Entscheidungsvorlage - FB 60/0082/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
27. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt AachenNotwendige Anpassung der Gebührenhöhe
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Kenntnisnahme
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28.11.2023
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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05.12.2023
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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13.12.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 27. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2024 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 27. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2024 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt beschließt den 27. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen. Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2024 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Erläuterungen
Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung 2024
Gebührenanpassungen
Erhöhung der Niederschlagswassergebühr um 0,16 € von 0,96 € auf 1,12 €.
Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,46 € von 2,78 € auf 3,24 €.
Erhöhung der Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser um 0,30 € von 1,62 € auf 1,92 €.
Die zum 01.01.2024 vorgeschlagenen Gebührensätze sind kostendeckend.
Auf dieser Grundlage sind in der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (Kanalgebührensatzung) die Gebührensätze in den §3 Abs. 8, §3a Abs. 3 sowie § 4 Abs. 6 zum 01.01.2024 wie folgt neu festzusetzen:
Zu § 3 (8) Die Schmutzwassergebühr ist von € 2,78 auf € 3,24 zu erhöhen.
Zu § 3a (3) Die Gebühr für nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist von € 1,62 auf € 1,92 zu erhöhen.
Zu § 4 (6) Die Niederschlagswassergebühr ist von € 0,96 auf € 1,12 zu erhöhen.
Gebührenhöhe
Unter Berücksichtigung der Gesamtkosten in Höhe von 70.844.201 € (siehe Anlage 2) ist eine Anpassung der Gebührentarife, wie vorstehend dargelegt, erforderlich.
Der Frischwasserverbrauch, als Kostenträger für die Schmutzwassergebühren, sinkt erheblich um 500.000 m³ und zeigt sich somit weiter im Abwärtstrend bei 14.000.000 m³. Neben den deutlich gestiegenen Kosten ist dieser starke Rückgang der Abwassermengen verantwortlich für die erhebliche Steigerung der Gebühren. Eine Auswertung des Frischwasserverbrauchs hat eine Reduzierung bei der RWTH zzgl. Uniklinikum in Höhe von ca. 220.000 m³ ergeben; weiterhin sind ca. 30.000 m³ auf die Schließung von Continental zurückzuführen. Die verbleibende Hälfte ( ca. 250.000 m³) verteilt sich auf Wenigerverbräuche der Allgemeinheit.
Die versiegelten Flächen, als Kostenträger für die Niederschlagswassergebühren, steigen um 100.000 m² gegenüber dem Vorjahr an. Insgesamt werden 2024 voraussichtlich ca. 15.200.000 m² versiegelte Flächen veranlagt werden. Aufgrund der fortlaufenden Erschließungen wird erwartet, dass sich der ansteigende Trend weiterhin fortsetzt.
Die gebührenrelevanten Kosten der Rechnungsperiode werden in Summe um 6.893.227 € steigen. Dies entspricht einer Kostensteigerung von 10,79%. Ursächlich hierfür sind insbesondere die kalkulatorischen Kosten (+4.580 T€), die Umlage an den Wasserverband (+1.834 T€) sowie der Ausgleich von Über- und Unterdeckungen gemäß § 6 Abs. 4 KAG NRW (+859 T€).
Kalkulatorische Kosten
Um die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, welche durch das Urteil des OVG Münsters vom 17.05.2022 (Az. 9 A 1019/20) geschaffen wurde, ist zum 15.12.22 das Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW geändert worden. §6 Abs. 2 Nr. 2 KAG weist nun aus, dass sich der einheitliche Nominalzinssatz aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergeben kann und für die einheitliche Verzinsung des in der Einrichtung gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals verwendet werden kann. Der so ermittelte Zinssatz beträgt für das Jahr 2024 3,03%. Im Jahr 2023 wurde ein für Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz verwendet, welcher zu einem gewichteten Mischzinssatz in Höhe von 2,44% führte. Neben den Investitionszugängen führt die Erhöhung des Zinssatzes zu einer Kostensteigerung von 2.270 T€.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden, wie bisher, auf Basis des Wieder-beschaffungszeitwertes (WBZW) berechnet. Der maßgebende Preisindex ist der Baupreisindex für Ortskanäle. Dieser ist im Jahr 2022 ganz erheblich um über 15% gestiegen von 126,3 auf 145,5 Indexpunkte. Allein für das 1. Quartal 2023 ergab sich im Vergleich zum 4. Quartal 2022 (152,1) eine weitere Steigerung um 5,3 Prozentpunkte auf einen Indexwert von 157,4. Seitdem hat sich die Inflation abgeschwächt; aktuell wird für das 3. Quartal 2023 ein Index in Höhe von 160,3 Punkten ausgewiesen. Im derzeitigen Durchschnitt des Jahres 2023 ist der Index somit um 9,3% gestiegen. Hierdurch erhöhen sich die kalkulatorischen Abschreibungen um 2.310 T€.
