Entscheidungsvorlage - FB 22/0015/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 6. Nachtrages zur Hundesteuersatzung der Stadt Aachen vom 08.12.1997. Der 6. Nachtrag zur Hundesteuersatzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Der Ratsantrag Nr. 296/18 der Fraktion DIE Zukunft vom 19.09.2022 gilt damit als erledigt.

 

 

Der Rat der Stadt beschließt den 6. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Aachen vom 08.12.1997. Der 6. Nachtrag zur Hundesteuersatzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Er tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:


Die unmittelbare Aufnahme von Hunden aus dem Tierheim Aachen soll gefördert werden. Deshalb sieht die Hundesteuersatzung bereits jetzt eine Befreiung von der Hundesteuer für die ersten 24 Monate nach Aufnahme des Hundes aus dem Tierheim Aachen vor.

 

Eine Erweiterung – wie von der Fraktion DIE Zukunft in ihrem Ratsantrag vom 19.09.2022 beantragt – schwächt die mit der Satzung verfolgte Lenkungswirkung, das Aachener Tierheim zu entlasten. Bei einer Erweiterung dieser Vergünstigung auf Hunde, welche von anderen Tierschutzorganisationen aufgenommen wurden, würde insbesondere auch der nicht gewollte „Import“ von Hunden aus dem Ausland gefördert und die Zahl der potenziellen Vermittlungen aus dem Tierheim gemindert.

Von der Verwaltung ist daher eine Erweiterung der zeitlich begrenzten Steuerbefreiung auf andere Tierschutzorganisationen nicht beabsichtigt.

 

Im Sinne der beabsichtigten Entlastung des Tierheims Aachen sollen die steuerlichen Anreize für die Aufnahme von gefährlichen bzw. alten Hunden aus dem Tierheim erweitert werden.

 

Derzeit ist ein steuerlicher Anreiz für die Aufnahme von gefährlichen Hunden im Sinne des Landeshundegesetzes aus dem Tierheim Aachen ausgeschlossen. Für eine Steigerung der Aufnahmen dieser ohnehin schwer vermittelbaren Hunde, soll mit dem neu eingefügten § 4 Abs. 2 Satz 1 eine Steuerermäßigung in die städtische Hundesteuersatzung aufgenommen werden, soweit für diese Hunde eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 des Landeshundegesetzes (Maulkorb- und Leinenzwang) erfolgt ist. Auf Antrag soll dann für die ersten 24 Monate nach der Aufnahme aus dem Tierheim Aachen der Steuersatz nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 auf ein Drittel ermäßigt werden.

 

Aber auch ältere Hunde sind laut Rückmeldung des Tierheims schwer zu vermitteln.

Mit der Erweiterung des § 3a Abs. 2 soll daher für ältere Hunde (8 Jahre oder älter) eine Steuerbefreiung bis zum Lebensende gewährt werden.

Weiterhin soll mit dem hinzugefügten § 4 Abs. 2 Satz 2 für gefährliche Hunde mit bestandenem Wesenstest die Steuerermäßigung bis zum Lebensende gewährt werden, sofern diese bei Aufnahme aus dem Tierheim 8 Jahre oder älter sind.

 

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2007 – 10 C 1/07 – kann für ausschließlich gewerblich und dienstlich gehaltene Hunde keine Hundesteuer erhoben werden.

Hierunter fallen auch ausschließlich gewerblich gehaltene Therapiehunde. Für die Unterlassung einer Besteuerung dieser Hunde bedarf es somit keiner Änderung der Hundesteuersatzung. Sobald Therapiehunde auch aus privaten Gründen gehalten werden, handelt es sich jedoch um besteuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung, der zu besteuern ist.

Eine generelle Steuerbefreiung von Therapiehunden würde zu einer schwer zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber anderen auch beruflich eingesetzten Hunden (Jagdhunde, Hütehunde, Wachhunde, Spürhunde usw.) führen.

Darüber hinaus ist schon die Einstufung eines Hundes als Therapiehund schwierig, da es für die Ausbildung und Zertifizierung von Therapiehunden keine einheitlichen, geschweige denn rechtlich bindenden Regelungen gibt.

Daher kann dem weiteren Vorschlag aus dem Ratsantrag der Fraktion Die Zukunft vom 19.09.2022 leider nicht gefolgt werden.

 

Die Anerkennung bzw. Zertifizierung von Assistenzhunden im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) ist jedoch seit dem 01.03.2023 durch die bundesweit geltende Assistenzhundeverordnung (AHundV) geregelt.

Dieser Regelung soll durch die dem § 3a Abs. 1 hinzugefügte Ziffer 2 Rechnung getragen werden. Hierdurch sollen zukünftig entsprechend zertifizierte Assistenzhunde von der Steuer befreit werden.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

PSP-Element 1-160102-900-4 „Gemeindesteuern, Steueranteile“

Kostenart 40320000 „Hundesteuer“

 

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2023

Fortgeschriebener Ansatz 2023

Ansatz 2024 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2024 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

1.148.800

1.148.800

3.550.500

3.550.500

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

1.148.800

1.148.800

3.550.500

3.550.500

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

 

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Finanzielle Auswikrungen in Form von Minderertrag sind in geringem Maße zu erwarten.

 

 

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Anlagen

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