Entscheidungsvorlage - FB 61/0805/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt gem. § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB die als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre für das Flurstück 1454, Flur 73, Gemarkung Aachen im Stadtbezirk Aachen- Mitte.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1.          Bisheriger Verlauf des Planverfahrens (/Beschlusslage)

 

Für das Grundstück Leonhardstraße 29 (Flurstück 1454) wurden verschiedene Anfragen für eine Bebauung gestellt, die nicht den Zielen der Stadt Aachen, hier eine städtebauliche Ordnung zu sichern und dringend benötigten Wohnungsbau zu entwickeln, entsprachen. Um diese Ziele zu sichern, hatte der Planungsausschuss der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 05.10.2017 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan A 276 „Reumontstraße / Leonhardstraße“ gefasst, der das Grundstück Leonhardstraße 29, für das jetzt eine Bauvoranfrage gestellt wurde, umfasst. Die Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 09.11.2017.

Parallel zum Aufstellungsbeschluss wurde für das Grundstück eine Vorkaufsrechtssatzung beschlossen, die die planungsrechtliche Steuerung zusätzlich liegenschaftlich sichern soll. Die Vorkaufsrechtssatzung wurde am 02.11.2017 öffentlich bekannt gemacht.

 

Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in Aachen durch eine ausgesprochene Flächenknappheit, des Rückgangs bezahlbarer Wohnungen, insbesondere im öffentlich geförderten Segment und besonders aufgrund der dynamischen Mietpreissteigerungen in den letzten zehn Jahren, ist die Aufgabe der Stadt, nicht genutzte Wohnbauflächen, insbesondere für bezahlbaren Wohnungsbau zu mobilisieren. Das Grundstück Leonhardstraße 29 ist mindergenutzt und aufgrund seiner Nähe zu Innenstadt, Hauptbahnhof und Fachhochschule Aachen als Wohnstandort attraktiv für unterschiedlichste Zielgruppen. Aus diesem Grund hatte der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 07.04.2022 beschlossen, die Fläche insbesondere für den öffentlich geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau zu entwickeln und die Ziele des Aufstellungsbeschlusses A 276 dementsprechend zu konkretisieren. Diese Vorgehensweise wird ermöglicht durch das neue Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz), das am 23.06.2021 in Kraft getreten ist. Mit dem hier verankerten, sogenannten sektoralen Bebauungsplan „Wohnraumversorgung“ (§ 9 Abs. 2d BauGB), kann im unbeplanten Innenbereich

(§ 34 Baugesetzbuch) ein einfacher Bebauungsplan speziell nur für den Wohnungsbau aufgestellt werden und hierdurch insbesondere die Entstehung sozial geförderten Wohnraums unterstützen.

Mit dem neu aufzustellenden Bebauungsplan soll Planungsrecht für eine Wohnbebauung, bei der die Quote des öffentlich geförderten Wohnungsbaus über die grundsätzlich festgelegte Quote von 40% nach Quotenbeschluss hinausgeht und entsprechend angepasst an die kleinräumigen Bedarfe zwischen 50 - 60 % öffentlich geförderte Wohnfläche beträgt, geschaffen werden. Die Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses mit der Konkretisierung der Ziele erfolgte am 25.05.2022.

 

  1.          Anlass der Veränderungssperre

 

Mit Datum vom 01.09.2022 wurde für das Grundstück Aachen, Mitte, Leonhardstraße 29 ein planungsrechtlicher

Vorbescheid mit folgenden Fragestellungen zum Vorhaben „Errichtung mehrerer Wohngebäude aufstehend auf einer unterirdischen Garage“ beantragt:

  1. Ist auf dem oben genannten Baugrundstück hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine (frei finanzierte)

Wohnbebauung bauplanungsrechtlich zulässig? (Die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme soll aus der Bauvoranfrage ausgeklammert werden und Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sein.)

  1. Ist auf dem oben genannten Baugrundstück eine geschlossene Bauweise entlang der Leonhardstraße, des Gottfried-Dossing-Platzes und der Reumontstraße unter Einhaltung einer Abstandsfläche zum Flurstück 894 bauplanungsrechtlich zulässig?“ Der Antrag enthielt keine zeichnerische Planung.

 

Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens gem. § 15 BauGB zurückgestellt. Die Zurückstellung ist auf ein Jahr befristet und läuft zum 14.11.2023 aus. Der Bebauungsplan wird bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtskraft erlangt haben. Es ist allerdings zu befürchten, dass eine Genehmigung des beantragten Vorhabens die Realisierung der Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens, hier im Wesentlichen geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau zu entwickeln, wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen würde.

 

Aufgrund mehrerer Abstimmungsgespräche mit dem Antragssteller und der Dringlichkeit für die Bescheidung der Bauvoranfrage konnte die reguläre Sitzungsreihenfolge der politischen Gremien nicht eingehalten werden. Das Anhörungsrecht der Bezirksvertretung wird dennoch mit einer Dringlichkeitsentscheidung, die durch den Bezirksbürgermeister und Mitglieder der Bezirksvertretung beschlossen wurde, gewahrt. Die Dringlichkeitsentscheidung wird in der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte zur Genehmigung vorgelegt.

 

 

  1.          Empfehlung zum Satzungsbeschluss

Die Verwaltung empfiehlt daher zur Sicherung eines Zeitfensters zur Umsetzung des Bebauungsplanverfahrens und zur rechtssicheren Ablehnung der Bauvoranfrage den Erlass einer Veränderungssperre.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

 

X

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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