Die Betreiberverantwortung nach VDI 3810 kann durch die Stadt Aachen nicht gewährleistet werden. Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten hat erste Priorität, um vor potentiellen Gefahren zu schützen. Die Stadt Aachen besitzt keine finanziellen Mittel, Personalressourcen und auch keine Erfahrung im Umgang mit Badeanlagen im freizugänglichen öffentlichen Raum. Die Übertragung der Eigenverantwortung an die Nutzer*innen z. B. über Baderegeln wird kritisch betrachtet.

 

Seitens der Initiator*innen ist ein Betriebskonzept zu erstellen, in dem alle Fragen zum Betrieb der temporären Thermalbadeeinrichtung geklärt werden (wie z. B. Benennung Betreiber*innen, Betriebszeiten, Unterhaltung, Reinigung, Personalressourcen, Verkehrssicherung, Haftung, Kosten und Finanzierung, Bereitstellung Duschen und Toiletten (s. u.) etc.).

 

Baurechtliche Genehmigung

Die baurechtliche Einordnung des Vorhabens als Fliegender Bau i.S. § 78 BauO NRW 2018 oder bauliche Anlage i.S. § 2 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist in Abhängigkeit von der konkreten Ausführung seitens der Initiator*innen vorab mit der Bauaufsicht abzustimmen. Entsprechend ergeben sich unterschiedliche Genehmigungswege. Grundsätzlich sind rechtsverbindliche Auskünfte zum öffentlichen Baurecht einem schriftlichen Bescheid vorbehalten und können daher nur im Rahmen einer Antragstellung erteilt werden.

 

Bereitstellung von öffentlichen Toiletten und Duschen

Öffentliche Toiletten- und Duschanlagen und sind im Kurgarten und der näheren Umgebung nicht vorhanden und nicht in Planung. Im Weiteren ist durch die Betreiber*innen zu prüfen wie eine Versorgung unter Berücksichtigung des zu erstellenden Betriebskonzeptes sichergestellt werden kann. Die Kosten für die Planung und eine Umsetzung sind von den Betreiber*innen zu tragen.

 

Eine Nutzung der Toilettenanlage in den im städtischen Eigentum liegenden Kurpark-Terrassen ist nur in Abstimmung mit der Pächter*in möglich.

 

Zuständig für die Bereitstellung von Netzwasser für Duschen sind die Regionetz und die STAWAG. In Abhängigkeit von den Betriebszeiten ist eine frostfreie Leitungsverlegung zu beachten. Eine Einleitung des Abwassers der Duschen in den Mischwasserkanal ist möglich und entsprechend von den Betreiber*innen zu beantragen.

 

 

Fazit

Der Betrieb eines Thermalbadebrunnens durch die Stadtverwaltung selbst ist aus den genannten Gründen (s. o „Betrieb“) nicht möglich. Auch in der Machbarkeitsstudie „Wasser sichtbar machen in Burtscheid“ wurde vor dem Hintergrund der komplexen Rahmenbedingungen nur ein Fußbecken vorgeschlagen. Alternative Möglichkeiten wie ein Durchschreitebecken sind gleichwohl denkbar.

 

Es ist daher für den Erfolg des Pop-Up-Projekt essentiell, dass die Initiator*innen ein Betriebskonzept entwickeln, das weitestgehend unabhängig von der Stadt Aachen funktioniert. Ggf. ist ein Betrieb i.R. von regelmäßig wiederkehrenden Events als Veranstaltungsformat genehmigungsfähig einfacher zu bewerkstelligen und entspricht ggf. auch eher den Kapazitäten der Initiator*innen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

x

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

Zum jetzigen Zeitpunkt liegen noch keine ausreichenden Planungsinhalte vor. Die Klimarelevanz wird in den weiteren Planungsschritten beurteilt

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Anlagen

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