Entscheidungsvorlage - FB 11/0160/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt Herrn Beigeordneten Prof. Dr. Manfred Sicking (Dez VI) aufgrund der Änderung der Eingruppierungsverordnung (EingrVO) und des Aufstiegs der Stadt Aachen in die nächst höhere Einwohner*innengrößenklasse nach § 2 Abs. 6 EingrVO in die Besoldungsgruppe B 6 LBesO B zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Anwendung des § 20 Abs. 3 S. 2 LBesG für 3 Monate rückwirkend einzugruppieren.

 

Sibylle Keupen

Oberbürgermeisterin

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Erläuterungen

Erläuterungen:
Herr Prof. Dr. Sicking wurde im Rahmen seiner Wiederwahl in der Sitzung des Rates am 06.11.2019 nach § 2 Abs. 4 EingrVO in die bei der  Einwohner*innengrößenklasse von 150.001 bis 250.000 geltende Höchstbesoldungsgruppe B 5 LBesO B eingruppiert.

Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohner*innengrößenklasse auf, können nach § 2 Abs. 6 EingrVO die Wahlbeamt*innen, die sich bereits einer Wiederwahl gestellt haben und im Rahmen der Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert wurden, erneut in die Höchstbesoldungsgruppe der dann höheren Einwohner*innengrößenklasse eingruppiert werden.

 

Begründet wird dies damit, dass bereits in der nach Wiederwahl gewährten Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe eine größere individuelle Leistungserwartung zum Ausdruck kommt, die einen besoldungsrechtlich zulässigen weiteren Gesichtspunkt für die Bewertung dieses statusrechtlichen Amtes und für seine Differenzierung gegenüber anderen Ämtern beinhaltet und die amtsgemäße Besoldung festlegt.

Hierfür ist eine statusbestimmende Ermessensentscheidung durch den Rat der Stadt erforderlich.

 

Aufgrund der Komplexität der vielfältigen Themenfelder im Dezernat VI mitsamt der hervorgehobenen Bedeutung der regionalen Wirtschaftsförderung sowie des Sozialbereichs und dessen Rolle insbesondere in Krisenzeiten sowie der anhaltenden Flüchtlingsproblematik ist die individuelle Leistungserwartung auch bei gestiegener Einwohner*innenzahl von besonderer Bedeutung, so dass in Anbetracht des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben des konkreten Amtes die Voraussetzungen für die Eingruppierung von Herrn Prof. Dr. Manfred Sicking nach § 2 Abs. 6 EingrVO in die Höchstbesoldungsgruppe B 6 LBesO B gegeben sind.

 

Die Eingruppierung in die Höchstbesoldungsgruppe B 6 LBesO B erfolgt nach Artikel 2 der zwölften Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und unter Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 LBesG mit Rückwirkung von drei Monaten.  

 

Im Weiteren wird auf die Erläuterungen in der Vorlage zu den Auswirkungen der Änderung des § 7 Eingruppierungsverordnung und der gestiegenen Einwohner*innenzahl der Stadt Aachen auf die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten verwiesen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich ab dem Zeitpunkt der Eingruppierung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den zu zahlenden Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe B 5 Landesbesoldungsordnung B Nordrhein-Westfalen und Besoldungsgruppe B 6 Landes-besoldungsordnung B Nordrhein-Westfalen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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