Entscheidungsvorlage - FB 61/0813/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der beschriebenen Vorgehensweise zur Erstellung eines Leitfadens Außengastronomie.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

  1. Ausgangssituation

Die Aachener Innenstadt ist Ort des Arbeitens, des Handels, des Wohnens und der Freizeit. Sowohl Bewohner*innen als auch Besucher*innen sollen sich hier wohlfühlen. An die öffentlichen Räume werden in diesem Zusammenhang vielfältige Anforderungen gestellt. Neben grundlegenden Aspekten wie Sicherheit, Verkehr und Barrierefreiheit sind eine hohe Gestalt- und Aufenthaltsqualität wichtig. In den vergangenen Jahren haben sich die Ansprüche an den öffentlichen Raum in vielerlei Hinsicht verändert. Ein geändertes Mobilitäts- und Konsumverhalten bewirkt eine andere Nutzung des öffentlichen Raums. Die Bedeutung des Einzelhandels für die Innenstadt ist geringer als noch vor einigen Jahren. Dahingegen haben Themen wie Repräsentation, Information, „Eventisierung“ und auch die Gastronomie an Bedeutung gewonnen.

 

Die gastronomisch genutzten öffentlichen Räume leisten vor diesem Hintergrund einen wesentlichen Beitrag zur Wahrnehmung und Attraktivität der Innenstadt. Ihre Nutzung und Gestaltung können im positiven wie auch im negativen Sinne das Stadtbild beeinflussen. Wenn es um die Vorgaben zur Gestaltung von Außengastronomieflächen geht, ist es ein grundsätzliches Ziel der Stadtverwaltung, eine Gleichbehandlung aller Gastronomietreibenden und eine hohe Transparenz der Entscheidungen über Erlaubnisse zu schaffen. Vor diesem Hintergrund ist eine angemessene, faire und für alle verständliche Regelung der räumlichen und gestalterischen Anforderungen an die Außengastronomie eine wichtige Aufgabe der Stadtverwaltung.

 

Grundsätzlich hat die Außengastronomie in der Aachener Innenstadt bereits eine sehr hohe Qualität und unterstützt das positive Image der Innenstadt. Gleichwohl ergeben sich immer wieder Herausforderungen, zum Beispiel hinsichtlich der Gestaltung und Pflege der Bepflanzung, Möblierungstrends oder Größe von Sonnenschutzelementen.

 

Noch im Rahmen des Innenstadtkonzepts 2002 wurde im Dezember 2003 vom Planungsausschuss daher ein Konzept zur „Außenbewirtung in Aachen“ beschlossen. Dieses basiert auf einer Analyse der besonders sensiblen und die Stadt Aachen prägenden Stadträume und macht Aussagen zu den Flächen, die für die Außengastronomie empfohlen werden sowie Vorgaben bezüglich der Gestaltungselemente. Das Konzept zur „Außenbewirtung in Aachen“ ist damit neben der Sondernutzungssatzung die zentrale Regelungsgrundlage und Entscheidungsbasis für das Verwaltungshandeln, wenn es um Erlaubnisse für die Außengastronomie geht. Während die Sondernutzungssatzung als Rechtsnorm verbindliche Rahmenbedingungen für die Außengastronomie vorgibt – wie zum Beispiel die Begrenzung der zulässigen Flächen und die grundsätzlich erlaubnisfähigen Ausstattungselemente wie Tische, Stühle, Schirme, Pflanzkübel – macht das Außenbewirtungskonzept ergänzende Aussagen vor allem zu stadträumlichen und gestalterischen Aspekten, wie zum Beispiel Sichtachsen, Maßstäblichkeit, Qualität des Materials von Ausstattungselementen oder deren Farbspektrum.

 

Die Sondernutzungssatzung ist in den letzten Jahren mehrfach – auch bzgl. der Regelungen zur Außengastronomie und zuletzt durch den 6. Nachtrag, der am 01.01.2023 in Kraft getreten ist – angepasst worden. Eine Aktualisierung oder Anpassung des Außenbewirtungskonzeptes, das nun 20 Jahre lang als gute Regelungsgrundlage gedient hat, ist bisher nicht erfolgt.

