Entscheidungsvorlage - FB 11/0159/WP18

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt Herrn Beigeordneten Dr. Markus Kremer (Dez V) aufgrund seiner Wiederwahl zum Beigeordneten ab dem Zeitpunkt der zweiten Amtszeit (01.04.2024) nach § 2 Abs. 4 Eingruppierungsverordnung (EingrVO) zweite Alternative in die Höchstbesoldungsgruppe B 6 LBesO B einzugruppieren.

 

 

 

Sibylle Keupen

Oberbürgermeisterin
 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die erste achtjährige Amtszeit von Herrn Beigeordneten Dr. Kremer endet mit Ablauf des 31.03.2024. In der Ratssitzung am 08.11.2024 wurde Herr Dr. Kremer mit Wirkung vom 01.04.2024 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten für das Dezernat Personal, Feuerwehr und Sport (Dez V) wiedergewählt. Mit der entsprechenden Sitzungsvorlage FB 11/0152/WP18 hat die Verwaltung bereits darauf hingewiesen, dass sich in Abhängigkeit von der gestiegenen Einwohner*innenzahl und aufgrund der Änderung des § 7 EingrVO für die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit veränderte Eingruppierungsmöglichkeiten ergeben können. Insofern wird hinsichtlich dieser Auswirkungen auf die diesbezügliche Sitzungsvorlage zu der Änderung des § 7 Eingruppierungsverordnung und der gestiegenen Einwohner*innenzahl der Stadt Aachen auf die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten verwiesen.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 zweite Alternative EingrVO dürfen Gemeinden unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn die Wahlbeamtin oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er oder sie eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.

 

Bei Dezernat V handelt es sich um eines der nach Mitarbeitendenzahlen und der Anzahl der verorteten Fachdienststellen größten Dezernate, welches mit den Fachbereichen Personal, Organisation (FB 11) und Digitale Verwaltung, IT Steuerung (FB 15) gesamtstädtisch maßgeblich wirkende Querschnittsämter beinhaltet. Zudem ist mit dem Fachbereich Feuerwehr und Rettungsdienst (FB 37) u.a. mit dem Bereich Brandschutz eine wesentliche Aufgabe der Gefahrenabwehr dem Dezernat zugeordnet.

Aufgrund der Aufgabenvielfalt und der Komplexität der Themenfelder ist mit zunehmender Dienstzeit, insbesondere nach einer Wiederwahl, die individuelle Leistungserwartung von besonderer Bedeutung, so dass in Anbetracht des geschilderten Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben des konkreten Amtes mit der Wiederwahl von Herrn Dr. Kremer zum Beigeordneten für das Dezernat Personal, Feuerwehr und Sport die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Höchstbesoldungsgruppe B 6 LBesO B gegeben sind.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 

JA

NEIN

 

 

x

 

 

 

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

 

 

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

 

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich ab dem Zeitpunkt der zweiten Amtszeit (01.04.2024) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den zu zahlenden Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe B 5 Landesbesoldungsordnung NRW B Nordrhein-Westfalen und Besoldungsgruppe B 6 Landesbesoldungsordnung NRW B Nordrhein-Westfalen


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

 

 

 

x

 

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

 

 

 

 

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

 

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

 

 

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

 

 

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

 

 

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

 

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

 

 

 

vollständig

 

 

 

überwiegend (50% - 99%)

 

 

 

teilweise (1% - 49 %)

 

 

 

nicht

 

 

 

nicht bekannt

 

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