Für das Jahr 2024 sind Kanalnetzinvestitionen in Höhe von 20,2 Mio. € vorgesehen. Hinzu kommen weitere 2 Mio. € für die Erschließung Campus West, sodass für 2024 insgesamt 22,2 Mio. € Investitionen eingeplant werden. Die zukünftigen Abschreibungen werden neben dem o.g. Preisindex durch diese Investitionszugänge erhöht.
Betriebsführungsentgelt STAWAG
Das Betriebsführungsentgelt (BFE) wird gemäß der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel um 280 T€ erhöht (+ 3,34%). Von den in der Preisgleitklausel enthaltenen Positionen steigt insbesondere der Index für Investitionsgüterproduzenten (5,5%). Der Lohnkostenindex steigt leicht (1,4%), während die Entsorgungskosten für Kanalrückstände dem Vorjahr entsprechen. Dem gegenüber sinkt der Index für elektrischen Strom aufgrund der staatlichen Strompreisbremse erheblich um 30%.
Die Kosten zur Unterhaltung des beweglichen Vermögens seitens der Regionetz steigen um 92 T€; ursächlich hierfür sind die erhöhten Abschreibungen der Fahrzeuge. Dafür sinken die benötigen Mittel für die Reparatur von Kanallängen mittels Inlinern um 125T€, da für das Jahr
2024 weniger solcher Reparatur durchgeführt werden. Der überwiegende Teil der Kanalsanierungen erfordert auch weiterhin Ersatzinvestitionen.
Wasserverbandsbeitrag
Der an den Wasserverband (WVER) zu zahlende Beitrag ergibt sich aus den wasserverbandsrechtlichen Vorschriften und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Veranlagungsregeln. Für 2024 beträgt der prognostizierte Beitrag für den Bereich Abwasserwesen 27.683 T€ und steigt somit um 1.726 T€ bzw. 6,65 %. Gemäß den Ausführungen des WVER wird die Kostensteigerung auf die hohe Inflation, die gestiegenen Zinskonditionen und die Lohnabschlüsse zurückgeführt.
Ab dem Wirtschaftsjahr 2024 wird ein zusätzlicher Beitrag für die Spurenstoffeliminierung in Höhe von 108 T€ erhoben. Hierdurch werden solidarisch von allen Abwassermitgliedern und Trinkwasserversorgern die Kosten für die aktuellen (Ozonanlage Soers) und zukünftigen Kläreinrichtungen getragen, die anthropogene Spurenelemente beseitigen und zu einer verbesserten Wasserqualität führen.
Die Vergleichswerte aus dem Jahr 2023 sind der Kostenaufstellung zur Gebührenbedarfsberechnung 2024 gegenübergestellt, sodass die einzelnen Veränderungen der Positionen verdeutlicht werden.
Ausgleich von Über- und Unterdeckungen gemäß § 6 Abs. 4 KAG NRW
Der Betriebsabrechnungsbogen des Jahres 2020 mündet abschließend auf eine Überdeckung in Höhe von 1.628.051,69 €. Hiervon wurden in den letzten Jahren bereits 1.177.026,54 € zurückgeführt (800 T€ in 2023). Die verbleibende Überdeckung in Höhe von 451.025,15 € wird mit der Gebührenbedarfsrechnung 2024 an die Gebührenzahler zurückgeführt werden.
Die Betriebsabrechnungsbögen der Jahre 2021 und 2022 unterliegen noch Veränderungen. Nach aktuellem Stand münden sie beide auf Unterdeckungen in Gesamthöhe von ca. 4 Mio. €. Hiervon werden in die Gebührenbedarfsrechnung 2024 bereits 510.000 € eingestellt. Die verbleibenden Unterdeckungen werden mit den zukünftigen Gebührenbedarfsrechnungen 2025/2026 ausgeglichen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
|
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| X |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
| |||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| ||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
X |
|
|
|
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
|
|
|
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
|
| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
|
| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
|
| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
|
| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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|
| vollständig |
|
|
| überwiegend (50% - 99%) |
|
|
| teilweise (1% - 49 %) |
|
|
| nicht |
| X |
| nicht bekannt |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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44 kB
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2
|
(wie Dokument)
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52,2 kB
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3
|
(wie Dokument)
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60,8 kB
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4
|
(wie Dokument)
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67,8 kB
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|||
5
|
(wie Dokument)
|
53,2 kB
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