 

Vor diesem Hintergrund ist eine Überarbeitung des Konzeptes zur Außenbewirtung von 2003 in Form einer zeitgemäßen „Leitlinie für die Außengastronomie“ unter Beteiligung der Gastronomiebranche sinnvoll.

 

Auf der politischen Ebene wurde erstmalig im Zusammenhang mit der Debatte um den 5. Nachtrag zur Sondernutzungssatzung in der Ratssitzung am 10.11.2021 der Wunsch zur Präzisierung, Aktualisierung und Zusammenfassung der gestalterischen Anforderungen an die Außengastronomie geäußert. In seiner Sitzung vom 08.06.2022 hat der Hauptausschuss eine Überarbeitung der gestalterischen Anforderungen an die Außengastronomie in Form einer Satzung / eines Leitfadens / Handbuchs o.ä. unter Einbeziehung aller Akteure beschlossen. Am 14.09.2022 wurde weiterhin durch den Hauptausschuss beschlossen, dass die „Leitlinie Außengastronomie“ aktualisiert und ein Beteiligungsprozesses gestartet werden soll. 

 

Die Einstellung von Haushaltsmitteln ist in diesem Zusammenhang bisher jedoch nicht erfolgt. 

 

 

  1. Leitlinie für die Außengastronomie

Das Konzept zur „Außenbewirtung in Aachen“ soll in Form einer Leitlinie überarbeitet werden. Die neue „Leitlinie für die Außengastronomie“ soll Empfehlungen und auch verbindliche Vorgaben zur Gestaltung der Außengastronomie formulieren sowie bei zukünftigen Erlaubnissen neuer Außengastronomieflächen als Grundlage dienen.

 

Der Geltungsbereich der Leitlinie umfasst den Innenstadtbereich innerhalb des Grabenrings. Wichtige angrenzende Bereiche und Achsen, in denen die öffentlichen Räume in den letzten Jahren zunehmend außengastronomisch genutzt wurden (z.B. Promenadenstraße) oder zukünftig genutzt werden (z.B. Theaterplatz), sollen im Hinblick auf eine Erweiterung des Geltungsbereiches untersucht werden. Der zu untersuchende Bereich entspricht in großen Teilen dem Geltungsbereich des „Konzeptes zur Außenbewirtung in Aachen“ von 2003 und der Denkmalbereichssatzung.

 

Inhaltlich stehen bei dem Konzept zwei Themen im Vordergrund. Zum einen sind dies Vorgaben in Bezug auf die Gestaltung der Ausstattungselemente wie Möblierung, Bepflanzung, Beschattung und Trennelemente. Zum anderen sollen für bestimmte Bereiche in Bezug auf die für Außengastronomie zulässigen öffentlichen Flächen eindeutige und angemessene Regelungen getroffen werden.

 

Im Hinblick auf die gestalterischen Vorgaben sollen konkrete Anforderungen an Materialität, Farbe, Größe und Beschaffenheit der Ausstattungselemente formuliert und anhand von positiven Beispielbildern erläutert werden. Eine mögliche Einteilung des Geltungsbereichs in unterschiedliche Zonen, innerhalb derer unterschiedliche Anforderungen gelten können, soll in diesem Zusammenhang geprüft werden.

 

Die für Außengastronomie zulässigen Flächen sollen für ausgewählte Plätze bzw. Bereiche in einzelnen Karten zeichnerisch konkret festgesetzt werden. Anhand dieser Kartendarstellungen können gestalterische Einschränkungen, z.B. für freizuhaltende Sichtachsen, aber auch Ausnahmen in Bezug auf die allgemeinen Gestaltungsvorgaben festgehalten werden. Sowohl Vorgaben aus der Sondernutzungssatzung als auch verkehrsrechtliche Regelungen werden in diesen Karten berücksichtigt. Ziel der Karten ist es, auf spezifische räumliche Gegebenheiten eingehen und besondere Platzcharaktere unterstreichen zu können. Auch eine mögliche gemeinsame Nutzung oder flexiblere Aufteilung von Platzinnenbereichen für alle anliegenden Gastronomiebetriebe kann im Rahmen dieser Betrachtung untersucht werden.

