Kenntnisnahme - FB 11/0162/WP18
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswirkungen auf die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit aufgrund der Änderung des § 7 Eingruppierungsverordnung und der gestiegenen Einwohner*innenzahl der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Verfasst von:
- Frau Ronkartz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Kenntnisnahme
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13.12.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen bezüglich der Auswirkungen auf die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit aufgrund der Änderung des § 7 Eingruppierungsverordnung und der gestiegenen Einwohner*innenzahl der Stadt Aachen zur Kenntnis.
Sibylle Keupen
Oberbürgermeisterin
Erläuterungen
Erläuterungen:
Abhängig von der Größenklasse der Gemeinde sieht die EingrVO folgende Zuordnungen vor:
Einwohner*innenzahl | Besoldungsgruppe | ||
| OBM*in | Allg. Vertreter*in der BM*in | Sonstige Beigeordnete |
150.001 - 250.000 | B 9 | B5 / B6 | B4 / B5 |
250.001 - 500.000 | B 10 | B6 / B7 | B5 / B6 |
§ 7 EingrVO regelt bindend, auf welche Weise die jeweils maßgebende Einwohner*innenzahl zu errechnen ist. Mit der 12. Verordnung zur Änderung der EingrVO vom 27.06.2023 wurde § 7 Abs. 1 EingrVO neu verfasst. Aufgrund der Neuregelung ist für die Eingruppierung der Ämter nach § 2 EingrVO nunmehr die jeweils aktuelle vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Einwohner*innenzahl maßgebend. Zudem können nach Artikel 2 der zwölften Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung für das Jahr 2023 Änderungen der Eingruppierungen auf der Grundlage der aktuell veröffentlichten Einwohner*innenzahlen erstmals ab dem Tag nach Inkrafttreten der Verordnung (in Kraft getreten am 28.07.2023) erfolgen.
Der Landesbetrieb IT NRW hat zum Stichtag 31.12.2022 die derzeitigen Ergebnisse der Bevölkerungs-fortschreibung auf Grundlage des Zensus 2011 fortgeschrieben und für die Stadt Aachen eine amtliche Einwohner*innenzahl von 252.136 veröffentlicht (Ende September 2023 wurden die Zahlen angepasst. Durch zyklusbedingte An- und Abstiege der Einwohner*innenzahl der Stadt Aachen liegt diese zum Stichtag 30.06.2023 bei 251.463.).
Die Erhöhung der Bevölkerungszahl auf über 250.000 Einwohner*innen hat unter anderem Auswirkungen auf die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamt*innen auf Zeit und auf die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß der EingrVO.
Für die Stadt Aachen ergibt sich ausgehend von der ermittelten amtlichen Einwohner*innenzahl eine neue Zuordnung zur Größenklasse der Einwohner*innenzahl von 250.001 - 500.000. In dieser werden die Oberbürgermeisterin in die Besoldungsgruppe B 10 Landesbesoldungsordnung B (LBesO B), die allgemeine Vertreterin der Oberbürgermeisterin in die Besoldungsgruppe B 6/ B 7 LBesO B und die sonstigen Beigeordneten in die Besoldungsgruppe B 5/ B 6 LBesO B eingruppiert.
Aufgrund der gestiegenen Einwohner*innenzahl und der daraus resultierenden neuen Zuordnung ist Frau Oberbürgermeisterin Keupen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EingrVO in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B einzugruppieren. Aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 EingrVO folgt ein rechtlich nicht beschränkbarer Anspruch der Oberbürgermeisterin auf Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B. Die Einweisung in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B erfolgt mittels Einweisungsverfügung. Da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 LBesG vorliegen, ist eine rückwirkende Einweisung von höchstens drei Monaten zulässig.
Zeitgleich sind die Aufwandsentschädigungen für die Oberbürgermeisterin und allen Beigeordneten nach § 5 EingrVO neu zu berechnen und festzusetzen.
In Bezug auf die bereits gewählten Beigeordneten war eine weitergehende Prüfung aufgrund des eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Anwendung der Höchstbesoldungsgruppen nach den Absätze 4-6 des § 2 EingrVO vorzunehmen und ist positiv abgeschlossen.
Für die übrigen Beigeordneten ergeben sich mit Ausnahme der Erhöhung der Aufwandsentschädigung zunächst keine finanziellen Änderungen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
| JA | NEIN |
| |||||||
| x |
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | ||||
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
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| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||||
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konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | ||||
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 |
| |||||||
| Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich ab dem Zeitpunkt der Eingruppierung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den zu zahlenden Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe B 9 LBesO B NRW und B 10 LBesO NRW bei der Oberbürgermeisterin, nach Besoldungsgruppe B 6 LBesO B NRW und B 7 LBesO NRW bei der allgemeinen Vertreterin der Oberbürgermeisterin und nach Besoldungsgruppe B 5 LBesO B NRW und B 6 LBesO B NRW bei den wiedergewählten Beigeordneten. In Folge der Kraft Gesetz zu erhöhenden Grundbesoldung der Oberbürgermeisterin ergeben sich weitere finanzielle Auswirkungen hinsichtlich der an die Grundbesoldung der Oberbürgermeisterin geknüpften Aufwandsentschädigung gem. § 5 Abs. 1 EingrVO für die Oberbürgermeisterin und die Stadtdirektorin sowie die Beigeordneten
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
positiv | negativ | nicht eindeutig | |
x |
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Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
|
|
| x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
|
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Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering |
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) |
mittel |
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| 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
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| unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | |
mittel |
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| 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) |
groß |
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| mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
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| vollständig |
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| überwiegend (50% - 99%) |
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| teilweise (1% - 49 %) |
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| nicht |
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| nicht bekannt |
