Kenntnisnahme - FB 11/0162/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen bezüglich der Auswirkungen auf die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit aufgrund der Änderung des § 7 Eingruppierungsverordnung und der gestiegenen Einwohner*innenzahl der Stadt Aachen zur Kenntnis.

 

       

 

Sibylle Keupen

Oberbürgermeisterin
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Eingruppierung der hauptamtlichen Oberbürgermeisterin erfolgt nach der Eingruppierungs-verordnung (EingrVO) und orientiert sich nach § 2 Abs. 1 EingrVO an der Einwohner*innenzahl der Gemeinde. Die Ämter der übrigen Wahlbeamt*innen auf Zeit sind gemäß § 2 Abs. 3 EingrVO nach der Einwohner*innenzahl und nach den Maßgaben der Absätze 4-6 einzugruppieren.

Abhängig von der Größenklasse der Gemeinde sieht die EingrVO folgende Zuordnungen vor:

Einwohner*innenzahl

Besoldungsgruppe

 

OBM*in

Allg. Vertreter*in der BM*in

Sonstige Beigeordnete

150.001 - 250.000

B 9

B5 / B6

B4 / B5

250.001 - 500.000

B 10

B6 / B7

B5 / B6

 

§ 7 EingrVO regelt bindend, auf welche Weise die jeweils maßgebende Einwohner*innenzahl zu errechnen ist. Mit der 12. Verordnung zur Änderung der EingrVO vom 27.06.2023 wurde § 7 Abs. 1 EingrVO neu verfasst. Aufgrund der Neuregelung ist für die Eingruppierung der Ämter nach § 2 EingrVO nunmehr die jeweils aktuelle vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Einwohner*innenzahl maßgebend. Zudem können nach Artikel 2 der zwölften Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung für das Jahr 2023 Änderungen der Eingruppierungen auf der Grundlage der aktuell veröffentlichten Einwohner*innenzahlen erstmals ab dem Tag nach Inkrafttreten der Verordnung (in Kraft getreten am 28.07.2023) erfolgen.

 

Der Landesbetrieb IT NRW hat zum Stichtag 31.12.2022 die derzeitigen Ergebnisse der Bevölkerungs-fortschreibung auf Grundlage des Zensus 2011 fortgeschrieben und für die Stadt Aachen eine amtliche Einwohner*innenzahl von 252.136 veröffentlicht (Ende September 2023 wurden die Zahlen angepasst. Durch zyklusbedingte An- und Abstiege der Einwohner*innenzahl der Stadt Aachen liegt diese zum Stichtag 30.06.2023 bei 251.463.).

Die Erhöhung der Bevölkerungszahl auf über 250.000 Einwohner*innen hat unter anderem Auswirkungen auf die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamt*innen auf Zeit und auf die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß der EingrVO.

 

Für die Stadt Aachen ergibt sich ausgehend von der ermittelten amtlichen Einwohner*innenzahl eine neue Zuordnung zur Größenklasse der Einwohner*innenzahl von 250.001 - 500.000. In dieser werden die Oberbürgermeisterin in die Besoldungsgruppe B 10 Landesbesoldungsordnung B (LBesO B), die allgemeine Vertreterin der Oberbürgermeisterin in die Besoldungsgruppe B 6/ B 7 LBesO B und die sonstigen Beigeordneten in die Besoldungsgruppe B 5/ B 6 LBesO B eingruppiert.

 

Aufgrund der gestiegenen Einwohner*innenzahl und der daraus resultierenden neuen Zuordnung ist Frau Oberbürgermeisterin Keupen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EingrVO in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B einzugruppieren. Aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 EingrVO folgt ein rechtlich nicht beschränkbarer Anspruch der Oberbürgermeisterin auf Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B. Die Einweisung in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B erfolgt mittels Einweisungsverfügung. Da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 LBesG vorliegen, ist eine rückwirkende Einweisung von höchstens drei Monaten zulässig.

 

Zeitgleich sind die Aufwandsentschädigungen für die Oberbürgermeisterin und allen Beigeordneten nach § 5 EingrVO neu zu berechnen und festzusetzen.

 

In Bezug auf die bereits gewählten Beigeordneten war eine weitergehende Prüfung aufgrund des eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Anwendung der Höchstbesoldungsgruppen nach den Absätze 4-6 des § 2 EingrVO vorzunehmen und ist positiv abgeschlossen.

 

Für die übrigen Beigeordneten ergeben sich mit Ausnahme der Erhöhung der Aufwandsentschädigung zunächst keine finanziellen Änderungen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich ab dem Zeitpunkt der Eingruppierung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den zu zahlenden Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe B 9 LBesO B NRW und B 10 LBesO NRW bei der Oberbürgermeisterin, nach Besoldungsgruppe B 6 LBesO B NRW und B 7 LBesO NRW bei der allgemeinen Vertreterin der Oberbürgermeisterin und  nach Besoldungsgruppe B 5 LBesO B NRW und B 6 LBesO B NRW bei den wiedergewählten Beigeordneten. In Folge der Kraft Gesetz zu erhöhenden Grundbesoldung der Oberbürgermeisterin ergeben sich weitere finanzielle Auswirkungen hinsichtlich der an die Grundbesoldung der Oberbürgermeisterin geknüpften Aufwandsentschädigung gem. § 5 Abs. 1 EingrVO für die Oberbürgermeisterin und die Stadtdirektorin sowie die Beigeordneten


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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