Entscheidungsvorlage - FB 11/0158/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt Frau Stadtdirektorin Annekathrin Grehling (Dez II), allgemeine Vertreterin der Oberbürgermeisterin, aufgrund der Änderung der Eingruppierungsverordnung (EingrVO) und des Aufstiegs der Stadt Aachen in die nächst höhere Einwohner*innengrößenklasse nach § 2 Abs. 6 EingrVO in die Besoldungsgruppe B 7 LBesO B zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Anwendung des § 20 Abs. 3 S. 2 LBesG für 3 Monate rückwirkend einzugruppieren.


 

 

 

Sibylle Keupen

Oberbürgermeisterin

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Frau Stadtdirektorin Grehling wurde im Rahmen ihrer Wiederwahl in der Sitzung des Rates am 19.05.2021 nach § 2 Abs. 4 EingrVO in die bei der  Einwohner*innengrößenklasse von 150.001 bis 250.000 geltende Höchstbesoldungsgruppe B 6 LBesO B eingruppiert.

Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohner*innengrößenklasse auf, können nach § 2 Abs. 6 EingrVO die Wahlbeamt*innen, die sich bereits einer Wiederwahl gestellt haben und im Rahmen der Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert wurden, erneut in die Höchstbesoldungsgruppe der dann höheren Einwohner*innengrößenklasse eingruppiert werden.

 

Begründet wird dies damit, dass bereits in der nach Wiederwahl gewährten Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe eine größere individuelle Leistungserwartung zum Ausdruck kommt, die einen besoldungsrechtlich zulässigen weiteren Gesichtspunkt für die Bewertung dieses statusrechtlichen Amtes und für seine Differenzierung gegenüber anderen Ämtern beinhaltet und die amtsgemäße Besoldung festlegt.

Hierfür ist eine statusbestimmende Ermessensentscheidung durch den Rat der Stadt erforderlich.

 

Bei Dezernat II handelt es sich um ein Dezernat, welches mit den Fachbereichen Finanzsteuerung (FB 20), Steuern und Kasse (FB 22) und Recht und Versicherung (FB 30) gesamtstädtisch maßgeblich wirkende Querschnittsämter beinhaltet, die in zunehmend komplexeren und volatileren Finanz- und Rechtslagen tragfähige Lösungen finden müssen. Zudem ist mit dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung (FB 32) ein ganz wesentlicher Akteur in vielfältigen Sicherheits- und Krisenbelangen dem Dezernat zugeordnet.

 

Die Eingruppierung von Frau Stadtdirektorin Annekathrin Grehling nach § 2 Abs. 6 EingrVO in die Höchstbesoldungsgruppe B 7 LBesO B wird insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität des wahrgenommenen Amtes der allgemeinen Vertreterin vorgeschlagen und folgt insoweit der Steigerung der Eingruppierung der Oberbürgermeisterin.

 

Die Eingruppierung in die Höchstbesoldungsgruppe B 7 LBesO B erfolgt nach Artikel 2 der zwölften Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und unter Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 LBesG mit Rückwirkung von drei Monaten.  

 

Im Weiteren wird auf die Erläuterungen in der Vorlage zu den Auswirkungen der Änderung des § 7 Eingruppierungsverordnung und der gestiegenen  Einwohner*innenzahl der Stadt Aachen auf die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten verwiesen.


 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich ab dem Zeitpunkt der Eingruppierung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den zu zahlenden Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe B 6 Landesbesoldungsordnung B Nordrhein-Westfalen und Besoldungsgruppe B 7 Landes-besoldungsordnung B Nordrhein-Westfalen.


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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