 

Zur Identifizierung dieser ausgewählten Plätze soll vorab eine Analyse der durch Außengastronomie genutzten Stadträume insbesondere hinsichtlich ihrer Lage, Größe und Bedeutung für das Stadtbild, für die Gastronomie, den Tourismus und unterschiedliche Nutzergruppen erfolgen. Daraus kann sich eine Typisierung der Plätze ergeben. Die Beschreibung und Zuordnung von Platztypen (z. B. „belebte“ oder „ruhige“ Plätze / „tag“- oder „nachtaktive“ Plätze / „sportliche“ oder „edle“ Plätze…) soll bei der Priorisierung von Plätzen und bei der Festlegung spezifischer Gestaltungsvorgaben helfen.

 

Im Rahmen der Analyse zur Auswahl der Plätze sollen insbesondere die folgenden Bereiche näher untersucht werden:

  1. Marktplatz einschließlich Großkölnstraße zwischen Markt und Mostardstraße
  2. Katschhof
  3. Hühnermarkt einschließlich Rethelstraße und Rommelsgasse
  4. Hof einschließlich Körbergasse
  5. Münsterplatz einschließlich kleiner Münsterplatz
  6. Fischmarkt mit Schmiedstraße
  7. Ursulinerstraße und Hartmannstraße
  8. Holzgraben bis Dahmengraben
  9. Friedrich-Wilhelm-Platz
  10. Theaterplatz (Neugestaltung)
  11. Büchel (Neugestaltung)

 

Bei der Untersuchung sollen auch Wegebeziehungen, die die einzelnen Plätze miteinander verbinden, berücksichtigt werden.

 

Für weitere Plätze im Bereich der Innenstadt, auf denen Außengastronomie vorhanden ist, wird in Bezug auf eine vertiefende Untersuchung derzeit kein prioritärer Handlungsbedarf gesehen.

 

Ebenso soll auf eine Untersuchung von Plätzen, die sich außerhalb des Innenstadtbereiches befinden, zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden. Die bestehenden Regelungen, die im Außengastronomiekonzept von 2003 für die Standorte Kornelimünster und Burtscheid formuliert wurden, haben bis auf Weiteres Bestand.

 

 

  1. Beteiligungsprozess

Die Erarbeitung der „Leitlinie für die Außengastronomie“ soll in engem Austausch zwischen den Vertreter*innen der Stadtverwaltung Aachen – Fachbereich für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Mobilitätsinfrastruktur (FB 61), Citymanagement (FB01), Wirtschaftsförderung (FB 02), Stadtmarketing (FB13) – und Vertreter*innen der Gastronomiebranche – Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA), Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen, Aachener Tourist Service e.V. (ATS), Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) und ggf. weiteren Stakeholdern – erfolgen. Im Rahmen eines moderierten Prozesses mit Gesprächsrunden und gemeinsamen Spaziergängen sollen so die Bedarfe und Ideen aus Sicht der Gastronomietreibenden einfließen und eine hohe Transparenz geschaffen werden.

 

Durch die Einbindung der Vertreter*innen aus der Gastronomiebranche soll außerdem gewährleistet werden, dass neben der gewünschten gestalterischen Qualität auch die praktische Umsetzung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gastronomietreibenden in dem Prozess berücksichtigt werden. Ziel ist es, eine breite Akzeptanz im Prozess zu erreichen.

 

Im Rahmen der Erarbeitung der Karten für die „ausgewählten“ Plätze sollen zusätzliche Veranstaltungen mit den an dem jeweiligen Platz ansässigen Gastronom*innen zu einem stärkeren Austausch der Akteure untereinander und zu einer Sensibilisierung und gemeinsamen Haltung in Bezug auf die Gestaltung des Platzes führen. Auf dieser Ebene können auch Allianzen gebildet und Synergien genutzt werden.

 

Nach Erarbeitung der Leitlinie ist eine Fortführung und Verstetigung des Austauschs denkbar, um auch auf künftige Bedarfe oder Trends reagieren zu können. Dies kann zum Beispiel durch Etablierung eines „runden Tisches“ erfolgen.

