Entscheidungsvorlage - FB 60/0085/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Der Mobilitätsausschuss beschließt, dass die Verwaltung dem Mobilitätsausschuss künftig ab 2024 zweimal jährlich über die mit dem Land abgerechneten Maßnahmen sowie über die übrigen, mit den Beitragspflichtigen abgerechneten Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG sowie Erschließungsbeiträgen nach den §§ 127 ff. BauGB mittels einer Vorlage berichtet.

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG:

Mit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetztes Nordrhein-Westfahlen (KAG) 1969 wurde ein Beitragserhebungsgebot vorgesehen, dass gegenüber Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigten bei der Verbesserung und nachmaligen Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaumaßnahmen) zu erheben ist (§ 8 f. KAG).

Zum 01.08.2020 vollzog die Landesregierung des Landes NRW eine Modernisierung des Beitragsrechts, welche im Wesentlichen zwei zentrale Elemente umfasst:

 

  1. Erleichterungen für betroffene Bürger*innen

Mit der Einführung des § 8a KAG „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ wurden Erleichterungen für betroffene Bürger*innen geschaffen.

Dies schafft mehr Transparenz und Beteiligung durch die verbindliche Einführung eines Straßen- und Wegekonzepts und die Durchführung von Anlieger*innenversammlungen sowie erweiterte Ratenzahlungs- und Stundungsmöglichkeiten.

 

  1. Finanzielle Entlastung der Beitragspflichtigen

Die Entlastung der Straßenausbaubeitragspflichtigen für im Land NRW vorgenommene beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen erfolgt durch die Gewährung von Zuweisungen des Landes NRW an die Kommunen für Maßnahmen, deren Ausführungsbeschluss nach dem 01.01.2018 getroffen wurde, im Rahmen der Förderrichtlinie Straßenbau. Zunächst betrug die Förderung 50 % der beitragsfähigen Aufwendungen. Das Land hat im Jahr 2022 die vollständige Übernahme der Aufwendungen beschlossen und somit die Beitragspflichtigen für die o.g. Maßnahmen vollständig und rückwirkend entlastet.

 

Billigkeitsbeschluss des Rates der Stadt Aachen

Für den Fall, dass eine Zuwendung aus der Landesförderung für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2018 beschlossen worden sind, nicht in Betracht kommt, hat der Rat der Stadt Aachen am 11.12.2019 beschlossen, den zu zahlenden Betrag bei den Beitragspflichtigen um 50 % zu reduzieren, da diese nicht von der Landesförderung profitieren können. Diese Billigkeitsleistung stellt eine zusätzliche Zahlungserleichterung seitens der Stadt Aachen dar.

 

Aktueller Gesetzesentwurf zur dauerhaften Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG

Aktuell hat das Landeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Änderung des KAG beschlossen, welcher dem Landtag zur weiteren Beratung zugeleitet wurde. Nach der ersten Lesung am 26.10.2023 wurde der Gesetzentwurf einstimmig an den Ausschuss für Heimat und Kommunales - federführend - sowie an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen.

Mit der gesetzlichen Neuregelung sollen die Straßenausbaubeiträge nach § 8 Abs. 2 KAG künftig abgeschafft werden. Mit Einführung des Beitragserhebungsverbots will das Land NRW im Wege der Konnexität den Gemeinden und Gemeindeverbänden künftig diejenigen Beiträge erstatten, die sie infolge des Erhebungsverbots für die Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen nicht mehr erheben können.

 

In der Anlage 1 zu dieser Vorlage ist eine Übersicht zur künftigen voraussichtlichen Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG dargestellt.

 

Mit dem Land NRW abgerechnete Straßenausbaumaßnahmen 2023

Auf der Grundlage der zuvor beschriebenen Entwicklungen wurden in diesem Jahr im Rahmen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge i.H.v. 523.825,59 € mit der NRW.BANK abgerechnet. In der Anlage 2 zu dieser Vorlage befindet sich eine Aufstellung der einzelnen Maßnahmen.

 

Beschlussvorschlag zum künftigen Vorgehen:

Die vorgenannten anstehenden Änderungen im Straßenausbaubeitragsrecht führen perspektivisch dazu, das künftige keine Straßenausbaubeiträge bei den Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigten mehr erhoben werden zugunsten einer Abrechnung dieser Aufwendungen mit dem Land NRW. Hierdurch bedingt werden sich Beschlussvorlagen über die Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen an den Mobilitätsausschuss entsprechend reduzieren. Mit der geplanten Gesetzesänderung würde auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Straßen- und Wegekonzepts sowie der Durchführung von Anlieger*innenversammlungen entfallen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Mobilitätsausschuss künftig ab 2024 zweimal jährlich über die mit dem Land abgerechneten Maßnahmen sowie über die übrigen, mit den Beitragspflichtigen abgerechneten Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG sowie Erschließungsbeiträgen nach den
§§ 127 ff. BauGB mittels einer Vorlage zu berichten. Eine Vorlage würde im ersten Quartal des jeweiligen Jahres das Arbeitsprogramm für das laufende Jahr abbilden. Die zweite Vorlage im letzten Ausschuss des Jahres würde eine Zusammenfassung der abgerechneten Beitragsmaßnahmen enthalten.

 

Ungeachtet dessen erfolgt jeweils eine separate Beschlussvorlage an den Mobilitätsausschuss in den Fällen, in denen Straßenausbau- oder Erschließungsbeiträge gegenüber den Grundstückseigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten erhoben werden müssen (z.B. bei Ausführungsbeschluss vor dem 01.01.2018 oder Erschließungskostenbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB).

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

 

PSP 5-120102-900-02900-160-1 Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge

 

Maßnahmenbezogene Einnahmen

 

523.825,54 € Beiträge gem. § 8 KAG

Im Rahmen des Beitragsverfahrens hat die Stadt Aachen Förderanträge zur hundertprozentigen Entlastung der Beitragspflichtigen gemäß Ministerialerlass gestellt. Die Bewilligung und Auszahlung erfolgte durch die NRW.Bank.

 


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

 

 

 

x

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr  (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

x

 

nicht bekannt

 

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Anlagen

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