 

 

  1. Zeitlicher Rahmen

Analysezeitraum     Saison 2024

Erarbeitung und Beschluss des Leitfadens  Herbst/Winter 2024/2025

Anwendung des Leitfadens    ab Saison 2025

 

 

  1. Kosten und Finanzierung

Die Leistungen im Rahmen der Erarbeitung der Leitlinie sollen an ein externes Planungsbüro vergeben werden. Ebenso soll der Beteiligungsprozess durch ein externes Büro organisiert und moderiert werden. Vor dem Hintergrund knapper personeller Ressourcen innerhalb der Stadtverwaltung wird durch eine externe Bearbeitung der Leistungen von einer kürzeren Bearbeitungszeit ausgegangen. Ebenso sollen durch externe Fachleute Erfahrungen aus vergleichbaren Prozessen in anderen Städten mit in die Bearbeitung einfließen und den Prozess bereichern. Im Hinblick auf den Beteiligungsprozess wird zudem Wert auf eine Neutralität der Moderation gelegt, die durch ein externes Büro eher erreicht werden kann.

 

Die Kosten für den Prozess zur Erarbeitung der neuen „Leitlinie für die Außengastronomie“ werden wie folgt angesetzt:

 

 

Euro brutto

Erstellung der Leitlinie

- Grundlagenermittlung/Analyse, Konzeption und Zusammenfassung der Leitlinie

- Erstellung von (ca. 10) Kartendarstellungen für ausgewählte Plätze

 

65.000 €

Beteiligungsprozess

- organisatorische und inhaltliche Vorbereitung, Durchführung, Moderation und Nachbereitung von (ca. 8) Veranstaltungen

 

40.000 €

Organisatorische Kosten

- Raummiete, Catering, Druckkosten etc.

 

15.000 €

Gesamtkosten

120.000 €

Baukosten-Index 7,5 %

9.000 €

Gesamtkosten inkl. BKI 7,5%

129.000 €

 

 

Das Projekt zur Überarbeitung des Konzeptes der Außengastronomie ist im Rahmen des Städtebauförderprojektes Innenstadtkonzept 2022 mit einer Förderquote von 80% grundsätzlich – allerdings letztmalig mit Antrag in 2023 – förderfähig.

 

Ein entsprechender Förderantrag wurde im Oktober 2023 eingereicht. Ein erster Anhaltspunkt über die Bewilligung der Fördergelder ist frühestens im Frühjahr 2024, mit Veröffentlichung des Stadterneuerungsprogramms (STEP), zu erwarten. Die verbindliche Bewilligung erfolgt mit Übergabe der Förderbescheide im Frühherbst 2024.

 

Die Mittel für das Städtebauförderprojekt wurden zum Haushalt 2024 unter dem PSP-Element 4-090101-929-1 „Außengastronomie Prozess“ angemeldet und stehen erst nach Rechtskraft des Haushalts zur Verfügung.

Um den angestrebten Zeitplan einhalten und die erforderlichen Schritte zur Entwicklung des Konzepts rechtzeitig einleiten zu können, wird zur Überbrückung des Zwischenzeitraums bis zur Rechtskraft des Haushalts vorläufig auf vorhandene Mittel bei PSP-Element 4-090101-008-1 „Innenstadtkonzept 2022“ zurückgegriffen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

PSP-Element 4-090101-008-1 Innenstadtkonzept 2022

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2023

Fortgeschriebener Ansatz 2023

Ansatz 2024 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2024 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

40.000,00

40.000,00

120.000

120.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

334.413,29*

334.413,29

150.000

150.000

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

294.413,29

294.413,29

30.000

30.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben

 

*Haushaltsansatz 2023 i.H.v. 50.000 € zzgl. Ermächtigungsübertragung aus dem Haushaltsjahr 2022 i.H.v. 284.413,29 €

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Die Mittel für das Städtebauförderprojekt wurden zum Haushalt 2024 unter dem PSP-Element 4-090101-929-1 „Außengastronomie Prozess“ angemeldet und stehen erst nach Rechtskraft des Haushalts zur Verfügung.

Um den angestrebten Zeitplan einhalten und die erforderlichen Schritte zur Entwicklung des Konzepts rechtzeitig einleiten zu können, wird zur Überbrückung des Zwischenzeitraums bis zur Rechtskraft des Haushalts vorläufig auf vorhandene Mittel bei PSP-Element 4-090101-008-1 „Innenstadtkonzept 2022“ zurückgegriffen.

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

X

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

X

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

X

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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